Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0

Herr Dipl.-Finanzwirt Käsbohrer erläutert anhand einer Präsentation die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand. Die Präsentation ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

Nach umfangreichen Wortbeiträgen und Rückfragen innerhalb des Gremiums, auch zu eventuellen Erfahrungswerten und der Stellenmehrung, stellt Herr Stadtrat Ittner einen Antrag zur Geschäftsordnung, Punkt 1 des Beschlussvorschlages wie vorgelegt zu beschließen und Punkt 2 vorerst zurückzustellen.

 

Frau Wamser stellt klar, dass es kein Problem darstellt, den Punkt 2 vorerst abzusetzen. Es soll nur rechtzeitig ausreichend Personal in der Kämmerei zur Verfügung stehen. Mit den bestehenden Mitarbeitern kann diese Neuregelung nicht umgesetzt werden.


Beschluss:

 

Die Stadt Lauf a.d. Pegnitz als juristische Person des öffentlichen Rechts wendet § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.Dezember 2016 und vor dem 01.Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin an. Die entsprechende Erklärung/Antrag gegenüber dem Finanzamt ist fristgerecht abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden.