Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt folgende Benutzungsordnung:

 

Benutzungsordnung des Jugendzentrums der Stadt Lauf a.d. Pegnitz

 

 

A)     Zielsetzung und Aufgaben des Jugendzentrums

 

Nach der Definition der Bayer. Staatsregierung ist ein Jugendzentrum „eine Einrichtung der Jugendarbeit, die den jugendlichen Besuchern aus dem Nahbereich ein differenzier­tes Programm ermöglicht oder anbietet. Es dient dem Freizeit- und Kommunikationsbe­dürfnis junger Leute und vermittelt Anregungen zu eigenen Initiativen und Aktivitäten. Jugendzentren sind Einrichtungen, die sowohl sporadisch als auch kontinuierlich tätigen Gruppen zugänglich sind und bleiben müssen. Den Jugendzentren können für das Um­land bestimmte Zentralaufgaben angefügt werden, wie Schulung, Beratung und tech­nisch-organisatorische Arbeiten für Gruppen und Verbände. Ferner besteht die Möglich­keit, einen Jugendberatungsdienst anzugliedern“.

 

Das Jugendzentrum Lauf soll entsprechend dieser Definition sowohl eine Heimstätte für Gruppen von Jugendlichen sein, die bislang keine oder nur ungenügende Räumlichkeiten zur Verfügung haben sowie ein Aufenthaltsort und informeller Treffpunkt für alle Jugendlichen aus dem Gebiet der Stadt Lauf a. d. Pegnitz und Umgebung. Es soll den Jugendlichen in dem Bereich der „offenen Jugendarbeit“ die Möglichkeit gegeben werden, ihre Freizeit eigenverantwortlich entsprechend ihren Bedürfnissen zu gestalten. Da „Freizeit“ nicht unabhängig und losgelöst von den Lebensbereichen Familie, Schule und Beruf gesehen werden kann, ist bei der Frage nach den Aufgabenstellungen von Jugendarbeit in einem Jugendzentrum die konkrete Situation der Jugendlichen in die Überlegungen mit einzubeziehen. Dazu ist die Anregung und die Hilfestellung durch pädagogisches Personal erforderlich.

 

Jugendarbeit soll vor allem andere Erziehungsträger und kulturelle Institutionen (Familie, Schule, Beruf) ergänzen, um so die individuelle und soziale Emanzipation junger Menschen zu fördern. Förderung beinhaltet beispielsweise die Förderung musikalischer Interessen und Ambitionen durch Bereitstellung kostengünstiger Proberäume. Aber auch das Bekanntmachen mit neuen Subkulturen, beispielsweise der Poetry Slam Szene oder der HipHop-Kultur, durch entsprechende Veranstaltungen und Angebote.

 

Neben dieser gesellschaftlichen Aufgabe von Jugendarbeit müssen aber auch die Be­dürfnisse der Jugendlichen berücksichtigt werden. Dabei ist das Prinzip der Freiwilligkeit ein wesentliches Kriterium von Jugendarbeit.

 

Die Arbeit in Jugendzentren steht somit im Spannungsfeld zwischen gesellschaftlichen Ansprüchen und den individuellen Bedürfnissen und Erwartungen der Jugendlichen.

Als Zielvorstellung ist dabei der Jugendliche zu sehen, der seinen gesellschaftlichen Standort erkennen kann, der gelernt hat, seine Bedürfnisse auszudrücken und sie unter Wahrung der legitimen Rechte der anderen zusammen mit ihnen zu befriedigen und der fähig ist, durch Engagement in verschiedenen Feldern gesellschaftliches Leben bewusst zu gestalten.

 

Um diesen Zielvorstellungen gerecht werden zu können, soll das Jugendzentrum dementsprechend als Lernfeld für die Jugendlichen strukturiert werden.

 

Unter „Lernfeld“ ist dabei ein Bereich zu verstehen, in dem der Jugendliche, ohne existenzgefährdende Sanktionen befürchten zu müssen, neue Erfahrungen durch Handeln machen und neue Verhaltensweisen ausprobieren und einüben kann. Darüber hinaus werden für ihn eigene und gesellschaftliche Grenzen erfahrbar.

