Sitzung: 20.01.2015 KiJuS/001/2015
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0
Vorlage: FB 1/003/2015
Beschluss:
Der Kinder- Jugend- und Seniorenausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Benutzungsordnung zu beschließen:
Benutzungsordnung des
Jugendzentrums der Stadt Lauf a.d. Pegnitz
A) Zielsetzung und Aufgaben des Jugendzentrums
Nach
der Definition der Bayer. Staatsregierung ist ein Jugendzentrum „eine
Einrichtung der Jugendarbeit, die den jugendlichen Besuchern aus dem Nahbereich
ein differenziertes Programm ermöglicht oder anbietet. Es dient dem Freizeit-
und Kommunikationsbedürfnis junger Leute und vermittelt Anregungen zu eigenen
Initiativen und Aktivitäten. Jugendzentren sind Einrichtungen, die sowohl
sporadisch als auch kontinuierlich tätigen Gruppen zugänglich sind und bleiben
müssen. Den Jugendzentren können für das Umland bestimmte Zentralaufgaben
angefügt werden, wie Schulung, Beratung und technisch-organisatorische
Arbeiten für Gruppen und Verbände. Ferner besteht die Möglichkeit, einen
Jugendberatungsdienst anzugliedern“.
Das
Jugendzentrum Lauf soll entsprechend dieser Definition sowohl eine Heimstätte
für Gruppen von Jugendlichen sein, die bislang keine
oder nur ungenügende Räumlichkeiten zur Verfügung haben sowie ein
Aufenthaltsort und informeller Treffpunkt für alle Jugendlichen aus dem Gebiet
der Stadt Lauf a. d. Pegnitz und Umgebung. Es soll den Jugendlichen in
dem Bereich der „offenen Jugendarbeit“ die Möglichkeit gegeben werden, ihre
Freizeit eigenverantwortlich entsprechend ihren Bedürfnissen zu gestalten. Da „Freizeit“ nicht unabhängig und losgelöst von den
Lebensbereichen Familie, Schule und Beruf gesehen werden kann, ist bei der
Frage nach den Aufgabenstellungen von Jugendarbeit in einem Jugendzentrum die
konkrete Situation der Jugendlichen in die Überlegungen mit einzubeziehen.
Dazu sind die Anregung und die Hilfestellung durch pädagogisches Personal
erforderlich.
Jugendarbeit
soll vor allem andere Erziehungsträger und kulturelle Institutionen (Familie,
Schule, Beruf) ergänzen, um so die individuelle und soziale Emanzipation junger
Menschen zu fördern. Förderung beinhaltet
beispielsweise die Förderung musikalischer Interessen und Ambitionen durch
Bereitstellung kostengünstiger Proberäume. Aber auch das Bekanntmachen mit
neuen Subkulturen, beispielsweise der Poetry Slam Szene oder der HipHop-Kultur,
durch entsprechende Veranstaltungen und Angebote.
Neben
dieser gesellschaftlichen Aufgabe von Jugendarbeit müssen aber auch die Bedürfnisse
der Jugendlichen berücksichtigt werden. Dabei ist das Prinzip der
Freiwilligkeit ein wesentliches Kriterium von Jugendarbeit.
Die
Arbeit in Jugendzentren steht somit im Spannungsfeld zwischen
gesellschaftlichen Ansprüchen und den individuellen Bedürfnissen und Erwartungen
der Jugendlichen.
Als
Zielvorstellung ist dabei der Jugendliche zu sehen, der seinen
gesellschaftlichen Standort erkennen kann, der gelernt hat, seine Bedürfnisse
auszudrücken und sie unter Wahrung der legitimen Rechte der anderen zusammen
mit ihnen zu befriedigen und der fähig ist, durch Engagement in verschiedenen
Feldern gesellschaftliches Leben bewusst zu gestalten.
Um
diesen Zielvorstellungen gerecht werden zu können, soll
das Jugendzentrum dementsprechend als Lernfeld
für die Jugendlichen strukturiert werden.
