Sitzung: 10.03.2015 BUS/004/2015
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0
Vorlage: FB 5/024/2015
Herr Stadtrat Horlamus und Herr Stadtrat Meyer betreten
während der Beratung den Sitzungssaal.
Frau Nürnberger erläutert, dass der Satzungsbeschluss in der Stadtratsitzung im April gefasst werden soll.
Beschluss:
Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss
beschließt:
1.
Es wird festgestellt, dass
bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange kein
Einwände vorgebracht wurden bzw. keine Äußerungen eingegangen sind von
·
Planungsverband
Industrieregion Mittelfranken, Nürnberg
·
Staatliches Bauamt Nürnberg
·
Städtische Werke Lauf GmbH
·
Gasversorgung Lauf GmbH
·
Bisping & Bisping GmbH
&Co. KG
·
Polizeiinspektion Lauf
·
Vermessungsamt Nürnberg
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Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Roth
·
Bayerisches Landesamt für
Denkmalpflege
·
Landesamt für
Denkmalpflege, Abt. für Vor- und Frühgeschichte, Nürnberg
·
Bund Naturschutz OG Lauf
·
Herr Kreisbrandrat Norbert
Thiel
2.
Es wird festgestellt, dass
bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf
Stellungnahmen hingewiesen wurde, die bereits in früheren Verfahrensabschnitten
abgegeben wurden. Diese wurden bereits im laufenden Verfahren behandelt.
·
Regierung von
Mittelfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Ansbach
·
Wasserwirtschaftsamt
Nürnberg
·
N-ERGIE Netz GmbH,
Main-Donau Netz-Gesellschaft
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Deutsche Telekom Technik
GmbH
3.
Zu den bei der Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen
zur Planung wird festgestellt:
Landratsamt Nürnberger Land
Bauordnung/Bauleitplanung:
Die Festsetzung der Firstrichtung wird weiterhin nicht
für erforderlich gehalten, da das Baugebiet trotz der Ortsrandlage vom
Außenbereich nicht einsehbar ist. Auch unter Betrachtung der näheren Umgebung
ist keine Systematik erkennbar, die die Festsetzung der Firstrichtung zwingend
erforderlich macht.
Die Höhe von Stützmauern wird auf eine Höhe von max.
60 cm begrenzt. Stützmauern sind aus Naturstein oder Gabionen zu errichten.
Untere Naturschutzbehörde:
Die Ersatzaufforstung/ Kompensation erfolgt auf dem Grundstück FlNr. 226 der Gemarkung
Beerbach (siehe Anlage 7).
Die verschiedenen Arten von Nistkästen bzw.
Fledermausquartieren sind im Bebauungsplan (textliche Festsetzungen zur
Grünordnung) beschrieben und festgesetzt. Eine weitere Detaillierung ist nicht
erforderlich.
Die textlichen Festsetzungen zur Grünordnung werden um
folgenden Passus erweitert:
„Die Nistkästen bzw. Fledermausquartiere werden in
Abstimmung mit den Fachplanern und der Unteren Naturschutzbehörde auf
städtischen Flächen angebracht und von der Stadt unterhalten.“
4.
Zu den im Rahmen der
erneuten öffentlichen Auslegungen des Bebauungsplanentwurfs Nr. 103 „ Am
Mangarten II“ in der Fassung vom 09.12.2014 vorgebrachten Äußerungen zur
Planung wird festgestellt:
a)
Die Baugrenze im nördlichen
Bereich verläuft für die Wohnbebauung weiterhin mit einem Abstand von 14,0 m
zur östlichen Grundstücksgrenze.
b)
Der Heckenstreifen an der
westlichen Grenze entfällt. Festgesetzt wird dafür die Errichtung eines
blickdichten Zaunes mit einer Höhe von max. 1,25 m.
c)
Das Baufenster wird
geringfügig erweitert, so dass zur westlichen Grundstücksgrenze ein Abstand von
6,50 m gewährleitet wird.
d)
Zur Verminderung von
Fahrgeräuschen wird die im Bebauungsplan als private Erschließung definierte
Fläche in Asphaltbauweise festgesetzt.
e)
Der Bebauungsplanentwurf in
der Fassung vom 10.03.2015 setzt eine max. Grundflächenzahl von 0,3 fest und
liegt damit unter der in § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für allgemeine
Wohngebiete zulässigen maximalen Grundflächenzahl von 0,4. Durch die
Festsetzung der Grundflächenzahl nach
§ 19 BauNVO ist die mögliche überbaubare Fläche je Baugrundstück genau
definiert.
f)
Der Bebauungsplan setzt
einen privaten Erschließungsweg an der westlichen Grenze fest. Eine Verlegung
des privaten Erschließungsweges an die Ostseite ist nicht sinnvoll.
g)
Der Bebauungsplanentwurf
setzt einen privaten Erschließungsweg sowie Flächen für Garagen/Carports
einschl. deren Zufahrten fest. Die Nutzung von Nachbargrundstücken außerhalb
des Geltungsbereiches ist für die Erschließung nicht erforderlich.
5.
Der Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 103 „ Am Mangarten II“ in der Fassung vom 10.03.2015 wird
beschlussmäßig gebilligt.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf zum Bebauungsplan in der Fassung
vom 10.03.2015 gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut zu beteiligen.
Die Auslegungsfrist kann auf zwei Wochen verkürzt werden.