Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

1.        Es wird festgestellt, dass bei der erneuten Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange lediglich vom Landratsamt Nürnberger Land Anregungen und Bedenken vorgebracht wurden.

Zu den Äußerungen des Landratsamtes Nürnberger Land wird festgestellt:

Aktive Schallschutzmaßnahmen wie eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von über 8 m sind entlang der Urlasstraße aus städtebaulicher Sicht, aus Gründen des Ortsbildes und unter wirtschaftlichen Aspekten nicht realisierbar. Nachdem im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden auf eine verträgliche Nachverdichtung im Innenstadtbereich nicht verzichtet werden soll, wird die durch die Bahnlinie verursachte Immissionsproblematik durch die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen nach den Vorgaben des Schallschutzgutachtens überwunden.

 

2.        Zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangen Äußerungen wird festgestellt:

Renate Reichold und Dr. med. H.H. Reichold, Weilerbach

 

Die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,25 wird durch die Festsetzung der maximalen Grundfläche von 640 m² ersetzt.

 

Die Festsetzung Nr. 7 wird dahingehend geändert, dass geringfügige Überschreitungen der Baugrenzen nicht generell ausgeschlossen werden, sondern ausnahmsweise zulässig sein können.

 

Die Festsetzung Nr. 12 wird nicht geändert, da bei der Errichtung von Nebengebäuden die Einhaltung eines Abstands von 5 m zu bestehenden Wohngebäuden keine wesentliche Beeinträchtigung der Bebaubarkeit des Grundstücks bedeutet.

 

Die unterschiedliche Festsetzung der Baugrenzen in Bezug auf die einzuhaltenden Grenzabstände beruht ausschließlich auf städtebaulichen Gegebenheiten und stellt keine Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer dar.

 

 

 

Rechtsanwälte Ernst G. Dotzler und Collegen

 

Die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,25 wird durch die Festsetzung der maximalen Grundfläche von 640 m² ersetzt.

 

Die Festsetzung Nr. 7 wird dahingehend geändert, dass geringfügige Überschreitungen der Baugrenzen nicht generell ausgeschlossen werden, sondern ausnahmsweise zulässig sein können.

 

Die Festsetzung Nr. 12 wird nicht geändert, da bei der Errichtung von Nebengebäuden die Einhaltung eines Abstands von 5 m zu bestehenden Wohngebäuden keine wesentliche Beeinträchtigung der Bebaubarkeit des Grundstücks bedeutet.

 

Die unterschiedliche Festsetzung der Baugrenzen in Bezug auf die einzuhaltenden Grenzabstände beruht ausschließlich auf städtebaulichen Gegebenheiten und stellt keine Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer dar.

 

 

Dr. med. Jörg Reichold

 

Im Bebauungsplan ist der ortsbildprägende Baumbestand als zu erhaltend festgesetzt ist. Im Bereich der festgesetzten Neupflanzungen können bestehende Bäume bei Bedarf durch Neupflanzungen ersetzt werden.

 

Die Festsetzung zum Zufahrtsverbot wird dahingehend ergänzt, dass für maximal zwei Wohneinheiten die Zufahrt zu den notwendigen Stellplätzen über die Bleichgasse zugelassen werden kann, wenn dies verkehrstechnisch möglich ist.

 

Standflächen für Mülltonnen am Tage der Entleerung sind erforderlich, vor allem wenn bei der Errichtung von Wohnanlagen Großgefäße eingesetzt werden.

 

Die Grundflächenzahl von 0,25 wird durch die Festsetzung einer maximalen Grundfläche von 540 m² auf dem Grundstück Fl.Nr. 1510/2 unter Einbeziehung der Fl.Nr. 1510/4 ersetzt. Eine weitere Verdichtung ist städtebaulich nicht vertretbar.

 

Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl entfällt, da durch die Festlegung der Grundfläche in m² und die Zahl der Vollgeschosse die Baukörper ausreichend definiert sind.

 

Die Festsetzung der Dachneigung von 30°-43° wird beibehalten, da eine Dachneigung von 43° eine sehr gute Nutzung von Solarenergie erlaubt.

 

Die Festsetzung Nr. 7 wird dahingehend geändert, dass geringfügige Überschreitungen der Baugrenzen nicht generell ausgeschlossen werden, sondern ausnahmsweise zulässig sein können.

 

Die Festsetzung Nr. 12 wird nicht geändert, da bei der Errichtung von Nebengebäuden die Einhaltung eines Abstands von 5 m zu bestehenden Wohngebäuden keine wesentliche Beeinträchtigung der Bebaubarkeit des Grundstücks bedeutet.

 

Eine Herausnahme des Grundstücks aus dem Bebauungsplan kann nicht befürwortet werden, da sich an Grundlagen des Stadtratsbeschlusses vom 29.11.2007 keine Änderungen ergeben haben.

 

 

Rechtsanwälte Labbé & Partner, München

 

Anlass für die Planaufstellung war eine konkrete Bauanfrage zur Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 1510. Die sich durch das geplante Bauvorhaben abzeichnenden städtebaulichen und nachbarlichen Konflikte konnten nur im Rahmen eines Bebauungsplanes zielführend abgewogen werden. Die Einbeziehung des Grundstückes Fl.Nr. 1510/2 ist zwingend erforderlich, da ein wesentliches städtebauliches Ziel der Planung darin liegt, die Bleichgasse aus Gründen der Verkehrssicherheit von zusätzlichem Erschließungsverkehr weitestgehend freizuhalten.

 

Die Festsetzung zum Zufahrtsverbot wird dahingehend ergänzt, dass für maximal zwei Wohneinheiten die Zufahrt zu den notwendigen Stellplätzen über die Bleichgasse zugelassen werden kann, wenn dies verkehrstechnisch möglich ist.

 

Die Grundflächenzahl von 0,25 wird durch die Festsetzung einer maximalen Grundfläche von 540 m² auf dem Grundstück Fl.Nr. 1510/2 unter Einbeziehung der Fl.Nr. 1510/4 ersetzt. Eine weitere Verdichtung ist städtebaulich nicht vertretbar.

 

Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl entfällt, da durch die Festlegung der Grundfläche in m² und die Zahl der Vollgeschosse die Baukörper ausreichend definiert sind.

 

Wirksame aktive Schallschutzmaßnahmen sind sowohl aus städtebaulichen wie auch wirtschaftlichen Gründen in diesem Fall nicht realisierbar.

Die im Bebauungsplan festgesetzten Schallschutzmaßnahmen entsprechen dem, was auch im Rahmen einer Baugenehmigung nach § 34 BauGB gefordert würde. Insofern werden die Grundstückseigentümer durch den Bebauungsplan auch in finanzieller Hinsicht nicht schlechter gestellt.

 

Die Festsetzung der Dachneigung von 30°-43° wird beibehalten, da eine Dachneigung von 43° eine sehr gute Nutzung von Solarenergie erlaubt.

 

 

3.   Der Bebauungsplan Nr. 94 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Südlich der Bleichgasse“ vom 27.03.2007 in der Fassung der letzten Änderung vom 08.07.2009 wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.

 

Der Textteil hat folgenden Wortlaut:

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt aufgrund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 9, 10, 13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende

 

S a t z u n g

 

für den Bebauungsplan Nr. 94 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet

„Südlich der Bleichgasse“

§ 1

 

(1)      Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 94 gilt der vom Stadtbauamt Lauf a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom 27.03.2007 in der Fassung der letzten Änderung vom 08.07.2009, der zusammen mit diesem Textteil den Bebauungsplan bildet.

 

(2)      Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan.

 

§ 2


Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft."

 

Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekanntzumachen.