Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Frau Nürnberger erläutert die Beschlussvorlage und den Umfang der geplanten Nachverdichtung. Das Grundstück verfügt über eine Fläche von 9.800 m². Auf einer Fläche von ca. 2.100 m² sollen Wohnungen für Demenz mit zwölf bis 15 Plätzen sowie acht bis zehn Wohnungen für Angehörige errichtet werden. Auf der restlichen Fläche sollen ca. 70 Wohneinheiten in Form von Doppel- oder Reihenhäusern errichtet werden.

 

Im Vergleich dazu sollen auf dem Areal „Galgenbühl“ auf einer Fläche von m² 9.100 m² 40 Reihenhäuser und drei Mehrfamilienhäuser mit 25 Wohneinheiten errichtet werden.

 

Herr Stadtrat Mayer gibt zu Protokoll, dass der Punkt im öffentlichen Teil der Sitzung behandelt wird und die Öffentlichkeit von Anfang an die Möglichkeit hat, sich am Prozess zu beteiligen. Diese Möglichkeit wird heute jedoch kaum wahrgenommen und er befürchtet, dass es zu ähnlichen Abläufen kommt wie derzeit bei anderen Vorhaben.


Beschluss:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:

 

1.       Der Bebauungsplan Nr. 44 „Am Steinbruch“ wird im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 2362 und 2363 der Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz durch einen Tekturplan gemäß § 1 Abs. 8 und § 2 Abs.1 BauGB geändert.

2.       Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Entwurfsplan vom 08.12.2015.

3.       Der Geltungsbereich des Tekturplanes wird als „Allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO festgesetzt.

4.       Der Tekturplan erhält die Bezeichnung „Tekturplan Nr. 7 zum Bebauungsplan
Nr. 44 „Am Steinbruch“.

5.       Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung wird verzichtet.

6.       Der Flächennutzungsplan wird im Rahmen einer Berichtigung angeglichen.

7.       Der Tekturplanentwurf vom 08.12.2015 mit Begründung wird beschlussmäßig gebilligt.

 

8.       Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 durchzuführen.