Sitzung: 30.04.2015 StR/004/2015
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 5
Vorlage: FB 1/007/2015
Herr Taubmann verweist auf die Vorberatung im Kultur- und Sportausschuss. Die Verwaltung hat diese Satzungsänderung ausführlich vorbereitet und die Ermäßigungen familienfreundlich ausgelegt.
Frau Stadträtin Auernheimer möchte wissen, inwiefern die soziale Ermäßigung in Anspruch genommen wird. Sie befürchtet, dass Familien mit niedrigen Einkommen genau überlegen müssen, was sie ihren Kindern in der Freizeit gönnen können.
Die SPD-Fraktion ist grundsätzlich nicht gegen eine Erhöhung der Gebühren und weiß, welche großartige Arbeit die Musikschule leistet. Tatsache ist aber, dass die Hemmschwelle für Familien mit niedrigen Einkommen zu hoch ist.
Herr Taubmann entgegnet, dass einige Fälle bereits bekannt sind, sich viele Familien jedoch nicht trauen, einen Antrag zu stellen. Hier kann nur an die Nutzer appelliert werden, sich bezüglich Ermäßigungen an die Verwaltung zu wenden.
Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Lauf a.d. Pegnitz beschließt, die Gebührensatzung der Sing- und Musikschule Lauf a.d. Pegnitz, mit Wirkung vom 1. September 2015, wie folgt neu zu fassen.
Gebührensatzung
für die Sing- und Musikschule Lauf a.d. Pegnitz
vom 4. Mai 2015
Die Stadt Lauf a.d.
Pegnitz erlässt auf Grund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des
Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993
(GVBL S. 264), zuletzt geändert am 11. März 2014 (GVBL S. 70) folgende
G e b ü h r e n s a t z u n g
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Die Stadt Lauf a.d. Pegnitz erhebt für die
Benutzung und den Besuch der Sing- und Musikschule Lauf a.d. Pegnitz Gebühren
nach Maßgabe dieser Satzung. Entstehen durch die Nutzung der Sing und
Musikschule oder durch Leistungen für einen Schüler Auslagen, so sind diese
neben den Benutzungsgebühren zu entrichten, soweit nicht die Regelung des § 2
Abs. 3 dieser Satzung greift.
(2) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der
Sing- und Musikschule ist für Gemeindeangehörige der Stadt Lauf
gebührenpflichtig nach § 2 Abs. 1 und 2 dieser Satzung.
(3) Für Gemeindeangehörige anderer Kommunen
gelten die Regelungen des § 2 Abs. 3 und 4, soweit nicht in einer
Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt ist.
(4)
Der Besuch der Ensemblefächer für Schüler mit
Instrumental- oder Vokalunterricht ist gebührenfrei.
§ 2
Schulgeld
Für Gemeindeangehörige der Stadt Lauf a.d. Pegnitz
beträgt die Jahresgebühr jährlich 240,00 € für den Besuch eines Grundkurses. |
|||
(2) |
Für Gemeindeangehörige der Stadt Lauf a.d. Pegnitz
beträgt die Jahresgebühr für den Vokal- und Instrumentalunterricht mit einer
Unterrichtsstunde je Woche: |
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|
a) |
für Einzelunterricht über 45 Minuten |
1.116,00 € |
|
b) |
für Einzelunterricht über 30 Minuten |
756,00 € |
|
c) |
für Gruppenunterricht mit 2 Schülern (30 Minuten) |
456,00 € |
|
d) |
für Gruppenunterricht mit 2 Schülern (45 Minuten) |
588,00 € |
|
e) |
für Gruppenunterricht mit 3 Schülern (45 Minuten) |
396,00 € |
|
f) |
für Gruppenunterricht mit 4 Schülern (45 Minuten) |
312,00 € |
|
g) |
für Ensembleunterricht für Schüler ohne
Instrumental oder Vokalunterricht |
312,00 € |
(3) |
Für Gemeindeangehörige anderer Gemeinden beträgt die Jahresgebühr
jährlich 276,00 € für den Besuch eines Grundkurses. |
||
(4) |
Für Gemeindeangehörige anderer Gemeinden beträgt die Jahresgebühr für
den Vokal- und Instrumentalunterricht mit einer Unterrichtsstunde je Woche: |
||
|
a) |
für Einzelunterricht über 45 Minuten |
1.284,00 € |
|
b) |
für Einzelunterricht über 30 Minuten |
876,00 € |
|
c) |
für Gruppenunterricht mit 2 Schülern (30 Minuten) |
528,00 € |
|
d) |
für Gruppenunterricht mit 2 Schülern (45 Minuten) |
672,00 € |
|
e) |
für Gruppenunterricht mit 3 Schülern (45 Minuten) |
456,00 € |
|
f) |
für Gruppenunterricht mit 4 Schülern (45 Minuten) |
360,00 € |
|
g) |
für Ensembleunterricht für Schüler ohne Instrumental oder
Vokalunterricht |
360,00 € |
(5) |
Die Kosten für Instrumente, Zubehör und Notenmaterial tragen die
Schüler selbst. |
§ 3
Inanspruchnahme von Unterrichtsstunden durch
Einrichtungen
(1)
Es besteht für Einrichtungen die Möglichkeit,
Unterrichtsstunden der Musikschule in der Einrichtung anzubieten. Voraussetzung
hierfür ist eine ausreichende Zeitkapazität der jeweiligen Lehrkraft.