 

Die eigenverantwortliche Gestaltung des Freizeitbereiches vor dem Hintergrund der eigenen und der gesellschaftlichen Situation ist ein wesentlicher Teil dieses Lernfeldes.

 

Diesen Anforderungen an ein Jugendzentrum muss auch im organisatorischen Bereich Rechnung getragen werden.

 

Dabei ist die größtmögliche Beteiligung der Jugendlichen an allen Bereichen des Jugend­zentrums, also auch gerade am organisatorischen Bereich, die Voraussetzung sowohl für die Selbstgestaltung der Freizeit als auch für die notwendige Identifikation der Jugendli­chen mit dem Jugendzentrum.

 

Diese Mitwirkung der Jugendlichen im Jugendzentrum, die auch Mitverantwortung bein­haltet, soll Aufgabe der Benutzungsordnung sein.

 

Der Stadtrat hat diese Grundsätze anerkannt und einem lange bestehenden Bedürfnis durch die Errichtung eines Jugendzentrums an der Weigmannstraße 27 entsprochen, um damit die freie Jugendarbeit zu ermöglichen.


B)     Allgemeines

 

§ 1

 

Trägerschaft

 

Träger des Jugendzentrums ist die Stadt Lauf a.d. Pegnitz.

 

 

§ 2

 

Name

 

Das Jugendzentrum führt den Namen „Jugendzentrum der Stadt Lauf a. d. Pegnitz“.

 

 

§ 3

 

Zweck der Einrichtung/Gemeinnützigkeit

 

(1)    Durch den Betrieb des Jugendzentrums übernimmt die Stadt Lauf im Rahmen des eigenen Wirkungskreises eine Aufgabe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Wohl­fahrtspflege, insbesondere der Jugendfür­sorge und Jugendpflege nach Art. 57 GO. Es ist eine Einrichtung für Jugendliche aus allen sozialen Schichten der Stadt Lauf. Pädagogen und Jugendliche unterstützen sich gegenseitig und sorgen im Rahmen der Mitbestimmung und Mitverant­wortung für einen geordneten Betrieb.

 

(2)    Die Stadt Lauf erstrebt durch den Betrieb des Jugendzentrums keinen Gewinn, sondern verfolgt lediglich gemeinnützige Zwecke, durch welche ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit auf dem Gebiet der Ju­gendpflege gefördert werden soll. Sich ergebende Überschüsse aus dem Betrieb der Einrichtung sind nur für diese selbst, insbesondere zur Abdeckung der laufenden Ausgaben, zu verwenden.

 

 

§ 4

 

Benutzerkreis

 

Das Jugendzentrum steht zur Verfügung

 

a)  allen Jugendlichen und jungen Erwachsenen von 14 – 27 Jahren der Stadt Lauf a. d. Pegnitz und Umgebung

 

b)  den Jugendverbänden des Kreisjugendringes Lauf.

 


 

C)     Organisation

 

 

§ 5

 

Organe des Jugendzentrums

 

Die Organe des Jugendzentrums sind die Trägerkommission, der Vorstand, die Vollversammlung und die Arbeitsgruppen.

 

 

§ 6

 

Die Trägerkommission

 

(1)    Die Trägerkommission ist die Vermittlungsinstanz zwischen der Stadt und dem Jugendzentrum. Sie besteht von Seiten der Stadt aus fünf vom Stadtrat bestimmten Vertretern sowie fünf Vertretern des Jugendzentrums. Die fünf Vertreter des Jugendzentrums werden vom Vorstand delegiert, wobei mindestens ein Vertreter aus der Versammlung der Verbandsjugendgruppen sein muss. Das pädagogische Personal hat beratende Stimme.

