Sitzung: 29.01.2015 StR/001/2015
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0
Vorlage: FB 1/003/2015
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt folgende Benutzungsordnung:
Benutzungsordnung des
Jugendzentrums der Stadt Lauf a.d. Pegnitz
A) Zielsetzung
und Aufgaben des Jugendzentrums
Nach der Definition der Bayer. Staatsregierung ist ein Jugendzentrum
„eine Einrichtung der Jugendarbeit, die den jugendlichen Besuchern aus dem
Nahbereich ein differenziertes Programm ermöglicht oder anbietet. Es dient dem
Freizeit- und Kommunikationsbedürfnis junger Leute und vermittelt Anregungen
zu eigenen Initiativen und Aktivitäten. Jugendzentren sind Einrichtungen, die
sowohl sporadisch als auch kontinuierlich tätigen Gruppen zugänglich sind und
bleiben müssen. Den Jugendzentren können für das Umland bestimmte
Zentralaufgaben angefügt werden, wie Schulung, Beratung und technisch-organisatorische
Arbeiten für Gruppen und Verbände. Ferner besteht die Möglichkeit, einen
Jugendberatungsdienst anzugliedern“.
Das Jugendzentrum Lauf soll entsprechend dieser Definition sowohl eine
Heimstätte für Gruppen von Jugendlichen sein, die bislang keine oder nur
ungenügende Räumlichkeiten zur Verfügung haben sowie ein Aufenthaltsort und
informeller Treffpunkt für alle Jugendlichen aus dem Gebiet der Stadt Lauf a.
d. Pegnitz und Umgebung. Es soll den Jugendlichen in dem Bereich der „offenen
Jugendarbeit“ die Möglichkeit gegeben werden, ihre Freizeit eigenverantwortlich
entsprechend ihren Bedürfnissen zu gestalten. Da „Freizeit“ nicht unabhängig
und losgelöst von den Lebensbereichen Familie, Schule und Beruf gesehen werden
kann, ist bei der Frage nach den Aufgabenstellungen von Jugendarbeit in einem
Jugendzentrum die konkrete Situation der Jugendlichen in die Überlegungen mit
einzubeziehen. Dazu ist die Anregung und die Hilfestellung durch pädagogisches
Personal erforderlich.
Jugendarbeit soll vor allem andere Erziehungsträger und kulturelle
Institutionen (Familie, Schule, Beruf) ergänzen, um so die individuelle und
soziale Emanzipation junger Menschen zu fördern. Förderung beinhaltet
beispielsweise die Förderung musikalischer Interessen und Ambitionen durch
Bereitstellung kostengünstiger Proberäume. Aber auch das Bekanntmachen mit
neuen Subkulturen, beispielsweise der Poetry Slam Szene oder der HipHop-Kultur,
durch entsprechende Veranstaltungen und Angebote.
Neben dieser gesellschaftlichen Aufgabe von Jugendarbeit müssen aber
auch die Bedürfnisse der Jugendlichen berücksichtigt werden. Dabei ist das
Prinzip der Freiwilligkeit ein wesentliches Kriterium von Jugendarbeit.
Die Arbeit in Jugendzentren steht somit im Spannungsfeld zwischen
gesellschaftlichen Ansprüchen und den individuellen Bedürfnissen und
Erwartungen der Jugendlichen.
Als Zielvorstellung ist dabei der Jugendliche zu sehen, der seinen
gesellschaftlichen Standort erkennen kann, der gelernt hat, seine Bedürfnisse
auszudrücken und sie unter Wahrung der legitimen Rechte der anderen zusammen
mit ihnen zu befriedigen und der fähig ist, durch Engagement in verschiedenen
Feldern gesellschaftliches Leben bewusst zu gestalten.
Um diesen Zielvorstellungen gerecht werden zu können, soll das
Jugendzentrum dementsprechend als Lernfeld für die Jugendlichen strukturiert
werden.
