Sitzung: 09.12.2014 BUS/010/2014
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0
Vorlage: FB 5/058/2014
Frau Nürnberger erläutert ausführlich die Beschlussvorlage
und verweist auf das als Tischvorlage vorliegende Schreiben der Rechtsanwälte
Schmauß, Weber und Pompl vom 03.12.2014.
Herr Stadtrat Mayer sieht die
Pflanzung einer Hecke im Westen als nicht zwingend erforderlich an.
Der Antrag der Rechtsanwälte
Schmauß, Weber und Pompl vom 03.12.2014 soll im Rahmen der erneuten öffentlichen
Auslegung des Bebauungsplanentwurfs behandelt werden.
Herr Stadtrat Maschler betritt
während der Beratung den Sitzungssaal.
Beschluss:
Der
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:
1)
Zu den im Rahmen der öffentlichen
Auslegung des Bebauungsplanes
Nr. 103 „Am Mangarten II“ vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird
festgestellt:
a)
Die Baugrenze im nördlichen Bereich wird so weit zurückgenommen, dass zur
östlichen Grundstücksgrenze ein Abstand der Wohnbebauung von mindestens 14 m
gewährleistet wird.
b)
Der Bebauungsplan setzt einen privaten Erschließungsweg sowie Flächen für
Garagen einschließlich derer Zufahrten im Plangebiet fest. Die Nutzung von
Nachbargrundstücken außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist für
die Erschließung nicht erforderlich.
Die Baugrenze im nördlichen Bereich wird so weit zurückgenommen, dass zur
östlichen Grundstücksgrenze ein Abstand der Wohnbebauung von mindestens 14 m
gewährleistet wird.
c)
Der Bebauungsplan setzt eine maximale Grundflächenzahl von 0,3 fest. Damit ist
nach § 19 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die mögliche überbaubare Fläche je
Baugrundstück genau definiert.
Der im Bebauungsplanentwurf vorgesehene Heckenstreifen entlang der westlichen
Grundstücksgrenzen mit einer Breite von 1,50 m kann auf 2,50 m verbreitert
werden. Eine Breite von 5 m wäre unverhältnismäßig und würde die Bebaubarkeit
der Grundstücke nicht unwesentlich einschränken.
Wie bereits im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung festgestellt wurde,
ist eine Anbindung an die Kreisstraße LAU 14 aufgrund der topographischen
Verhältnisse – vorhandene Böschung – nicht sinnvoll. Außerdem handelt es sich
bei der Böschung um ein amtlich kartiertes Biotop, das durch eine
Straßenanbindung durchschnitten werden müsste. Eine Reduzierung der
Flächenversiegelung durch die vorgeschlagene Erschließung ist nicht erkennbar.
Der Bebauungsplan setzt einen privaten Erschließungsweg sowie Flächen für
Garagen einschließlich derer Zufahrten im Plangebiet fest. Die Nutzung von
Nachbargrundstücken außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist für
die Erschließung nicht erforderlich.
2)
Es wird festgestellt, dass bei der
der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange keine
Einwände vorgebracht wurden bzw. keine Äußerungen eingegangen sind von
Regierung von Mittelfranken – Höhere Landesplanungsbehörde, Ansbach
Planungsverband Industrieregion Mittelfranken, Nürnberg
Staatl. Bauamt Nürnberg
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
Städt. Werke Lauf GmbH
Gasversorgung Lauf GmbH
Polizeiinspektion Lauf
Vermessungsamt Nürnberg
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Landesamt für Denkmalpflege, Abt. für Vor- und Frühgeschichte, Nürnberg
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
Zu den bei der der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:
Landratsamt Nürnberger Land
Fachstelle für technische Aufgaben:
Die Festsetzung der Firstrichtung wird nach wie vor für nicht erforderlich
gehalten, da das Baugebiet trotz der Ortsrandlage vom Außenbereich nicht
einsehbar ist. Auch unter Betrachtung der näheren Umgebung ist keine Systematik
erkennbar, die die Festsetzung der Firstrichtung zwingend erforderlich macht.
Naturschutz:
Die Ersatzaufforstung erfolgt auf dem Grundstück Fl.Nr. 256 der Gemarkung
Beerbach
Die verschiedenen Arten von Nistkästen bzw. Fledermausquartieren sind im
Bebauungsplan beschrieben und festgesetzt. Eine weitere Detaillierung im
Bauleitplan ist nicht erforderlich. Die Nistkästen werden in Abstimmung mit den
Fachplanern und der Naturschutzbehörde auf städtischen Flächen angebracht und
von der Stadt unterhalten.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth
Die Baugrenze im nördlichen Bereich wird so weit zurückgenommen, dass zur
östlichen Grundstücksgrenze ein Abstand der Wohnbebauung von mindestens 14 m
gewährleistet wird.
Die Ersatzaufforstung erfolgt auf dem Grundstück Fl.Nr. 256 der Gemarkung
Beerbach.
Das Bewirtschaftungsverbot wird aus dem Umweltbericht herausgenommen.
4. Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan gemäß §
4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen und die Behörden und Träger öffentlicher
Belange erneut zu beteiligen.
Der Antrag der Rechtsanwälte Schmauß, Weber und Pompl vom
03.12.2014 wird im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfs behandelt.