Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 25, Nein: 0

Frau Nürnberger erläutert die Arbeitsunterlage, geht kurz auf die Schwerpunkte der Einwendungen ein und bittet, der Beschlussempfehlung der Verwaltung zu folgen.


Beschluss:

 

Der Stadtrat der Stadt Lauf a.d. Pegnitz beschließt:

 

1.         Es wird festgestellt, dass bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange kein Einwände vorgebracht wurden bzw. keine Äußerungen eingegangen sind von

 

·         Planungsverband Industrieregion Mittelfranken, Nürnberg

·         Staatliches Bauamt Nürnberg

·         Städtische Werke Lauf GmbH

·         Gasversorgung Lauf GmbH

·         Bisping & Bisping GmbH &Co. KG

·         Polizeiinspektion Lauf

·         Kabel Deutschland

·         Vermessungsamt Nürnberg

·         Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth

·         Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

·         Landesamt für Denkmalpflege, Abt. für Vor- und Frühgeschichte, Nürnberg

·         Bund Naturschutz OG Lauf

·         Herr Kreisbrandrat Norbert Thiel

 

2.         Es wird festgestellt, dass bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf Stellungnahmen hingewiesen wurde, die bereits in früheren Verfahrensabschnitten abgegeben wurden. Diese wurden bereits im laufenden Verfahren behandelt.

 

·      Regierung von Mittelfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Ansbach

·      Wasserwirtschaftsamt Nürnberg

·      N-ERGIE Netz GmbH, Main-Donau Netz-Gesellschaft

·      Deutsche Telekom Technik GmbH

 

3.         Zu den bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:

 

Landratsamt Nürnberger Land
Untere Naturschutzbehörde:

Die Ersatzaufforstung/ Kompensation erfolgt  auf dem Grundstück FlNr. 226 der Gemarkung Beerbach und ist im Umweltbericht (S. 17) dargestellt.

4.         Zu den im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegungen des Bebauungsplanentwurfs Nr. 103 „ Am Mangarten II“ in der Fassung vom 10.03.2015 vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:

a)             Die Baugrenze im nördlichen Bereich verläuft für die Wohnbebauung weiterhin mit einem Abstand von 14,0 m zur östlichen Grundstücksgrenze.

 

b)             Der Bebauungsplan setzt einen privaten Erschließungsweg an der westlichen Grenze fest. Eine Verlegung des privaten Erschließungsweges an die Ostseite ist nicht sinnvoll.

 

c)              Der Bebauungsplanentwurf setzt einen privaten Erschließungsweg sowie Flächen für Garagen/Carports einschl. deren Zufahrten fest. Die Nutzung von Nachbargrundstücken außerhalb des Geltungsbereiches ist für die Erschließung nicht erforderlich.

 

d)             Die Hecke an der Nordgrenze dient zur Eingrünung des Baugrundstücks. Sie wird in der Höhe auf 2 m, begrenzt und mit einer Mindestbreite von 1 m festgesetzt.

 

5.         Der  Bebauungsplan Nr. 103 „ Am Mangarten II“ vom 29.04.2014 in der Fassung der
letzten Änderung vom 30.04.2015 wird hiermit als Satzung nach § 10 BauGB aufgestellt.

Der Textteil hat folgenden Wortlaut:


„Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt aufgrund der §§ 1 Abs. 3, 2, Abs. 1, 9, 10 und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende


S a t z u n g

 

für den Bebauungsplan Nr. 103 der Stadt Lauf a.d. Pegnitz für das Baugebiet
„Am Mangarten II“

 

§ 1

(1)    Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 103 gilt der vom Stadtbauamt Lauf a.d. Pegnitz ausgearbeitete Plan vom 29.04.2014 in der Fassung der letzten Änderung vom 30.04.2015, der zusammen mit diesem Textteil den Bebauungsplan bildet.

(2)    Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan.


§ 2

Dieser Bebauungsplan tritt gemäß 3 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft.“


6.         Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.