Unter „Lernfeld“ ist dabei ein Bereich zu verstehen, in dem der
Jugendliche, ohne existenzgefährdende Sanktionen befürchten zu müssen, neue
Erfahrungen durch Handeln machen und neue Verhaltensweisen ausprobieren und
einüben kann. Darüber hinaus werden für ihn eigene und gesellschaftliche
Grenzen erfahrbar.
Die eigenverantwortliche Gestaltung des Freizeitbereiches vor dem
Hintergrund der eigenen und der gesellschaftlichen Situation ist ein
wesentlicher Teil dieses Lernfeldes.
Diesen Anforderungen an ein Jugendzentrum muss auch im organisatorischen
Bereich Rechnung getragen werden.
Dabei ist die größtmögliche Beteiligung der Jugendlichen an allen
Bereichen des Jugendzentrums, also auch gerade am organisatorischen Bereich,
die Voraussetzung sowohl für die Selbstgestaltung der Freizeit als auch für die
notwendige Identifikation der Jugendlichen mit dem Jugendzentrum.
Diese Mitwirkung der Jugendlichen im Jugendzentrum, die auch
Mitverantwortung beinhaltet, soll Aufgabe der Benutzungsordnung sein.
Der Stadtrat hat diese Grundsätze anerkannt und einem lange bestehenden
Bedürfnis durch die Errichtung eines Jugendzentrums an der Weigmannstraße 27
entsprochen, um damit die freie Jugendarbeit zu ermöglichen.
B) Allgemeines
§ 1
Trägerschaft
Träger des
Jugendzentrums ist die Stadt Lauf a.d. Pegnitz.
§ 2
Name
Das Jugendzentrum
führt den Namen „Jugendzentrum der Stadt Lauf a. d. Pegnitz“.
§ 3
Zweck der
Einrichtung/Gemeinnützigkeit
(1) Durch den Betrieb des Jugendzentrums übernimmt die Stadt Lauf im
Rahmen des eigenen Wirkungskreises eine Aufgabe zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Wohlfahrtspflege, insbesondere der Jugendfürsorge und
Jugendpflege nach Art. 57 GO. Es ist eine Einrichtung für Jugendliche aus allen
sozialen Schichten der Stadt Lauf. Pädagogen und Jugendliche unterstützen sich
gegenseitig und sorgen im Rahmen der Mitbestimmung und Mitverantwortung für
einen geordneten Betrieb.
(2) Die Stadt Lauf erstrebt durch den Betrieb des Jugendzentrums
keinen Gewinn, sondern verfolgt lediglich gemeinnützige Zwecke, durch welche
ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit auf dem Gebiet der Jugendpflege
gefördert werden soll. Sich ergebende Überschüsse aus dem Betrieb der
Einrichtung sind nur für diese selbst, insbesondere zur Abdeckung der laufenden
Ausgaben, zu verwenden.
§ 4
Benutzerkreis
Das Jugendzentrum steht zur Verfügung
a) allen Jugendlichen und jungen Erwachsenen von 14 – 27 Jahren der
Stadt Lauf a. d. Pegnitz und Umgebung
b) den Jugendverbänden des Kreisjugendringes Lauf.
C) Organisation
§ 5
Organe des Jugendzentrums
Die Organe des Jugendzentrums sind die Trägerkommission, der Vorstand,
die Vollversammlung und die Arbeitsgruppen.
§ 6
Die Trägerkommission
(1) Die Trägerkommission ist die Vermittlungsinstanz zwischen der
Stadt und dem Jugendzentrum. Sie besteht von Seiten der Stadt aus fünf vom
Stadtrat bestimmten Vertretern sowie fünf Vertretern des Jugendzentrums. Die
fünf Vertreter des Jugendzentrums werden vom Vorstand delegiert, wobei
mindestens ein Vertreter aus der Versammlung der Verbandsjugendgruppen sein
muss. Das pädagogische Personal hat beratende Stimme.
