I. Herr Hammerlindl führt
aus, dass der Bebauungsplan Nr. 33 „Tiergarten“ gilt. Auf dem Grundstück
befindet sich ein Nebengebäude mit L-förmigen Grundriss, ca. 17,4 m x 5,5 m und
ca. 5 m x 4,7 m. Die überbaute Fläche beträgt ca. 120 m².
Das Gebäude steht an der Westseite mit einer Länge von ca. 17,4 m direkt auf
der Grenze, auf der Südseite mit ca. 5,5 m. Die zulässige Gebäudelänge von 9 m wird
damit an der Westseite um ca. 8,4 m überschritten.
An der nördlichen Grundstücksgrenze wurde eine Bretterwand mit einer Höhe von
ca. 1,9 m auf einer ca. 1,2m hohen Grenzmauer errichtet. Dies ergibt eine
Gesamthöhe von 3,1 m. Die Festsetzung des Bebauungsplans ist auf 1,2 m
begrenzt.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Die Verwaltung schlägt aus städtebaulichen und aus Konsequenzgründungen, die
Befreiungen nicht zu erteilen und das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.
II. Beschluss:
Der Bauausschuss
lehnt mit 12 : 0 Stimmen die Errichtung von Überdachungen und einer Einfriedung
auf dem Grundstück FlNr. 159/5 u. 160/5 der Gemarkung Schönberg, Alter Weg 14,
aus städtebaulichen und Konsequenzgründen ab, da die Festsetzungen des
Bebauungsplans nicht eingehalten und nachbarliche Belange betroffen sind.