Unter
„Lernfeld“ ist dabei ein Bereich zu verstehen, in dem der Jugendliche, ohne
existenzgefährdende Sanktionen befürchten zu müssen, neue Erfahrungen durch
Handeln machen und neue Verhaltensweisen ausprobieren und einüben kann. Darüber
hinaus werden für ihn eigene und gesellschaftliche Grenzen erfahrbar.
Die
eigenverantwortliche Gestaltung des Freizeitbereiches vor dem Hintergrund der
eigenen und der gesellschaftlichen Situation ist ein wesentlicher Teil dieses
Lernfeldes.
Diesen
Anforderungen an ein Jugendzentrum muss auch im organisatorischen Bereich
Rechnung getragen werden.
Dabei
ist die größtmögliche Beteiligung der Jugendlichen an allen Bereichen des
Jugendzentrums, also auch gerade am organisatorischen Bereich, die Voraussetzung
sowohl für die Selbstgestaltung der Freizeit als auch für die notwendige
Identifikation der Jugendlichen mit dem Jugendzentrum.
Diese
Mitwirkung der Jugendlichen im Jugendzentrum, die auch Mitverantwortung beinhaltet,
soll Aufgabe der Benutzungsordnung sein.
Der
Stadtrat hat diese Grundsätze anerkannt und einem lange bestehenden Bedürfnis
durch die Errichtung eines Jugendzentrums an der Weigmannstraße 27 entsprochen,
um damit die freie Jugendarbeit zu ermöglichen.
B) Allgemeines
§ 1
Trägerschaft
Träger
des Jugendzentrums ist die Stadt Lauf a.d.Pegnitz.
§ 2
Name
Das
Jugendzentrum führt den Namen „Jugendzentrum der Stadt Lauf a.d.Pegnitz“.
§ 3
Zweck der
Einrichtung/Gemeinnützigkeit
(1) Durch den Betrieb des Jugendzentrums übernimmt
die Stadt Lauf im Rahmen des eigenen Wirkungskreises eine Aufgabe zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Wohlfahrtspflege, insbesondere der
Jugendfürsorge und Jugendpflege nach Art. 57 GO. Es ist eine Einrichtung für
Jugendliche aus allen sozialen Schichten der Stadt Lauf. Pädagogen und Jugendliche unterstützen sich
gegenseitig und sorgen im Rahmen der Mitbestimmung und Mitverantwortung für
einen geordneten Betrieb.
(2) Die Stadt Lauf erstrebt durch den Betrieb
des Jugendzentrums keinen Gewinn, sondern verfolgt lediglich gemeinnützige
Zwecke, durch welche ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit auf dem
Gebiet der Jugendpflege gefördert werden soll. Sich ergebende Überschüsse aus
dem Betrieb der Einrichtung sind nur für diese selbst, insbesondere zur
Abdeckung der laufenden Ausgaben, zu verwenden.
§ 4
Benutzerkreis
Das Jugendzentrum steht zur
Verfügung
a) allen Jugendlichen
und jungen Erwachsenen von 14 – 27 Jahren der Stadt Lauf a. d. Pegnitz und
Umgebung
b) den Jugendverbänden des Kreisjugendringes
Nürnberger Land.
C) Organisation
§ 5
Organe des
Jugendzentrums
Die
Organe des Jugendzentrums sind die Trägerkommission, der
Vorstand, die Vollversammlung und die Arbeitsgruppen.
§ 6
Die
Trägerkommission
(1) Die Trägerkommission ist die
Vermittlungsinstanz zwischen der Stadt und dem Jugendzentrum. Sie besteht von
Seiten der Stadt aus fünf vom Stadtrat bestimmten Vertretern sowie fünf
Vertretern des Jugendzentrums. Die fünf Vertreter des Jugendzentrums werden vom
Vorstand delegiert, wobei mindestens ein Vertreter aus der Versammlung der
Verbandsjugendgruppen sein muss. Das pädagogische Personal hat beratende
Stimme.
