Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 5

Herr Taubmann verweist auf die Vorberatung im Kultur- und Sportausschuss. Die Verwaltung hat diese Satzungsänderung ausführlich vorbereitet und die Ermäßigungen familienfreundlich ausgelegt.

 

Frau Stadträtin Auernheimer möchte wissen, inwiefern die soziale Ermäßigung in Anspruch genommen wird. Sie befürchtet, dass Familien mit niedrigen Einkommen genau überlegen müssen, was sie ihren Kindern in der Freizeit gönnen können.

Die SPD-Fraktion ist grundsätzlich nicht gegen eine Erhöhung der Gebühren und weiß, welche großartige Arbeit die Musikschule leistet. Tatsache ist aber, dass die Hemmschwelle für Familien mit niedrigen Einkommen zu hoch ist.

 

Herr Taubmann entgegnet, dass einige Fälle bereits bekannt sind, sich viele Familien jedoch nicht trauen, einen Antrag zu stellen. Hier kann nur an die Nutzer appelliert werden, sich bezüglich Ermäßigungen an die Verwaltung zu wenden.


Beschluss:

 

Der Stadtrat der Stadt Lauf a.d. Pegnitz beschließt, die Gebührensatzung der Sing- und Musikschule Lauf a.d. Pegnitz, mit Wirkung vom 1. September 2015, wie folgt neu zu fassen.

 

Gebührensatzung

 

für die Sing- und Musikschule Lauf a.d. Pegnitz

 

 

vom 4. Mai 2015

 

Die Stadt Lauf a.d. Pegnitz erlässt auf Grund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBL S. 264), zuletzt geändert am 11. März 2014 (GVBL S. 70) folgende

 

G e b ü h r e n s a t z u n g

 

§ 1

Gebührenpflicht

 

(1)      Die Stadt Lauf a.d. Pegnitz erhebt für die Benutzung und den Besuch der Sing- und Musikschule Lauf a.d. Pegnitz Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Entstehen durch die Nutzung der Sing und Musikschule oder durch Leistungen für einen Schüler Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten, soweit nicht die Regelung des § 2 Abs. 3 dieser Satzung greift.

 

(2)      Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Sing- und Musikschule ist für Gemeindeangehörige der Stadt Lauf gebührenpflichtig nach § 2 Abs. 1 und 2 dieser Satzung.

 

(3)      Für Gemeindeangehörige anderer Kommunen gelten die Regelungen des § 2 Abs. 3 und 4, soweit nicht in einer Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt ist.

 

(4)      Der Besuch der Ensemblefächer für Schüler mit Instrumental- oder Vokalunterricht ist gebührenfrei.

 

 

§ 2

Schulgeld

 

(1)

Für Gemeindeangehörige der Stadt Lauf a.d. Pegnitz beträgt die Jahresgebühr jährlich 240,00 € für den Besuch eines Grundkurses.

(2)

Für Gemeindeangehörige der Stadt Lauf a.d. Pegnitz beträgt die Jahresgebühr für den Vokal- und Instrumentalunterricht mit einer Unterrichtsstunde je Woche:

 

a)

für Einzelunterricht über 45 Minuten

1.116,00 €

 

b)

für Einzelunterricht über 30 Minuten

756,00 €

 

c)

für Gruppenunterricht mit 2 Schülern (30 Minuten)

456,00 €

 

d)

für Gruppenunterricht mit 2 Schülern (45 Minuten)

588,00 €

 

e)

für Gruppenunterricht mit 3 Schülern (45 Minuten)

396,00 €

 

f)

für Gruppenunterricht mit 4 Schülern (45 Minuten)

312,00 €

 

g)

für Ensembleunterricht für Schüler ohne Instrumental oder Vokalunterricht

312,00 €

 

(3)

Für Gemeindeangehörige anderer Gemeinden beträgt die Jahresgebühr jährlich 276,00 € für den Besuch eines Grundkurses.

(4)

Für Gemeindeangehörige anderer Gemeinden beträgt die Jahresgebühr für den Vokal- und Instrumentalunterricht mit einer Unterrichtsstunde je Woche:

 

a)

für Einzelunterricht über 45 Minuten

1.284,00 €

 

b)

für Einzelunterricht über 30 Minuten

876,00 €

 

c)

für Gruppenunterricht mit 2 Schülern (30 Minuten)

528,00 €

 

d)

für Gruppenunterricht mit 2 Schülern (45 Minuten)

672,00 €

 

e)

für Gruppenunterricht mit 3 Schülern (45 Minuten)

456,00 €

 

f)

für Gruppenunterricht mit 4 Schülern (45 Minuten)

360,00 €

 

g)

für Ensembleunterricht für Schüler ohne Instrumental oder Vokalunterricht

360,00 €

(5)

Die Kosten für Instrumente, Zubehör und Notenmaterial tragen die Schüler selbst.

 

 

§ 3

Inanspruchnahme von Unterrichtsstunden durch Einrichtungen

 

(1)      Es besteht für Einrichtungen die Möglichkeit, Unterrichtsstunden der Musikschule in der Einrichtung anzubieten. Voraussetzung hierfür ist eine ausreichende Zeitkapazität der jeweiligen Lehrkraft.

