Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Frau Nürnberger erläutert ausführlich die Beschlussvorlage und verweist auf das als Tischvorlage vorliegende Schreiben der Rechtsanwälte Schmauß, Weber und Pompl vom 03.12.2014.

 

Herr Stadtrat Mayer sieht die Pflanzung einer Hecke im Westen als nicht zwingend erforderlich an.

 

Der Antrag der Rechtsanwälte Schmauß, Weber und Pompl vom 03.12.2014 soll im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs behandelt werden.

 

Herr Stadtrat Maschler betritt während der Beratung den Sitzungssaal. 

 

 


Beschluss:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:

 

1)      Zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes
Nr. 103 „Am Mangarten II“ vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:

a)
Die Baugrenze im nördlichen Bereich wird so weit zurückgenommen, dass zur östlichen Grundstücksgrenze ein Abstand der Wohnbebauung von mindestens 14 m gewährleistet wird.

b)
Der Bebauungsplan setzt einen privaten Erschließungsweg sowie Flächen für Garagen einschließlich derer Zufahrten im Plangebiet fest. Die Nutzung von Nachbargrundstücken außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist für die Erschließung nicht erforderlich.
Die Baugrenze im nördlichen Bereich wird so weit zurückgenommen, dass zur östlichen Grundstücksgrenze ein Abstand der Wohnbebauung von mindestens 14 m gewährleistet wird.

c)
Der Bebauungsplan setzt eine maximale Grundflächenzahl von 0,3 fest. Damit ist nach § 19 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die mögliche überbaubare Fläche je Baugrundstück genau definiert.
Der im Bebauungsplanentwurf vorgesehene Heckenstreifen entlang der westlichen Grundstücksgrenzen mit einer Breite von 1,50 m kann auf 2,50 m verbreitert werden. Eine Breite von 5 m wäre unverhältnismäßig und würde die Bebaubarkeit der Grundstücke nicht unwesentlich einschränken.
Wie bereits im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung festgestellt wurde, ist eine Anbindung an die Kreisstraße LAU 14 aufgrund der topographischen Verhältnisse – vorhandene Böschung – nicht sinnvoll. Außerdem handelt es sich bei der Böschung um ein amtlich kartiertes Biotop, das durch eine Straßenanbindung durchschnitten werden müsste. Eine Reduzierung der Flächenversiegelung durch die vorgeschlagene Erschließung ist nicht erkennbar.
Der Bebauungsplan setzt einen privaten Erschließungsweg sowie Flächen für Garagen einschließlich derer Zufahrten im Plangebiet fest. Die Nutzung von Nachbargrundstücken außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist für die Erschließung nicht erforderlich.

2)      Es wird festgestellt, dass bei der der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange keine Einwände vorgebracht wurden bzw. keine Äußerungen eingegangen sind von

Regierung von Mittelfranken – Höhere Landesplanungsbehörde, Ansbach
Planungsverband Industrieregion Mittelfranken, Nürnberg
Staatl. Bauamt Nürnberg
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
Städt. Werke Lauf GmbH
Gasversorgung Lauf GmbH
Polizeiinspektion Lauf
Vermessungsamt Nürnberg
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Landesamt für Denkmalpflege, Abt. für Vor- und Frühgeschichte, Nürnberg
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München


Zu den bei der der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:

Landratsamt Nürnberger Land

Fachstelle für technische Aufgaben:
Die Festsetzung der Firstrichtung wird nach wie vor für nicht erforderlich gehalten, da das Baugebiet trotz der Ortsrandlage vom Außenbereich nicht einsehbar ist. Auch unter Betrachtung der näheren Umgebung ist keine Systematik erkennbar, die die Festsetzung der Firstrichtung zwingend erforderlich macht.

Naturschutz:
Die Ersatzaufforstung erfolgt auf dem Grundstück Fl.Nr. 256 der Gemarkung Beerbach
Die verschiedenen Arten von Nistkästen bzw. Fledermausquartieren sind im Bebauungsplan beschrieben und festgesetzt. Eine weitere Detaillierung im Bauleitplan ist nicht erforderlich. Die Nistkästen werden in Abstimmung mit den Fachplanern und der Naturschutzbehörde auf städtischen Flächen angebracht und von der Stadt unterhalten.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth

Die Baugrenze im nördlichen Bereich wird so weit zurückgenommen, dass zur östlichen Grundstücksgrenze ein Abstand der Wohnbebauung von mindestens 14 m gewährleistet wird.
Die Ersatzaufforstung erfolgt auf dem Grundstück Fl.Nr. 256 der Gemarkung Beerbach.
Das Bewirtschaftungsverbot wird aus dem Umweltbericht herausgenommen.


 

4.         Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen und die Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut zu beteiligen.

 

Der Antrag der Rechtsanwälte Schmauß, Weber und Pompl vom 03.12.2014 wird im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs behandelt.