(2) Die Trägerkommission ist zuständig
a) für die Abgabe von Stellungnahmen an die
Stadt:
- bei Konfliktfällen zwischen Jugendzentrum und
Bürgern,
- bei Konfliktfällen, die das Jugendzentrum
betreffen und deren Entscheidung in die Zuständigkeit der Stadt fällt,
- bei Anträgen, die Vorschläge zur
Satzungsänderungen beinhalten oder die Konzeption des Hauses betreffen,
- bei Planungen von Baumaßnahmen,
- zu dem durch die Organe des Jugendzentrums
vorgelegten Haushaltsplan,
- zur Regelung der Raumbelegung und -nutzung,
- zu Regelungen in der Hausordnung,
- hinsichtlich der Öffnungszeiten.
b) als Entscheidungsgremium:
- bei Konfliktfällen innerhalb der Einrichtung,
die nicht durch andere Organe des Jugendzentrums gelöst werden können.
(3) Die Trägerkommission kann vom Vorstand und
vom pädagogischen Personal einen Rechenschaftsbericht über deren Arbeiten
verlangen.
(4) Die Trägerkommission tagt nach Bedarf,
jedoch mindestens zweimal im Jahr. Sie kann von den
stimmberechtigten Mitgliedern der Trägerkommission und dem pädagogischen
Personal des Jugendzentrums einberufen werden. Die Einladung zur und die
Leitung der Sitzung wird abwechselnd von einem Vertreter der Stadt und einem
Vertreter des Jugendzentrumsvorstandes übernommen.
(5) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht
Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner
entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in
nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Zuhörer haben kein
Mitspracherecht; Ausnahmen beschließt die Trägerkommission. Über die Sitzungen
sind Ergebnisprotokolle zu fertigen.
§ 7
Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist die Zusammenkunft
aller stimmberechtigten Besucher des Jugendzentrums. Stimmberechtigt sind alle
Besucher aus dem Gebiet der Stadt Lauf im Alter von 14 - 27 Jahren.
(2) Eine ordentliche Vollversammlung findet
einmal jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen.
Der Tagungstermin wird 14 Tage vorher schriftlich und unter Mitteilung der
Tagesordnung bekanntgegeben und als Aushang im Jugendzentrum und in der
Tageszeitung veröffentlicht. Die Sitzungen sind öffentlich.
(3) Der Vorstand kann weitere Vollversammlungen
einberufen; sie sind vom Vorstand auf Verlangen des pädagogischen Personals
oder von mindestens 30 Jugendlichen innerhalb eines Monats einzuberufen. Abs. 2
Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Die Aufgabe der Vollversammlung ist die
Meinungsbildung zu allen grundsätzlichen Fragen des Jugendzentrums.
(5) Die Vollversammlung
- wählt sechs Mitglieder des Vorstandes auf die
Dauer eines Jahres. Dazu schlagen die Arbeitsgruppen jeweils maximal drei
Kandidaten vor, die sich bei der Vollversammlung den Jugendzentrumsbesuchern
vorstellen. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich und in geheimer Wahl und ist an
der ordentlichen Vollversammlung oder innerhalb der sechs darauffolgenden
Öffnungstage möglich. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes werden in einem
Wahlgang gewählt. In den Vorstand sind diejenigen gewählt, die die meisten
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht
gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge ihrer Stimmen Ersatzmitglieder für
den Vorstand;
- arbeitet an der Programmgestaltung des offenen
Betriebes mit;
- macht Vorschläge zur Aufstellung des
Haushalts;
- berät die Benutzungsordnung und etwaige
Änderungen;
- kann einmal jährlich Rechenschaftsbericht vom Vorstand und vom
pädagogischen Personal fordern;
- kann von ihr gewählte Personen mit 2/3-Mehrheit abwählen.
§ 8
Arbeitsgruppen
(1) Arbeitsgruppen sind die Zusammenschlüsse von
mindestens vier Jugendlichen, die für das Jugendzentrum oder ihren Neigungen
entsprechend gemeinsam aktiv werden und regelmäßig zusammenkommen.
(2) Die Arbeitsgruppen verwalten ihren Bereich
incl. Etat selbständig. Die Arbeitsgruppen haben gegenüber dem Vorstand und dem
pädagogischen Personal einen verantwortlichen Leiter zu benennen.
