Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Frau Hintermaier klärt auf, dass die aktuell gültige Benutzungssatzung der Kindertagesstätten letztmalig mit Stadtratsbeschuss am 28.11.2014 geändert wurde und in dieser Form seit 01.09.2015 gültig ist.

In § 8 der Benutzungssatzung ist die Abmeldung aus einer Kindertagesstätte unter den jeweils einzuhaltenden Fristen geregelt.

In § 8 Abs. 1 wird grundsätzlich die Möglichkeit der Abmeldung eines Kindes zum jeweiligen Monatsende unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist eingeräumt.

In § 8 Abs. 2, Satz 1 soll dargelegt werden, dass eine Abmeldung zum 31.07. eines Betreuungsjahres grundsätzlich nicht möglich ist.

Die aktuelle Fassung lautet: „Während der letzten beiden Monate des Betreuungsjahres ist eine Kündigung nur zum Ende des Betreuungsjahres möglich.“

Die aktuelle Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 1 ist diesbezüglich nicht klar genug gefasst, wodurch es immer wieder zu Missverständnissen bei Eltern bzw. Personensorgeberechtigten gekommen ist.

Daher schlägt die Verwaltung vor, § 8 Abs. 2 Satz 1 auf folgenden Wortlaut abzuändern:

„Abmeldungen aus einer Kindertagesstätte zum 31.07. eines Betreuungsjahres sind grundsätzlich nicht möglich.“

§ 8 Abs. 2 Satz 2 der Satzung kann unverändert bestehen bleiben. Dieser regelt die Ausnahme bei nachgewiesenem Wegzug aus dem Stadtgebiet.


Beschluss:

 

Der Kinder-, Jugend- und Seniorenausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Benutzungssatzung für die Kindertagesstätten zu ändern. Die Änderungssatzung ist beigefügt und Bestandteil dieses Beschlusses.