(2)
Die Inanspruchnahme von Unterrichtsstunden der
Musikschule wird den Einrichtungen für eine Gebühr in Höhe von 57,00 € pro
Unterrichtsstunde angeboten.
(3)
Eine Abrechnung erfolgt zum Schuljahresende.
(4)
Alle weiteren Regelungen werden in einer gesonderten
Vereinbarung mit der Einrichtung festgehalten.
§ 4
Gebührenschuldner
Zur Zahlung des
Schulgeldes sind die Schüler, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter
verpflichtet. Bei der Inanspruchnahme
von Unterrichtsstunden der Musikschule durch Einrichtungen ist die jeweilige
Einrichtung zur Zahlung der Gebühr verpflichtet.
§ 5
Fälligkeit
(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit Erlass des
Gebührenbescheides.
(2)
Das Jahresschulgeld bezieht sich auf das Schuljahr.
Es ist in 12 gleichen Monatsraten zu entrichten.
(3)
Bei Aufnahme während des Schuljahres errechnet sich
die Unterrichtsgebühr anteilig von dem ersten Unterrichtsmonat bis zum
Schuljahresende.
(4)
Die Monatsraten sind am ersten Tag des jeweiligen
Monats zur Zahlung fällig.
(5)
Ändert sich die Gruppenstärke im Verlauf eines
Schuljahres aus Gründen, die die Musikschule nicht zu vertreten hat, so wird am
Ersten des auf die Veränderung folgenden Monats die Gebühr der neuen
Gruppenstärke entsprechend angepasst.
§ 6
Förderung, Ermäßigung
(1)
Begabtenförderung
Für außergewöhnlich leistungsstarke Schüler
kann der Unterricht um bis zu einer Unterrichtstunde von 45 Minuten
unentgeltlich verlängert werden.
(2)
Soziale
Ermäßigung
Bei sozialer Bedürftigkeit kann auf Antrag
und unter Vorlage entsprechender Nachweise eine Ermäßigung gewährt werden. Die
Ermäßigung beträgt 15% bis 50% der Gebühr. In besonderen Härtefällen kann die
Gebühr bis zu 100% erlassen werden.
(3)
Familienermäßigung
Erhalten mehrere
Schüler einer Familie Musikschulunterricht, so erhält
·
der Schüler, für dessen Unterricht der höchste
Gebührensatz anfällt, keine Ermäßigung
·
der Schüler, für dessen Unterricht der zweithöchste
Gebührensatz anfällt, 20% des maßgeblichen Gebührensatzes
·
der Schüler für dessen Unterricht der dritthöchste
Gebührensatz anfällt, 50% des maßgeblichen Gebührensatzes und
·
ab jedem weiteren Schüler 100% des maßgeblichen
Gebührensatzes.
Dabei wird jeweils nur ein Unterricht pro
Schüler berücksichtigt.
(4) Mehrfächerermäßigung
Schüler, die Musikschulunterricht in mehreren Instrumental- oder Vokalfächern
erhalten, zahlen für das Instrumentalfach mit der höchsten Gebühr den vollen
Betrag, alle weiteren Fächer können um 25% ermäßigt werden.
(5) Alle Ermäßigungen werden ab dem Monat des
Bekanntwerdens der Ermäßigungsgrundlage gewährt und auf volle Euro-Beträge
aufgerundet. Mehrere Ermäßigungen können nicht gleichzeitig in Anspruch
genommen werden. Fällt der Grund der Ermäßigung weg, ist dies unverzüglich der
Musikschule schriftlich mitzuteilen.
§ 7
Vorzeitiges Ausscheiden
Bleibt ein Schüler
vor Ablauf des Schuljahres ohne Austrittsgenehmigung dem Unterricht fern, so
wird das Schulgeld für das restliche Unterrichtsjahr sofort zur Zahlung fällig.
Der Grund des Ausscheidens ist glaubhaft zu machen und schriftlich anzuzeigen.
Hat der Schüler das Ausscheiden nicht zu vertreten, so ist das Schulgeld nur
bis zum Ablauf des Monats der schriftlichen Anzeige zu bezahlen.
§ 8
Ausfall
Bei
Dienstunfähigkeit des Lehrers oder Krankheit eines Schülers besteht kein
Anspruch auf Nachholung der Unterrichtsstunden. Fällt in diesen Fällen der
Unterricht an vier aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden aus, wird eine
Monatsrate des Schulgeldes erstattet. Schüler müssen eine ordnungsgemäße
Entschuldigung und ein ärztliches Zeugnis vorgelegt haben. Im Übrigen wird
Schulgeld nicht erstattet.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. September 2015 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für
die Sing- und Musikschule Lauf a.d. Pegnitz vom 23. Februar 1984 in der Fassung
der Änderungssatzung vom 25. Juni 2010 außer Kraft.
Lauf a.d. Pegnitz, 4. Mai 2015
Stadtverwaltung Lauf a.d. Pegnitz
Benedikt Bisping
Erster Bürgermeister