 

(2)    Die Trägerkommission ist zuständig

a)  für die Abgabe von Stellungnahmen an die Stadt:

-  bei Konfliktfällen zwischen Jugendzentrum und Bürgern,

-  bei Konfliktfällen, die das Jugendzentrum betreffen und deren Entscheidung in die Zuständigkeit der Stadt fällt,

-  bei Anträgen, die Vorschläge zur Satzungsänderungen beinhalten oder die Konzeption des Hauses betreffen,

-  bei Planungen von Baumaßnahmen,

-  zu dem durch die Organe des Jugend­zentrums vorgelegten Haushaltsplan,

-  zur Regelung der Raumbelegung und -nutzung,

-  zu Regelungen in der Hausordnung,

-  hinsichtlich der Öffnungszeiten.

 

b)  als Entscheidungsgremium:

-  bei Konfliktfällen innerhalb der Einrichtung, die nicht durch andere Organe des Jugendzentrums gelöst werden können.

 

(3)    Die Trägerkommission kann vom Vorstand und vom pädagogischen Personal einen Rechenschaftsbericht über deren Arbeiten verlangen.

 

(4)    Die Trägerkommission tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Sie kann von den stimmberechtigten Mitgliedern der Trägerkommission und dem pädagogischen Personal des Jugendzentrums einberufen werden. Die Einladung zur und die Leitung der Sitzung wird abwechselnd von einem Vertreter der Stadt und einem Vertreter des Jugendzentrumsvorstandes übernommen.

 

(5)    Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Zuhörer haben kein Mitspracherecht; Ausnahmen beschließt die Trägerkommission. Über die Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

 

Vollversammlung

 

(1)    Die Vollversammlung (VV) ist die Zusammenkunft aller stimmberechtigten Besucher des Jugendzentrums. Stimmberechtigt sind alle Besucher aus dem Gebiet der Stadt Lauf im Alter von 14 - 27 Jahren.

 

(2)    Eine ordentliche VV findet einmal jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen. Der Tagungstermin wird 14 Tage vorher schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung bekanntgegeben und als Aushang im Jugendzentrum und in der Tageszeitung veröffentlicht. Die Sitzungen sind öffentlich.

 

(3)    Der Vorstand kann weitere Vollversammlungen einberufen; sie sind vom Vorstand auf Verlangen des pädagogischen Personals oder von mindestens 30 Jugendlichen innerhalb eines Monats einzuberufen. Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

(4)    Die Aufgabe der Vollversammlung ist die Meinungsbildung zu allen grundsätzlichen Fragen des Jugendzentrums.

 

(5)    Die Vollversammlung

-  wählt sechs Mitglieder des Vorstandes auf die Dauer eines Jahres. Dazu schlagen die Arbeitsgruppen jeweils maximal drei Kandidaten vor, die sich bei der Vollversammlung den Jugendzentrumsbesuchern vorstellen. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich und in geheimer Wahl und ist an der ordentlichen Vollversammlung oder innerhalb der sechs darauffolgenden Öffnungstage möglich. Sämtliche Mitglieder des Vorstan­des werden in einem Wahlgang gewählt. In den Vorstand sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge ihrer Stimmen Ersatzmitglieder für den Vorstand;

-  arbeitet an der Programmgestaltung des offenen Betriebes mit;

-  macht Vorschläge zur Aufstellung des Haushalts;

-  berät die Benutzungsordnung und etwaige Änderungen;

-  kann einmal jährlich Rechenschaftsbericht vom Vorstand und vom pädagogischen Personal fordern;

-  kann von ihr gewählte Personen mit 2/3-Mehrheit abwählen.

 

 

§ 8

 

Arbeitsgruppen

 

(1)    Arbeitsgruppen sind die Zusammenschlüsse von mindestens vier Jugendlichen, die für das Jugendzentrum oder ihren Neigungen entsprechend gemeinsam aktiv werden und regelmäßig zusammenkommen.

 

(2)    Die Arbeitsgruppen verwalten ihren Bereich incl. Etat selbständig. Die Arbeitsgruppen haben gegenüber dem Vorstand und dem pädagogischen Personal einen verantwortlichen Leiter zu benennen.