(2) Die Trägerkommission ist zuständig
a) für die Abgabe von Stellungnahmen an die Stadt:
- bei Konfliktfällen zwischen Jugendzentrum und Bürgern,
- bei Konfliktfällen, die das Jugendzentrum betreffen und deren
Entscheidung in die Zuständigkeit der Stadt fällt,
- bei Anträgen, die Vorschläge zur Satzungsänderungen beinhalten oder
die Konzeption des Hauses betreffen,
- bei Planungen von Baumaßnahmen,
- zu dem durch die Organe des Jugendzentrums vorgelegten
Haushaltsplan,
- zur Regelung der Raumbelegung und -nutzung,
- zu Regelungen in der Hausordnung,
- hinsichtlich der Öffnungszeiten.
b) als Entscheidungsgremium:
- bei Konfliktfällen innerhalb der Einrichtung, die nicht durch
andere Organe des Jugendzentrums gelöst werden können.
(3) Die Trägerkommission kann vom Vorstand und vom pädagogischen
Personal einen Rechenschaftsbericht über deren Arbeiten verlangen.
(4) Die Trägerkommission tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal
im Jahr. Sie kann von den stimmberechtigten Mitgliedern der Trägerkommission
und dem pädagogischen Personal des Jugendzentrums einberufen werden. Die
Einladung zur und die Leitung der Sitzung wird abwechselnd von einem Vertreter
der Stadt und einem Vertreter des Jugendzentrumsvorstandes übernommen.
(5) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das
Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.
Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung
beraten und entschieden. Zuhörer haben kein Mitspracherecht; Ausnahmen
beschließt die Trägerkommission. Über die Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu
fertigen.
§ 7
Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung (VV) ist die Zusammenkunft aller
stimmberechtigten Besucher des Jugendzentrums. Stimmberechtigt sind alle
Besucher aus dem Gebiet der Stadt Lauf im Alter von 14 - 27 Jahren.
(2) Eine ordentliche VV findet einmal jährlich statt und wird vom
Vorstand einberufen. Der Tagungstermin wird 14 Tage vorher schriftlich und
unter Mitteilung der Tagesordnung bekanntgegeben und als Aushang im
Jugendzentrum und in der Tageszeitung veröffentlicht. Die Sitzungen sind
öffentlich.
(3) Der Vorstand kann weitere Vollversammlungen einberufen; sie sind
vom Vorstand auf Verlangen des pädagogischen Personals oder von mindestens 30
Jugendlichen innerhalb eines Monats einzuberufen. Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
(4) Die Aufgabe der Vollversammlung ist die Meinungsbildung zu allen
grundsätzlichen Fragen des Jugendzentrums.
(5) Die Vollversammlung
- wählt sechs Mitglieder des Vorstandes auf die Dauer eines Jahres.
Dazu schlagen die Arbeitsgruppen jeweils maximal drei Kandidaten vor, die sich
bei der Vollversammlung den Jugendzentrumsbesuchern vorstellen. Die Stimmabgabe
erfolgt schriftlich und in geheimer Wahl und ist an der ordentlichen
Vollversammlung oder innerhalb der sechs darauffolgenden Öffnungstage möglich.
Sämtliche Mitglieder des Vorstandes werden in einem Wahlgang gewählt. In den
Vorstand sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber sind in der
Reihenfolge ihrer Stimmen Ersatzmitglieder für den Vorstand;
- arbeitet an der Programmgestaltung des offenen Betriebes mit;
- macht Vorschläge zur Aufstellung des Haushalts;
- berät die Benutzungsordnung und etwaige Änderungen;
- kann
einmal jährlich Rechenschaftsbericht vom Vorstand und vom pädagogischen
Personal fordern;
- kann
von ihr gewählte Personen mit 2/3-Mehrheit abwählen.
§ 8
Arbeitsgruppen
(1) Arbeitsgruppen sind die Zusammenschlüsse von mindestens vier
Jugendlichen, die für das Jugendzentrum oder ihren Neigungen entsprechend
gemeinsam aktiv werden und regelmäßig zusammenkommen.
(2) Die Arbeitsgruppen verwalten ihren Bereich incl. Etat
selbständig. Die Arbeitsgruppen haben gegenüber dem Vorstand und dem pädagogischen
Personal einen verantwortlichen Leiter zu benennen.
