Sitzung: 08.07.2009 BauA/007/2009
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Vorlage: BA/080/2009
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt:
1.
Es wird
festgestellt, dass bei der erneuten Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher
Belange lediglich vom Landratsamt Nürnberger Land Anregungen und Bedenken
vorgebracht wurden.
Zu den Äußerungen des Landratsamtes Nürnberger Land wird festgestellt:
Aktive Schallschutzmaßnahmen wie eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von über 8
m sind entlang der Urlasstraße aus städtebaulicher Sicht, aus Gründen des
Ortsbildes und unter wirtschaftlichen Aspekten nicht realisierbar. Nachdem im
Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden auf eine verträgliche
Nachverdichtung im Innenstadtbereich nicht verzichtet werden soll, wird die
durch die Bahnlinie verursachte Immissionsproblematik durch die Festsetzung von
passiven Schallschutzmaßnahmen nach den Vorgaben des Schallschutzgutachtens
überwunden.
2.
Zu den im
Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangen Äußerungen wird festgestellt:
Renate Reichold und Dr. med. H.H. Reichold, Weilerbach
Die
Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,25 wird durch die Festsetzung der
maximalen Grundfläche von 640 m² ersetzt.
Die
Festsetzung Nr. 7 wird dahingehend geändert, dass geringfügige Überschreitungen
der Baugrenzen nicht generell ausgeschlossen werden, sondern ausnahmsweise
zulässig sein können.
Die
Festsetzung Nr. 12 wird nicht geändert, da bei der Errichtung von Nebengebäuden
die Einhaltung eines Abstands von 5 m zu bestehenden Wohngebäuden keine
wesentliche Beeinträchtigung der Bebaubarkeit des Grundstücks bedeutet.
Die
unterschiedliche Festsetzung der Baugrenzen in Bezug auf die einzuhaltenden
Grenzabstände beruht ausschließlich auf städtebaulichen Gegebenheiten und
stellt keine Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer dar.
Rechtsanwälte
Ernst G. Dotzler und Collegen
Die
Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,25 wird durch die Festsetzung der
maximalen Grundfläche von 640 m² ersetzt.
Die
Festsetzung Nr. 7 wird dahingehend geändert, dass geringfügige Überschreitungen
der Baugrenzen nicht generell ausgeschlossen werden, sondern ausnahmsweise
zulässig sein können.
Die
Festsetzung Nr. 12 wird nicht geändert, da bei der Errichtung von Nebengebäuden
die Einhaltung eines Abstands von 5 m zu bestehenden Wohngebäuden keine
wesentliche Beeinträchtigung der Bebaubarkeit des Grundstücks bedeutet.
Die
unterschiedliche Festsetzung der Baugrenzen in Bezug auf die einzuhaltenden
Grenzabstände beruht ausschließlich auf städtebaulichen Gegebenheiten und
stellt keine Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer dar.
Dr. med.
Jörg Reichold
Im
Bebauungsplan ist der ortsbildprägende Baumbestand als zu erhaltend festgesetzt
ist. Im Bereich der festgesetzten Neupflanzungen können bestehende Bäume bei
Bedarf durch Neupflanzungen ersetzt werden.
Die Festsetzung zum Zufahrtsverbot wird
dahingehend ergänzt, dass für maximal zwei Wohneinheiten die Zufahrt zu den
notwendigen Stellplätzen über die Bleichgasse zugelassen werden kann, wenn dies
verkehrstechnisch möglich ist.
Standflächen für Mülltonnen am Tage der
Entleerung sind erforderlich, vor allem wenn bei der Errichtung von Wohnanlagen
Großgefäße eingesetzt werden.
Die Grundflächenzahl von 0,25 wird durch die
Festsetzung einer maximalen Grundfläche von 540 m² auf dem Grundstück Fl.Nr.
1510/2 unter Einbeziehung der Fl.Nr. 1510/4 ersetzt. Eine weitere Verdichtung
ist städtebaulich nicht vertretbar.
Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl
entfällt, da durch die Festlegung der Grundfläche in m² und die Zahl der
Vollgeschosse die Baukörper ausreichend definiert sind.
