Beschluss:
Der Bauausschuss versagt das Einvernehmen zu diesem Vorhaben. Das Grundstück befindet sich im Außenbereich. Eine Privilegierung nach § 35 (1) BauGB liegt nicht vor. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes sprechen gegen eine derartige Nutzung; öffentliche Belange sind beeinträchtigt.