(3) Gegen Entscheidungen der Arbeitsgruppen hat das pädagogische
Personal ein Vetorecht. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Lösung zwischen den
Arbeitsgruppen und dem pädagogischen Personal, entscheidet der Vorstand.
(4) Die Befugnisse und Kompetenzen der Mitglieder der Ausschüsse
werden vom Vorstand im Einzelfall festgelegt.
§ 9
Vorstand
(1) Der
Vorstand des Jugendzentrums besteht aus sechs von der Vollversammlung gewählten
Vertretern
(2) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit der Wahl eines neuen
Vorstandes. Wenn ein gewähltes Mitglied die Wahl ablehnt, zurücktritt oder aus
einem sonstigen Grund aus dem Vorstand ausscheidet, rückt das Ersatzmitglied
nach, das bei der letzten Wahl der Vollversammlung die nächsthöhere Stimmenzahl
erreicht hat.
(3) Der Vorstand tagt in der Regel einmal im Monat. Der
Sitzungstermin ist mit der Tagesordnung eine Woche vor der Sitzung den
Vorstandsmitgliedern per Aushang und in elektronischer Form bekanntzumachen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder oder anwesend sind. Die
Sitzungen sind öffentlich. Über die Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu
fertigen.
Gegen die Entscheidungen des Vorstandes hat das pädagogische
Personal ein Vetorecht. Kommt es zwischen dem Vorstand und dem pädagogischen
Personal zu keiner einvernehmlichen Lösung, entscheidet die Trägerkommission.
(4) Die Aufgabe des Vorstandes ist
- die Erstellung und Organisation des Jugendzentrumsprogramms;
- die Verwaltung des Jugendzentrumsetats;
- Darstellung des Jugendzentrums nach außen;
- Vertretung der Interessen der Besucher des Jugendzentrums gegenüber
der Stadt Lauf;
- Abgabe des Rechenschaftsberichts an die Vollversammlung auf
Verlangen hin;
- Wahl der Jugendzentrum-Mitglieder der Trägerkommission;
- Erstellung des Vorschlages zum Haushaltsplan des Jugendzentrums
und Mitwirkung bei der Verwaltung der Haushaltsmittel;
- Einsetzung von Ausschüssen für bestimmte Aufgaben und deren
Auflösung.
§ 10
Pädagogisches Personal
(1) Im Jugendzentrum Lauf ist mindestens drei Sozialpädagogen
beschäftigt.
(2) Dem pädagogischen Personal obliegt in Zusammenarbeit mit dem
Vorstand die Leitung des Jugendzentrums. Es übt das Hausrecht aus, kann dies
aber aus zwingenden Gründen kurzfristig an andere volljährige Personen
delegieren.
(3) Das pädagogische Personal hat in den Organen des Jugendzentrums
(ausgenommen der Trägerkommission) Vetorecht, insbesondere wenn
- gegen geltendes Recht (Jugendschutz usw.)
- gegen die Benutzungsordnung des Jugendzentrums
verstoßen wird.
Das Vetorecht hat aufschiebende Wirkung. Die strittigen
Entscheidungen sind der Trägerkommission zur weiteren Entscheidung vorzulegen.
Das pädagogische Personal hat in allen Gremien beratende Funktion, soweit
nichts anderes vorgeschrieben ist.
§ 11
Eingeschränktes
Nutzungsrecht
Vereine, Verbände und Jugendorganisationen haben ein eingeschränktes
Nutzungsrecht und können auf Antrag Räume im Jugendzentrum benutzen.
Die Stadt entscheidet über diese Anträge. § 8 gilt entsprechend. Ein
Rechtsanspruch auf Benützung besteht nicht.
D) Finanzierung
§ 12
Vorschlag zum Haushaltsplan
Der Vorstand des Jugendzentrums erstellt vor Beginn des Haushaltsjahres
in Zusammenarbeit mit der Vollversammlung, dem pädagogischen Personal und den
Arbeitsgruppen, einen Vorschlag zum Haushaltsplan.
Der Haushaltsplan ist der Trägerkommission zur Stellungnahme vorzulegen.
