Beschluss:
Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:
1. Es wird festgestellt,
dass während der erneuten der öffentlichen Auslegung der Einbeziehungssatzung
„Westliche Neunhofer Hauptstraße“ keine Äußerungen zur Planung vorgebracht
wurden.
2. Es wird festgestellt,
dass bei der der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange keine Einwände vorgebracht wurden bzw. keine Äußerungen eingegangen
sind von
Regierung von Mittelfranken – Höhere Landesplanungsbehörde, Ansbach
Planungsverband Industrieregion Mittelfranken, Nürnberg
Staatl. Bauamt Nürnberg
Städt. Werke Lauf GmbH
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth
Polizeiinspektion Lauf
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Nürnberg, Außenstelle
Hersbruck
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Zu den bei der der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:
Landratsamt Nürnberger Land
Die Einbeziehungssatzung enthält bewusst keine Festsetzungen zu
Baufenstern, GRZ, GFZ usw., da sich die Zulässigkeit der künftigen Bebauung
nach § 34 BauGB – Ein-fügung in die nähere Umgebung – richtet. Im Umweltbericht
sind „mögliche bebaubare Bereiche“ definiert, die die nach § 34 maximal
mögliche Bebauung berücksichtigen und dementsprechend der Ermittlung der
Kompensationsmaßnahmen zugrunde gelegt wurden. Weitergehende Maßnahmen sind
nicht erforderlich. Die für konkrete Bauvor-haben notwendigen
Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen der Baugenehmigung festzulegen und es können
gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen gefordert werden.
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden in der Einbeziehungssatzung
ergänzt.
Main-Donau Netzgesellschaft
Ein Hinweis auf den Abstand zwischen Baumstandorten und
Versorgungsleitungen wurde in den Plan aufgenommen.
3. Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund des § 34 Abs. 4 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBI.I S. 2414) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI.
Seite 796) folgende
Satzung
für den Bereich "Westliche Neunhofer Hauptstraße" im Ortsteil
Neunhof
§ 1
(1) Für den Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung für den Bereich
"Westliche Neunhofer Hauptstraße" im Ortsteil Neunhof gilt der vom
Stadtbauamt Lauf a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom 06.10.2015 in der Fassung
der letzten Änderung vom 05.04.2016.
(2) Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Bereich
"Westliche Neunhofer Hauptstraße" im Ortsteil Neunhof ergeben sich
aus dem Plan.
§2
Diese Satzung tritt gemäß § 10
BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle
früheren städtebaulichen Festsetzungen welche dieser Einbeziehungssatzung ent-
oder widersprechen außer Kraft.
4. Das Stadtbauamt wird
beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen und die
Einbeziehungssatzung „Westliche Neunhofer Hauptstraße“ damit in Kraft zu
setzen.