(3) Gegen Entscheidungen der Arbeitsgruppen hat
das pädagogische Personal ein Vetorecht. Kommt es zu keiner einvernehmlichen
Lösung zwischen den Arbeitsgruppen und dem pädagogischen Personal, entscheidet
der Vorstand.
(4) Die Befugnisse und Kompetenzen der
Mitglieder der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand im Einzelfall festgelegt.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand des Jugendzentrums besteht aus
sechs von der Vollversammlung gewählten Vertretern.
(2) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit der
Wahl eines neuen Vorstandes. Wenn ein gewähltes Mitglied die Wahl ablehnt,
zurücktritt oder aus einem sonstigen Grund aus dem Vorstand ausscheidet, rückt
das Ersatzmitglied nach, das bei der letzten Wahl der Vollversammlung die
nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat.
(3) Der Vorstand tagt in der Regel einmal im
Monat. Der Sitzungstermin ist mit der Tagesordnung eine Woche vor der Sitzung
den Vorstandsmitgliedern per Aushang und in elektronischer Form bekanntzumachen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier
Mitglieder oder anwesend sind. Die Sitzungen sind öffentlich. Über die
Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen.
Gegen die Entscheidungen des Vorstandes
hat das pädagogische Personal ein Vetorecht. Kommt es zwischen dem Vorstand und
dem pädagogischen Personal zu keiner einvernehmlichen Lösung, entscheidet die
Trägerkommission.
(4) Die Aufgabe des Vorstandes ist
- die Erstellung und Organisation des
Jugendzentrumsprogramms;
- die Verwaltung des Jugendzentrumsetats;
- Darstellung des Jugendzentrums nach außen;
- Vertretung der Interessen der Besucher des
Jugendzentrums gegenüber der Stadt Lauf;
- Abgabe des Rechenschaftsberichts an die
Vollversammlung auf Verlangen hin;
- Wahl der Jugendzentrum-Mitglieder der
Trägerkommission;
- Erstellung des Vorschlages zum Haushaltsplan
des Jugendzentrums und Mitwirkung bei der Verwaltung der Haushaltsmittel;
- Einsetzung von Arbeitsgruppen für bestimmte
Aufgaben und deren Auflösung.
§ 10
Pädagogisches
Personal
(1) Im Jugendzentrum Lauf sind mindestens drei Sozialpädagogen beschäftigt.
(2) Dem pädagogischen Personal obliegt in
Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Leitung des Jugendzentrums. Es übt das
Hausrecht aus, kann dies aber aus zwingenden Gründen kurzfristig an andere
volljährige Personen delegieren.
(3) Das pädagogische Personal hat in den Organen
des Jugendzentrums (ausgenommen der Trägerkommission) Vetorecht, insbesondere
wenn
- gegen geltendes Recht (Jugendschutz usw.)
- gegen die Benutzungsordnung des Jugendzentrums
verstoßen
wird.
Das Vetorecht hat aufschiebende
Wirkung. Die strittigen Entscheidungen sind der Trägerkommission zur weiteren
Entscheidung vorzulegen. Das pädagogische Personal hat in allen Gremien
beratende Funktion, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
§ 11
Eingeschränktes
Nutzungsrecht
Vereine, Verbände und Jugendorganisationen haben ein eingeschränktes
Nutzungsrecht
und können auf Antrag Räume im Jugendzentrum benutzen.
Die
Stadt entscheidet über diese Anträge. § 8 gilt entsprechend. Ein Rechtsanspruch
auf Benutzung besteht nicht.
D) Finanzierung
§ 12
Vorschlag
zum Haushaltsplan
Der
Vorstand des Jugendzentrums erstellt vor Beginn des Haushaltsjahres in
Zusammenarbeit mit der Vollversammlung, dem
pädagogischen Personal und den Arbeitsgruppen, einen Vorschlag zum
Haushaltsplan.
Der
Haushaltsplan ist der Trägerkommission zur Stellungnahme vorzulegen.
