Herr Stadtrat Mayer bittet bei weiteren Planungen darauf zu
achten, dass zwischen dem Grundstück des Discounters und der FlNr. 188 keine
Verbindung entsteht. Er findet es nicht richtig, wenn Kunden des Discounters
auf dem Grundstück des Getränkemarktes parkten
Beschluss:
1. Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:
- Für die Grundstücke FlNr. 181 und 184/1 Gem.
Wetzendorf wird ein Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 3 BauGB aufgestellt.
- Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs für den
Bebauungsplan ergibt sich aus dem Vorentwurfsplan vom 21.02.2017.
- Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als
„Sondergebiet Lebensmittelmarkt“ gemäß § 11 BauNVO festgesetzt.
- Der Bebauungsplan erhält die Nr. 104 und die
Bezeichnung „Sondergebiet Karl-Büttner-Ring 11“.
- Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes ist
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Außerdem ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Abstimmung: Ja: 14 Nein: 0
2. Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
1.
Für die Grundstücke FlNr. 181 und 184/1 Gem.
Wetzendorf wird das Parallelverfahren zur 4. Änderung des derzeit
rechtswirksamen Flächennutzungsplanes von „gewerblicher Baufläche“ in
„Sonderbaufläche Lebensmittelmarkt“ eingeleitet.
2.
Der Änderungsbeschluss des Flächennutzungsplanes
ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Außerdem ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Be-lange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.