Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Bauausschuss erteilt das Einvernehmen zum Abbruch und zur Wiedererrichtung eines Wohnhauses auf den Grundstücken FlNr. 391 und 437 der Gemarkung Wetzendorf, Letten 3, mit der Maßgabe, dass zur Schonung des Außenbereiches (§ 35 Abs. 2 BauGB) ein städtebaulicher Vertrag mit dem Bauherrn abgeschlossen wird, in welchem sich dieser verpflichtet, dass das  Gebäude in Form, Gestaltung, Umgriff und Bauvolumen auf den bisherigen Bestand abgestimmt wird. Beim Zwischenbau kann das bisherige Volumen reduziert werden.

 

Für den Abschluss des Vertrages ist es erforderlich, dass aussagekräftige Baupläne vorgelegt werden.

 

Der städtebauliche Vertrag wird für die Herbeiführung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für erforderlich gehalten. Diese liegen zwar nicht nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB vor, können jedoch über § 35 Abs. 2 BauGB herbeigeführt werden. Bei der Darstellung im Flächennutzungsplan als „Landwirtschaftliche Fläche“ handelt es sich zwar um einen öffentlichen Belang; diese Darstellung ist jedoch mehr allgemeiner Natur und in diesem Bereich auf keinen besonderen Schutzzweck ausgerichtet, weshalb keine derartige Beeinträchtigung eines öffentlichen Belanges vorliegt, die zu einer Verweigerung der Zustimmung zwingend führen müsste.