§ 13
Finanzierung der
Einrichtung
(1) Das Jugendzentrum wird aus den jährlich vom Stadtrat im Rahmen
des Haushalts bereitgestellten Mitteln finanziert. Überschüsse aus dem Verkauf
von Getränken sowie bei Veranstaltungen dienen gleichfalls der Finanzierung
der Einrichtung und ihres Betriebes. Über die Einnahmen und Ausgaben ist durch
das pädagogische Personal Buch zu führen. Die Aufzeichnungen unterliegen der
Prüfung durch die Stadt.
(2) Ermächtigungen bzw. nähere Regelungen über die Verwendung der
Haushaltsmittel sowie der Überschüsse nach Abs. 1 werden im Rahmen der
Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung für den Stadtrat Lauf verfügt.
E) Schlussbestimmungen
§ 14
Hausordnung
(1) Alle Besucher sind verpflichtet, sämtliche Einrichtungen
sorgfältig zu behandeln sowie ruhestörenden Lärm beim Betreten und Verlassen
des Jugendzentrums zu vermeiden.
(2) Alle Benutzer und die Leitung des Hauses verpflichten sich, die
bestehenden Gesetze, insbesondere das Gesetz zum Schutz der Jugend in der
Öffentlichkeit, das Betäubungsmittelgesetz, das Gaststättengesetz, zu achten
und ihnen Geltung zu verschaffen.
(3) Grundsätzlich dürfen alkoholische Getränke jeder Art von
Besuchern nicht in die Einrichtung mitgebracht werden. Alkoholische Getränke
werden unter der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes ausgegeben. Abweichende
Regelungen bedürfen der Zustimmung der Trägerkommission.
(4) Parteipolitische sowie wirtschaftliche Werbung und Betätigung
sind innerhalb des Jugendzentrums nicht erlaubt. Es ist jedoch anzustreben,
dass im Jugendzentrum politische Bildung stattfindet.
(5) Zuwiderhandlungen gegen bestehende Gesetze und sonstige
Rechtsnormen, die Benutzungsordnung, die Hausordnung, Anordnungen der Stadt,
des pädagogischen Personals und von Organen des Jugendzentrums können mit
Hausverbot geahndet werden.
(6) Das Hausverbot wird durch den Bürgermeister ausgesprochen.
Kurzfristige Hausverbote können in Anwendung von § 11 Abs. 2 auch durch das
pädagogische Personal erlassen werden. Wenn ein Hausverbot für mehr als vier
Wochen verhängt wird, soll der Bürgermeister dieses Hausverbot erst nach
Anhörung der Trägerkommission erlassen. Gegen die Entscheidung kann der
Betroffene den zuständigen Ausschuss anrufen. Die Entscheidung des Ausschusses
ist endgültig.
§ 15
Öffnungszeiten
(1) Die
Trägerkommission bestimmt die Betriebs- und Öffnungszeiten.
(2) Die
Öffnungszeiten werden per Anschlag im Jugendzentrum bekanntgegeben.
§ 16
Haftung
(1) Für
Schäden, die aus dem Betrieb des Jugendzentrums, aus dessen Benutzung oder
durch Maßnahmen im Vollzug dieser Benutzungsordnung entstehen, übernimmt die
Stadt Lauf nur dann die Haftung, wenn fahrlässiges Verschulden der von ihr
beauftragten Personen vorliegt.
(2) Für
Personen- und Sachschäden, die den Besuchern des Jugendzentrums von dritten
Personen zugefügt werden und für die Beschädigung oder das Abhandenkommen von
eingebrachten Gegenständen haftet die Stadt Lauf nicht.
§ 17
Inkrafttreten
Die Neufassung der
Benutzungsordnung tritt am (Tag nach
Bekanntmachung) in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende
Benutzungsordnung vom 30.September 1982, in der letzten Fassung vom 31. Juli
2002 außer Kraft.
Lauf a. d. Pegnitz, den 29.01.2015
Stadtverwaltung Lauf a. d. Pegnitz
Benedikt Bisping
Erster Bürgermeister