Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Frau Wamser informiert, dass in der Zeit vom 21. bis 25. September 2015 der Jahresabschluss des Hermann-Keßler-Stift der Glockengießer-Spitalstiftung St. Leonhard für das Jahr 2013 vom Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz gemäß Art. 103 GO geprüft wurde.

Die Prüfung erfolgte nachträglich, weil zum Zeitpunkt der Prüfung und Feststellung der Jahresrechnung der Spitalstiftung für das Jahr 2013 der Jahresabschluss noch nicht vorlag.

Die Jahresrechnung 2013 der Spitalstiftung wurde mit Stadtratsbeschluss vom 30.07.2015 festgestellt und entlastet. Gemäß Art. 102 Abs. 3 GO stellt der Stadtrat nach Durchführung der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten diesen in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung.

 

Herr Stadtrat Ochs äußert, dass es wichtig ist, die Abschlüsse zukünftig zeitnah zu behandeln.


Beschluss:

 

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat wie folgt zu beschließen:

 

1.    Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Bericht des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses vom 25.09.2015 und stimmt der Erledigung der Prüfungserinnerungen zu.

 

2.    Der Jahresabschluss 2013 des Hermann-Keßler-Stift der Glockengießer-Spitalstiftung St. Leonhard wird wie folgt festgestellt:

a)  Bilanzsumme zum 31.12.2013                                                             14.910.972,16 Euro

b)  Summen der GuV-Rechnung 2013 

      Erträge                                                                                                           3.222.820,59 Euro

      Aufwendungen                                                                                          4.237.443,58 Euro

c)   Jahresverlust lt. GuV-Rechnung 2013                 

      (zugleich Bilanzverlust zum 31.12.2013)                          1.014.622,99 Euro

 

3.    Für den festgestellten Jahresabschluss 2013 des Hermann-Keßler-Stift wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung erteilt.

 

An der Beschlussfassung über die Entlastung (Ziff. 3) hat der Erste Bürgermeister nicht mitgewirkt (Art. 49 GO).