 

(3)    Gegen Entscheidungen der Arbeitsgruppen hat das pädagogische Personal ein Vetorecht. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Lösung zwischen den Arbeitsgruppen und dem pädagogischen Personal, entscheidet der Vorstand.

 

(4)    Die Befugnisse und Kompetenzen der Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand im Einzelfall festgelegt.

 

 

§ 9

 

Vorstand

 

(1)    Der Vorstand des Jugendzentrums besteht aus sechs von der Vollversammlung gewählten Vertretern

 

(2)    Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Wenn ein gewähltes Mitglied die Wahl ablehnt, zurücktritt oder aus einem sonstigen Grund aus dem Vorstand ausscheidet, rückt das Ersatzmitglied nach, das bei der letzten Wahl der Vollversammlung die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat.

 

(3)    Der Vorstand tagt in der Regel einmal im Monat. Der Sitzungstermin ist mit der Tagesordnung eine Woche vor der Sitzung den Vorstandsmitgliedern per Aushang und in elektronischer Form bekanntzumachen.

         Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder oder anwesend sind. Die Sitzungen sind öffentlich. Über die Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen.

         Gegen die Entscheidungen des Vorstandes hat das pädagogische Personal ein Vetorecht. Kommt es zwischen dem Vorstand und dem pädagogischen Personal zu keiner einvernehmlichen Lösung, entscheidet die Trägerkommission.

 

(4)    Die Aufgabe des Vorstandes ist

-  die Erstellung und Organisation des Jugendzentrumsprogramms;

-  die Verwaltung des Jugendzentrumsetats;

-  Darstellung des Jugendzentrums nach außen;

-  Vertretung der Interessen der Besucher des Jugendzentrums gegenüber der Stadt Lauf;

-  Abgabe des Rechenschaftsberichts an die Vollversammlung auf Verlangen hin;

-  Wahl der Jugendzentrum-Mitglieder der Trägerkommission;

-  Erstellung des Vorschlages zum Haus­haltsplan des Jugendzentrums und Mitwirkung bei der Verwaltung der Haushaltsmittel;

-  Einsetzung von Ausschüssen für bestimmte Aufgaben und deren Auflösung.

 

 

 

§ 10

 

Pädagogisches Personal

 

(1)    Im Jugendzentrum Lauf ist mindestens drei Sozialpädagogen beschäftigt.

 

(2)    Dem pädagogischen Personal obliegt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Leitung des Jugendzentrums. Es übt das Hausrecht aus, kann dies aber aus zwingenden Gründen kurzfristig an andere volljährige Personen delegieren.

 

(3)    Das pädagogische Personal hat in den Organen des Jugendzentrums (ausgenommen der Trägerkommission) Vetorecht, insbesondere wenn

-  gegen geltendes Recht (Jugendschutz usw.)

-  gegen die Benutzungsordnung des Jugendzentrums

verstoßen wird.

         Das Vetorecht hat aufschiebende Wirkung. Die strittigen Entscheidungen sind der Trägerkommission zur weiteren Entscheidung vorzulegen. Das pädagogische Personal hat in allen Gremien beratende Funktion, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.

 

 

 

§ 11

 

Eingeschränktes Nutzungsrecht

 

Vereine, Verbände und Jugendorganisationen haben ein eingeschränktes Nutzungsrecht und können auf Antrag Räume im Jugendzentrum benutzen.

Die Stadt entscheidet über diese Anträge. § 8 gilt entsprechend. Ein Rechtsanspruch auf Benützung besteht nicht.

 

 

 

 

D)     Finanzierung

 

§ 12

 

Vorschlag zum Haushaltsplan

 

 

Der Vorstand des Jugendzentrums erstellt vor Beginn des Haushaltsjahres in Zusammenarbeit mit der Vollversammlung, dem pädagogischen Personal und den Arbeitsgruppen, einen Vorschlag zum Haushaltsplan.

Der Haushaltsplan ist der Trägerkommission zur Stellungnahme vorzulegen.

