Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:

  1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Äußerungen zur Planung vorgebracht wurden.

  2. Zu den bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB  vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:

    Keine Einwendungen oder Äußerungen vorgebracht wurden von

    Regierung von Mittelfranken – Höhere Landesplanungsbehörde
    Planungsverband Industrieregion Mittelfranken
    Landratsamt Nürnberger Land
    Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
    Städt. Werke Lauf GmbH
    Gasversorgung Lauf GmbH
    Vodafone Kabel Deutschland GmbH
    Polizeiinspektion Lauf
    Vermessungsamt Nürnberg
    Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q – Bauleitplanung, München
    Bund Naturschutz OG Lauf, Frau Dr. Barbara Rath
    Herr Kreisbrandrat Norbert Thiel, Hersbruck

3.                   Der Tekturplan Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 77 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz „Sporthalle Haberloh“ vom 05.04.2016 in der Fassung der letzten Änderung vom 07.02.2017 wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.

Der Textteil hat folgenden Wortlaut:

"Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 9,10 und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende

 

S a t z u n g

 

für den Tekturplan Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 77 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
“Sporthalle Haberloh“

 

§ 1

 

(1)          Für den Geltungsbereich des Tekturplans Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 77

                gilt der vom Stadtbauamt Lauf a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom

                05.04.2016 in der Fassung der letzten Änderung vom 07.02.2017, der zu-

                sammen mit diesem Textteil den Bebauungsplan bildet.

 

(2)          Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ergibt sich aus dem Plan vom
07.02.2017.

§ 2

Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft."

 

4.         Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.