Die Festsetzung der Dachneigung von 30°-43°
wird beibehalten, da eine Dachneigung von 43° eine sehr gute Nutzung von
Solarenergie erlaubt.
Die
Festsetzung Nr. 7 wird dahingehend geändert, dass geringfügige Überschreitungen
der Baugrenzen nicht generell ausgeschlossen werden, sondern ausnahmsweise
zulässig sein können.
Die Festsetzung
Nr. 12 wird nicht geändert, da bei der Errichtung von Nebengebäuden die
Einhaltung eines Abstands von 5 m zu bestehenden Wohngebäuden keine wesentliche
Beeinträchtigung der Bebaubarkeit des Grundstücks bedeutet.
Eine Herausnahme des Grundstücks aus dem
Bebauungsplan kann nicht befürwortet werden, da sich an Grundlagen des
Stadtratsbeschlusses vom 29.11.2007 keine Änderungen ergeben haben.
Rechtsanwälte Labbé & Partner, München
Anlass für die Planaufstellung war eine
konkrete Bauanfrage zur Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 1510. Die sich durch
das geplante Bauvorhaben abzeichnenden städtebaulichen und nachbarlichen
Konflikte konnten nur im Rahmen eines Bebauungsplanes zielführend abgewogen
werden. Die Einbeziehung des Grundstückes Fl.Nr. 1510/2 ist zwingend
erforderlich, da ein wesentliches städtebauliches Ziel der Planung darin liegt,
die Bleichgasse aus Gründen der Verkehrssicherheit von zusätzlichem
Erschließungsverkehr weitestgehend freizuhalten.
Die Festsetzung zum Zufahrtsverbot wird dahingehend
ergänzt, dass für maximal zwei Wohneinheiten die Zufahrt zu den notwendigen
Stellplätzen über die Bleichgasse zugelassen werden kann, wenn dies
verkehrstechnisch möglich ist.
Die Grundflächenzahl von 0,25 wird durch die
Festsetzung einer maximalen Grundfläche von 540 m² auf dem Grundstück Fl.Nr.
1510/2 unter Einbeziehung der Fl.Nr. 1510/4 ersetzt. Eine weitere Verdichtung
ist städtebaulich nicht vertretbar.
Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl
entfällt, da durch die Festlegung der Grundfläche in m² und die Zahl der
Vollgeschosse die Baukörper ausreichend definiert sind.
Wirksame aktive Schallschutzmaßnahmen sind
sowohl aus städtebaulichen wie auch wirtschaftlichen Gründen in diesem Fall
nicht realisierbar.
Die im Bebauungsplan festgesetzten
Schallschutzmaßnahmen entsprechen dem, was auch im Rahmen einer Baugenehmigung
nach § 34 BauGB gefordert würde. Insofern werden die Grundstückseigentümer
durch den Bebauungsplan auch in finanzieller Hinsicht nicht schlechter
gestellt.
Die Festsetzung der Dachneigung von 30°-43°
wird beibehalten, da eine Dachneigung von 43° eine sehr gute Nutzung von
Solarenergie erlaubt.
3. Der Bebauungsplan Nr. 94 der Stadt Lauf
a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Südlich der Bleichgasse“ vom 27.03.2007 in der
Fassung der letzten Änderung vom 08.07.2009 wird hiermit als Satzung nach § 10
des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.
Der Textteil hat folgenden Wortlaut:
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt aufgrund
der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 9, 10, 13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch
Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer.
Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl.
Seite 588) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796)
folgende
S a t z u n g
für den Bebauungsplan Nr. 94 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das
Baugebiet
„Südlich der
Bleichgasse“
§ 1
(1) Für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 94 gilt der vom Stadtbauamt Lauf a.d.Pegnitz ausgearbeitete
Plan vom 27.03.2007 in der Fassung der letzten Änderung vom 08.07.2009, der
zusammen mit diesem Textteil den Bebauungsplan bildet.
(2) Die Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan.
§ 2
Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen
Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer
Kraft."
Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekanntzumachen.