Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Nach einer kurzen Einführung durch Frau Nürnberger möchte Herr Stadtrat Mayer wissen, ob der Einzelhandelsverband als Träger öffentlicher Belange bei der Auslegung beteiligt wird.

 

Frau Nürnberger bejaht dies.

 

Beschluss:

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:

 

1.       Für den Tekturplan Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 63 „Östliche Hersbrucker Straße“ wird ein Tekturplan gemäß § 1 Abs. 8 und § 2 Abs.1 BauGB aufgestellt.

2.       Der Tekturplan besteht aus einem Textteil mit folgendem Inhalt:

Die Nr. 1 der „Weiteren Festsetzungen“ erhält folgende Fassung:

Das sonstige Sondergebiet nach § 11 BauNVO SO2 wird als „Sondergebiet Nahversorgung“ festgesetzt.
Zulässig sind ein Verbrauchermarkt/Supermarkt sowie Einzelhandelsläden mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 3.600 m².
Anderweitige nichtstörende gewerbliche Nutzungen sind zulässig.


3.       Der Tekturplan erhält die Bezeichnung „Tekturplan Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 63 „Östliche Hersbrucker Straße“.

4.       Die Aufstellung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung wird verzichtet.

5.       Der Tekturplanentwurf vom 31.05.2016 mit Begründung wird beschlussmäßig gebilligt.

6.       Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 durchzuführen.