 

 

§ 13

 

Finanzierung der Einrichtung

 

(1)    Das Jugendzentrum wird aus den jährlich vom Stadtrat im Rahmen des Haushalts bereitgestellten Mitteln finanziert. Überschüsse aus dem Verkauf von Getränken sowie bei Veranstaltungen dienen gleichfalls der Fi­nanzierung der Einrichtung und ihres Betrie­bes. Über die Einnahmen und Ausgaben ist durch das pädagogische Personal Buch zu führen. Die Aufzeichnungen unterliegen der Prüfung durch die Stadt.

 

(2)    Ermächtigungen bzw. nähere Regelungen über die Verwendung der Haushaltsmittel sowie der Überschüsse nach Abs. 1 werden im Rahmen der Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung für den Stadtrat Lauf verfügt.

 

 

E)     Schlussbestimmungen

 

§ 14

 

Hausordnung

 

(1)    Alle Besucher sind verpflichtet, sämtliche Einrichtungen sorgfältig zu behandeln sowie ruhestörenden Lärm beim Betreten und Verlassen des Jugendzentrums zu vermeiden.

 

(2)    Alle Benutzer und die Leitung des Hauses verpflichten sich, die bestehenden Gesetze, insbesondere das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, das Betäubungsmittelgesetz, das Gaststättengesetz, zu achten und ihnen Geltung zu verschaffen.

 

(3)    Grundsätzlich dürfen alkoholische Getränke jeder Art von Besuchern nicht in die Einrichtung mitgebracht werden. Alkoholische Getränke werden unter der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes ausgegeben. Abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung der Trägerkommission.

 

 

(4)    Parteipolitische sowie wirtschaftliche Werbung und Betätigung sind innerhalb des Jugendzentrums nicht erlaubt. Es ist jedoch anzustreben, dass im Jugendzentrum politische Bildung stattfindet.

 

(5)    Zuwiderhandlungen gegen bestehende Gesetze und sonstige Rechtsnormen, die Benutzungsordnung, die Hausordnung, Anordnungen der Stadt, des pädagogischen Personals und von Organen des Jugendzen­trums können mit Hausverbot geahndet werden.

 

(6)    Das Hausverbot wird durch den Bürgermei­ster ausgesprochen. Kurzfristige Hausver­bote können in Anwendung von § 11 Abs. 2 auch durch das pädagogische Personal erlassen werden. Wenn ein Hausverbot für mehr als vier Wochen verhängt wird, soll der Bürgermeister dieses Hausverbot erst nach Anhörung der Trägerkommission erlassen. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene den zuständigen Ausschuss anrufen. Die Entscheidung des Ausschusses ist endgültig.

 

 

 

§ 15

 

Öffnungszeiten

 

(1)    Die Trägerkommission bestimmt die Betriebs- und Öffnungszeiten.

 

(2)    Die Öffnungszeiten werden per Anschlag im Jugendzentrum bekanntgegeben.

 

 

§ 16

 

Haftung

 

(1)    Für Schäden, die aus dem Betrieb des Jugendzentrums, aus dessen Benutzung oder durch Maßnahmen im Vollzug dieser Benutzungsordnung entstehen, übernimmt die Stadt Lauf nur dann die Haftung, wenn fahrlässiges Verschulden der von ihr beauftragten Personen vorliegt.

 

(2)    Für Personen- und Sachschäden, die den Besuchern des Jugendzentrums von dritten Personen zugefügt werden und für die Beschädigung oder das Abhandenkommen von eingebrachten Gegenständen haftet die Stadt Lauf nicht.

 

 

§ 17

 

Inkrafttreten

 

Die Neufassung der Benutzungsordnung tritt am (Tag nach Bekanntmachung) in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Benutzungsordnung vom 30.September 1982, in der letzten Fassung vom 31. Juli 2002 außer Kraft.

 

 

Lauf a. d. Pegnitz, den 29.01.2015

Stadtverwaltung Lauf a. d. Pegnitz

 

 

 

Benedikt Bisping

Erster Bürgermeister