 

(2)      Die Inanspruchnahme von Unterrichtsstunden der Musikschule wird den Einrichtungen für eine Gebühr in Höhe von 57,00 € pro Unterrichtsstunde angeboten.

 

(3)      Eine Abrechnung erfolgt zum Schuljahresende.

 

(4)      Alle weiteren Regelungen werden in einer gesonderten Vereinbarung mit der Einrichtung festgehalten.

 

 

§ 4

Gebührenschuldner

 

Zur Zahlung des Schulgeldes sind die Schüler, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter verpflichtet. Bei der Inanspruchnahme von Unterrichtsstunden der Musikschule durch Einrichtungen ist die jeweilige Einrichtung zur Zahlung der Gebühr verpflichtet.

 

 

§ 5

Fälligkeit

 

(1)      Die Gebührenschuld entsteht mit Erlass des Gebührenbescheides.

 

(2)      Das Jahresschulgeld bezieht sich auf das Schuljahr. Es ist in 12 gleichen Monatsraten zu entrichten.

 

(3)      Bei Aufnahme während des Schuljahres errechnet sich die Unterrichtsgebühr anteilig von dem ersten Unterrichtsmonat bis zum Schuljahresende.

 

(4)      Die Monatsraten sind am ersten Tag des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig.

 

(5)      Ändert sich die Gruppenstärke im Verlauf eines Schuljahres aus Gründen, die die Musikschule nicht zu vertreten hat, so wird am Ersten des auf die Veränderung folgenden Monats die Gebühr der neuen Gruppenstärke entsprechend angepasst.

 

 

§ 6

Förderung, Ermäßigung

 

(1)      Begabtenförderung

 

Für außergewöhnlich leistungsstarke Schüler kann der Unterricht um bis zu einer Unterrichtstunde von 45 Minuten unentgeltlich verlängert werden.

 

(2)      Soziale Ermäßigung

 

Bei sozialer Bedürftigkeit kann auf Antrag und unter Vorlage entsprechender Nachweise eine Ermäßigung gewährt werden. Die Ermäßigung beträgt 15% bis 50% der Gebühr. In besonderen Härtefällen kann die Gebühr bis zu 100% erlassen werden.

 

(3)      Familienermäßigung

 

Erhalten mehrere Schüler einer Familie Musikschulunterricht, so erhält

 

·      der Schüler, für dessen Unterricht der höchste Gebührensatz anfällt, keine Ermäßigung

 

·      der Schüler, für dessen Unterricht der zweithöchste Gebührensatz anfällt, 20% des maßgeblichen Gebührensatzes

 

·      der Schüler für dessen Unterricht der dritthöchste Gebührensatz anfällt, 50% des maßgeblichen Gebührensatzes und

 

·      ab jedem weiteren Schüler 100% des maßgeblichen Gebührensatzes.

 

Dabei wird jeweils nur ein Unterricht pro Schüler berücksichtigt.

 

(4)      Mehrfächerermäßigung

 

Schüler, die Musikschulunterricht in mehreren Instrumental- oder Vokalfächern erhalten, zahlen für das Instrumentalfach mit der höchsten Gebühr den vollen Betrag, alle weiteren Fächer können um 25% ermäßigt werden.

 

(5)      Alle Ermäßigungen werden ab dem Monat des Bekanntwerdens der Ermäßigungsgrundlage gewährt und auf volle Euro-Beträge aufgerundet. Mehrere Ermäßigungen können nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Fällt der Grund der Ermäßigung weg, ist dies unverzüglich der Musikschule schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 7

Vorzeitiges Ausscheiden

 

Bleibt ein Schüler vor Ablauf des Schuljahres ohne Austrittsgenehmigung dem Unterricht fern, so wird das Schulgeld für das restliche Unterrichtsjahr sofort zur Zahlung fällig. Der Grund des Ausscheidens ist glaubhaft zu machen und schriftlich anzuzeigen. Hat der Schüler das Ausscheiden nicht zu vertreten, so ist das Schulgeld nur bis zum Ablauf des Monats der schriftlichen Anzeige zu bezahlen.

 

 

§ 8

Ausfall

 

Bei Dienstunfähigkeit des Lehrers oder Krankheit eines Schülers besteht kein Anspruch auf Nachholung der Unterrichtsstunden. Fällt in diesen Fällen der Unterricht an vier aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden aus, wird eine Monatsrate des Schulgeldes erstattet. Schüler müssen eine ordnungsgemäße Entschuldigung und ein ärztliches Zeugnis vorgelegt haben. Im Übrigen wird Schulgeld nicht erstattet.

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

(1)      Diese Satzung tritt am 1. September 2015 in Kraft.

 

(2)      Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Sing- und Musikschule Lauf a.d. Pegnitz vom 23. Februar 1984 in der Fassung der Änderungssatzung vom 25. Juni 2010 außer Kraft.

 

Lauf a.d. Pegnitz, 4. Mai 2015

Stadtverwaltung Lauf a.d. Pegnitz

 

 

 

Benedikt Bisping

Erster Bürgermeister