Beschlussvorschlag:

 

1. Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat wie folgt zu beschließen:

 

    „Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Bericht des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses

    vom 2. Dezember 2015 und stimmt der Erledigung der Prüfungserinnerungen zu.“

 

2. Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

  

     „Die Jahresrechnungen 2014 werden mit folgenden Ergebnissen gemäß Art. 102 Abs. 3

     GO festgestellt:

 

      a) Stadt Lauf a.d.Peg.

          Solleinnahmen/Sollausgaben                                                 69.961.298,94 Euro

 

      b) Glockengießer-Spitalstiftung St. Leonhard

          Solleinnahmen/Sollausgaben                                                        68.784,39 Euro

 

      c) J.F. Barth’sche Sitftung

          Solleinnahmen/Sollausgaben                                                           2.288,18 Euro

 

Der Jahresabschluss 2014 des Hermann-Keßler-Stift der Glockengießer-Spitalstiftung St. Leonhard wird wie folgt festgestellt:

 

a) Bilanzsumme zum 31.12.2014                                                       15.395.205,61 Euro

 

b) Summe der GuV-Rechnung 2014

    Erträge                                                                                              4.413.420,82 Euro

    Aufwendungen                                                                                  5.192.296,35 Euro

 

c) Jahresfehlbetrag lt. GuV-Rechnung 2014

    (zugleich Bilanzverlust zum 31.12.2014)                                             778.875,53 Euro“

 

 

3. Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

  

    „Für die festgestellten Jahresrechnungen 2014 der Stadt Lauf a.d.Peg, der Glockengie-

     ßer-Spitalstiftung St. Leonhard und der J.F. Barth’schen Stiftung und für den festgestell

     ten Jahresabschluss 2014 des Hermann-Keßler-Stift der Glockengießer-Spitalstiftung St

     Leonhard wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung erteilt.“

 

 

An der Beschlussfassung über die Entlastung (Ziff. 3) hat der 1. Bürgermeister nicht mitgewirkt (Art. 49 GO).