Herr Stadtrat Horlamus und Herr Stadtrat Meyer betreten während der Beratung den Sitzungssaal.

 

Frau Nürnberger erläutert, dass der Satzungsbeschluss in der Stadtratsitzung im April gefasst werden soll.

 


Beschluss:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:

 

 

1.         Es wird festgestellt, dass bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange kein Einwände vorgebracht wurden bzw. keine Äußerungen eingegangen sind von

 

·         Planungsverband Industrieregion Mittelfranken, Nürnberg

·         Staatliches Bauamt Nürnberg

·         Städtische Werke Lauf GmbH

·         Gasversorgung Lauf GmbH

·         Bisping & Bisping GmbH &Co. KG

·         Polizeiinspektion Lauf

·         Vermessungsamt Nürnberg

·         Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth

·         Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

·         Landesamt für Denkmalpflege, Abt. für Vor- und Frühgeschichte, Nürnberg

·         Bund Naturschutz OG Lauf

·         Herr Kreisbrandrat Norbert Thiel

 

2.         Es wird festgestellt, dass bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf Stellungnahmen hingewiesen wurde, die bereits in früheren Verfahrensabschnitten abgegeben wurden. Diese wurden bereits im laufenden Verfahren behandelt.

 

·       Regierung von Mittelfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Ansbach

·       Wasserwirtschaftsamt Nürnberg

·       N-ERGIE Netz GmbH, Main-Donau Netz-Gesellschaft

·       Deutsche Telekom Technik GmbH

 

3.         Zu den bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:

 

Landratsamt Nürnberger Land

 

Bauordnung/Bauleitplanung:

Die Festsetzung der Firstrichtung wird weiterhin nicht für erforderlich gehalten, da das Baugebiet trotz der Ortsrandlage vom Außenbereich nicht einsehbar ist. Auch unter Betrachtung der näheren Umgebung ist keine Systematik erkennbar, die die Festsetzung der Firstrichtung zwingend erforderlich macht.

 

Die Höhe von Stützmauern wird auf eine Höhe von max. 60 cm begrenzt. Stützmauern sind aus Naturstein oder Gabionen zu errichten.

 

Untere Naturschutzbehörde:

Die Ersatzaufforstung/ Kompensation erfolgt  auf dem Grundstück FlNr. 226 der Gemarkung Beerbach (siehe Anlage 7).

 

Die verschiedenen Arten von Nistkästen bzw. Fledermausquartieren sind im Bebauungsplan (textliche Festsetzungen zur Grünordnung) beschrieben und festgesetzt. Eine weitere Detaillierung ist nicht erforderlich.

 

Die textlichen Festsetzungen zur Grünordnung werden um folgenden Passus erweitert:

„Die Nistkästen bzw. Fledermausquartiere werden in Abstimmung mit den Fachplanern und der Unteren Naturschutzbehörde auf städtischen Flächen angebracht und von der Stadt unterhalten.“

 

4.         Zu den im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegungen des Bebauungsplanentwurfs Nr. 103 „ Am Mangarten II“ in der Fassung vom 09.12.2014 vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:

a)             Die Baugrenze im nördlichen Bereich verläuft für die Wohnbebauung weiterhin mit einem Abstand von 14,0 m zur östlichen Grundstücksgrenze.

 

b)             Der Heckenstreifen an der westlichen Grenze entfällt. Festgesetzt wird dafür die Errichtung eines blickdichten Zaunes mit einer Höhe von max. 1,25 m.

 

c)              Das Baufenster wird geringfügig erweitert, so dass zur westlichen Grundstücksgrenze ein Abstand von 6,50 m gewährleitet wird.

 

d)             Zur Verminderung von Fahrgeräuschen wird die im Bebauungsplan als private Erschließung definierte Fläche in Asphaltbauweise festgesetzt.

 

e)             Der Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 10.03.2015 setzt eine max. Grundflächenzahl von 0,3 fest und liegt damit unter der in § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für allgemeine Wohngebiete zulässigen maximalen Grundflächenzahl von 0,4. Durch die Festsetzung der Grundflächenzahl nach
§ 19 BauNVO ist die mögliche überbaubare Fläche je Baugrundstück genau definiert.

 

f)              Der Bebauungsplan setzt einen privaten Erschließungsweg an der westlichen Grenze fest. Eine Verlegung des privaten Erschließungsweges an die Ostseite ist nicht sinnvoll.

 

g)             Der Bebauungsplanentwurf setzt einen privaten Erschließungsweg sowie Flächen für Garagen/Carports einschl. deren Zufahrten fest. Die Nutzung von Nachbargrundstücken außerhalb des Geltungsbereiches ist für die Erschließung nicht erforderlich.

 

5.         Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 103 „ Am Mangarten II“ in der Fassung vom 10.03.2015 wird beschlussmäßig gebilligt.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf zum Bebauungsplan in der Fassung vom 10.03.2015 gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut zu beteiligen.

Die Auslegungsfrist kann auf zwei Wochen verkürzt werden.