§ 13
Finanzierung
der Einrichtung
(1) Das Jugendzentrum wird aus den jährlich vom
Stadtrat im Rahmen des Haushalts bereitgestellten Mitteln finanziert.
Überschüsse aus dem Verkauf von Getränken sowie bei Veranstaltungen dienen
gleichfalls der Finanzierung der Einrichtung und ihres Betriebes. Über die
Einnahmen und Ausgaben ist durch das pädagogische Personal Buch zu führen. Die
Aufzeichnungen unterliegen der Prüfung durch die Stadt.
(2) Ermächtigungen bzw. nähere Regelungen über
die Verwendung der Haushaltsmittel sowie der Überschüsse nach Abs. 1 werden im
Rahmen der Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung für den Stadtrat Lauf
verfügt.
E) Schlussbestimmungen
§ 14
Hausordnung
(1) Alle Besucher sind verpflichtet, sämtliche
Einrichtungen sorgfältig zu behandeln sowie ruhestörenden Lärm beim Betreten
und Verlassen des Jugendzentrums zu vermeiden.
(2) Alle Benutzer und die Leitung des Hauses
verpflichten sich, die bestehenden Gesetze, insbesondere das Gesetz zum Schutz
der Jugend in der Öffentlichkeit, das Betäubungsmittelgesetz, das
Gaststättengesetz, zu achten und ihnen Geltung zu verschaffen.
(3) Grundsätzlich dürfen
alkoholische Getränke jeder Art von Besuchern nicht in die Einrichtung
mitgebracht werden. Alkoholische Getränke werden unter der Einhaltung des
Jugendschutzgesetzes ausgegeben. Abweichende Regelungen bedürfen der
Zustimmung der Trägerkommission.
(4) Parteipolitische sowie wirtschaftliche
Werbung und Betätigung sind innerhalb des Jugendzentrums nicht erlaubt. Es ist
jedoch anzustreben, dass im Jugendzentrum politische Bildung stattfindet.
(5) Zuwiderhandlungen gegen bestehende Gesetze
und sonstige Rechtsnormen, die Benutzungsordnung, die Hausordnung, Anordnungen
der Stadt, des pädagogischen Personals und von Organen des Jugendzentrums
können mit Hausverbot geahndet werden.
(6) Das Hausverbot wird durch den Bürgermeister
ausgesprochen. Kurzfristige Hausverbote können in Anwendung von § 10 Abs. 2
auch durch das pädagogische Personal erlassen werden. Wenn ein Hausverbot für
mehr als vier Wochen verhängt wird, soll der Bürgermeister dieses Hausverbot
erst nach Anhörung der Trägerkommission erlassen. Gegen die Entscheidung kann
der Betroffene die zuständige Arbeitsgruppe anrufen. Die Entscheidung der
Arbeitsgruppe ist endgültig.
§ 15
Öffnungszeiten
(1) Die Trägerkommission bestimmt die Betriebs- und Öffnungszeiten.
(2) Die Öffnungszeiten werden per Anschlag im Jugendzentrum
bekanntgegeben.
§ 16
Haftung
(1) Für Schäden, die aus dem Betrieb des
Jugendzentrums, aus dessen Benutzung oder durch Maßnahmen im Vollzug dieser
Benutzungsordnung entstehen, übernimmt die Stadt Lauf nur dann die Haftung,
wenn fahrlässiges Verschulden der von ihr beauftragten Personen vorliegt.
(2) Für Personen- und Sachschäden, die den
Besuchern des Jugendzentrums von dritten Personen zugefügt werden und für die
Beschädigung oder das Abhandenkommen von eingebrachten Gegenständen haftet die
Stadt Lauf nicht.
§ 17
Inkrafttreten
Die
Neufassung der Benutzungsordnung tritt am (Tag
nach Bekanntmachung) in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende
Benutzungsordnung vom 30.September 1982, in der letzten Fassung vom 31. Juli
2002 außer Kraft.
Lauf a.d. Pegnitz, den 29.01.2015
Stadtverwaltung Lauf a.d.
Pegnitz
Benedikt Bisping
Erster Bürgermeister