Sitzung: 09.05.2017 KiJuSA/002/2017
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Vorlage: FB 6/008/2017
Frau Hintermaier klärt auf, dass die aktuell gültige Benutzungssatzung
der Kindertagesstätten letztmalig mit Stadtratsbeschuss am 28.11.2014 geändert
wurde und in dieser Form seit 01.09.2015 gültig ist.
In § 8 der Benutzungssatzung ist die Abmeldung aus einer
Kindertagesstätte unter den jeweils einzuhaltenden Fristen geregelt.
In § 8 Abs. 1 wird grundsätzlich die Möglichkeit der Abmeldung eines
Kindes zum jeweiligen Monatsende unter Einhaltung einer vierwöchigen
Kündigungsfrist eingeräumt.
In § 8 Abs. 2, Satz 1 soll dargelegt werden, dass eine Abmeldung zum
31.07. eines Betreuungsjahres grundsätzlich nicht möglich ist.
Die aktuelle Fassung lautet: „Während der letzten beiden Monate des
Betreuungsjahres ist eine Kündigung nur zum Ende des Betreuungsjahres möglich.“
Die aktuelle Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 1 ist diesbezüglich nicht
klar genug gefasst, wodurch es immer wieder zu Missverständnissen bei Eltern
bzw. Personensorgeberechtigten gekommen ist.
Daher schlägt die Verwaltung vor, § 8 Abs. 2 Satz 1 auf folgenden
Wortlaut abzuändern:
„Abmeldungen aus einer Kindertagesstätte zum 31.07. eines
Betreuungsjahres sind grundsätzlich nicht möglich.“
§ 8 Abs. 2 Satz 2 der Satzung kann unverändert bestehen bleiben. Dieser regelt die Ausnahme bei nachgewiesenem Wegzug aus dem Stadtgebiet.
Beschluss:
Der Kinder-, Jugend- und Seniorenausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Benutzungssatzung für die Kindertagesstätten zu ändern. Die Änderungssatzung ist beigefügt und Bestandteil dieses Beschlusses.