Nach einer kurzen Einführung durch Frau Nürnberger möchte Herr Stadtrat Mayer wissen, ob der Einzelhandelsverband als Träger öffentlicher Belange bei der Auslegung beteiligt wird.
Frau Nürnberger bejaht dies.
Beschluss:
Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:
1.
Für den Tekturplan Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr.
63 „Östliche Hersbrucker Straße“ wird ein Tekturplan gemäß § 1 Abs. 8 und § 2
Abs.1 BauGB aufgestellt.
2.
Der Tekturplan besteht aus einem Textteil mit
folgendem Inhalt:
Die Nr. 1 der „Weiteren Festsetzungen“
erhält folgende Fassung:
Das sonstige Sondergebiet nach § 11
BauNVO SO2 wird als „Sondergebiet Nahversorgung“ festgesetzt.
Zulässig sind ein Verbrauchermarkt/Supermarkt sowie Einzelhandelsläden mit
einer Gesamtverkaufsfläche von max. 3.600 m².
Anderweitige nichtstörende gewerbliche Nutzungen sind zulässig.
3.
Der Tekturplan erhält die Bezeichnung
„Tekturplan Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 63 „Östliche Hersbrucker Straße“.
4.
Die Aufstellung erfolgt im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung wird
verzichtet.
5.
Der Tekturplanentwurf vom 31.05.2016 mit
Begründung wird beschlussmäßig gebilligt.
6. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 durchzuführen.