Sitzung: 27.11.2014 StR/011/2014
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 24, Nein: 7
Vorlage: FB 1/091/2014
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
G e
b ü h r e n s a t z u n g
für die Kindertagesstätten der Stadt Lauf
a.d. Pegnitz
vom (Tag nach Beschluss im
Stadtrat)
Die Stadt Lauf a. d. Pegnitz erlässt auf
Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. März 2014 (GVBl S. 70) folgende
G e b ü h r e n s a t z u n
g:
§ 1
Gebührenerhebung
(1)
Für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Lauf a. d. Pegnitz
werden die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren erhoben
(Benutzungsgebühren).
(2)
Zusätzlich werden Verpflegungskosten für die Teilnahme an der
Mittagsverpflegung erhoben (Essensgeld).
§ 2
Gebührentatbestand
(1)
Die Pflicht zur Entrichtung der
Benutzungsgebühren entsteht zum 1. des Eintrittsmonats. Die Gebühren sind
grundsätzlich zu Beginn des Monats in voller Höhe zu entrichten ohne Rücksicht
darauf, an wie vielen Tagen des Monats die Kindertagesstätte besucht wird.
(2)
Für das Essensgeld entsteht die Gebührenschuld erstmals zum 1. des
Monats zu dem die Anmeldung zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung erfolgt;
danach fortlaufend mit Beginn des Folgemonats.
(3)
Die Gebühren werden für zwölf Kalendermonate erhoben. Erfolgt eine
Aufnahme erst im Verlauf des Betreuungsjahres, oder scheidet ein Kind vorzeitig
aus, sind die entsprechenden Monatsgebühren zu bezahlen.
(4)
Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung. Bei
längeren Erkrankungen oder z.B. Reha- und Kuraufenthalten können Kinder unter
Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung vorübergehend von der
Kindertagesstätte abgemeldet werden. Die Abmeldung kann nur für einen Zeitraum
ab 4 Wochen zugelassen werden. § 2 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 3
Gebührenschuldner
(1)
Die Gebührenschuldner sind
a)
Der unterhaltspflichtige gesetzliche Vertreter, wenn durch ihn selbst
oder in seinem Auftrag das Kind zur Aufnahme angemeldet worden ist;
b)
die öffentlich-rechtliche Körperschaft und Anstalt
(Sozialleitungsträger, Träger der Jugend- und Sozialhilfe) sowie ein sonstiger
Dritter, soweit sie die Kosten übernommen haben;
c)
ersatzweise der weitere Unterhaltspflichtige im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
Mehrere Gebührenschuldner
sind als Gesamtschuldner zu betrachten.
§ 4
Gebührenmaßstab
Die Benutzungsgebühren
richten sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der
Kindertagesstätte entsprechend den gebuchten Betreuungszeiten.
§ 5
Gebührensatz
(1)
Die Benutzungsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat für den
Besuch:
1. der Kinderkrippen und
Kleinkindgruppen der Stadt Lauf a. d. Pegnitz
a) bis 3 Stunden 170 Euro
b) bis 4 Stunden 190 Euro
c) bis 5 Stunden 210 Euro
d) bis 6 Stunden 230 Euro
e) bis 7 Stunden 250 Euro
f) bis 8 Stunden 270 Euro
g) bis 9 Stunden 290 Euro
h) mehr als 9 Stunden 310 Euro
2. der Kindergärten und Horte
der Stadt Lauf a. d. Pegnitz
a) bis 4 Stunden 95 Euro
b) bis 5 Stunden 105 Euro
c) bis 6 Stunden 115 Euro
d) bis 7 Stunden 125 Euro
e) bis 8 Stunden 135 Euro
f) bis 9 Stunden 145 Euro
g) mehr als 9 Stunden 155 Euro
(2)
Wird die gebuchte Zeit überschritten, wird die der tatsächlichen
Nutzungszeit entsprechende Gebühr berechnet. Es besteht kein Anspruch auf
Gebührenerstattung, wenn die Buchungszeit nicht voll genutzt wird.
(3)
Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist eine monatliche
Pauschalgebühr in Höhe des jeweiligen Essenpreises pro Portion multipliziert
mit 15 Anwesenheitstagen zu zahlen.
§ 6
Ermäßigung
(1)
Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine städtische
Kindertagesstätte, so wird die Benutzungsgebühr
a)
für das 2. Kind um 1/3 ermäßigt;
b)
für das 3. Kind um 2/3 ermäßigt;
c)
für das 4. Kind um 3/3 ermäßigt.
(2)
Ermäßigung aus sozialen Gründen kann darüber hinaus auf Antrag gewährt
werden, wenn die Erhebung der vollen Gebühr unbillig wäre.
(3)
Bei Ausschluss eines Kindes von der Kindertagesstätte (§ 13 der
Benutzungssatzung) entfällt die Gebühr für die Dauer des Ausschlusses; dies
gilt nicht für angebrochene Monate.
(4)
Alle Ermäßigungen werden ab dem Monat des Bekanntwerdens der
Ermäßigungsgrundlage gewährt und auf volle Euro Beträge aufgerundet.
§ 7
Beitragsentlastung
(1)
Im letzten Kindergartenjahr, welches der Vollzeitschulpflicht nach Art.
35 f., 37 ff. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG) unmittelbar vorausgeht, wird die Benutzungsgebühr nach § 5 Abs. 1 Nr.
2, § 6 Abs. 1 um 100 Euro reduziert. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird
nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt. Die Beitragsentlastung wird für
maximal 12 Monate gewährt.
(2)
Eine Zurückstellung vom Schulbesuch nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG
unterbricht die Beitragsentlastung ab Zugang des dem zurückstellenden Bescheids
folgenden Monats bis zum Beginn des tatsächlich letzten Kindergartenjahres. Die
bis zur Zurückstellung gewährte Beitragsentlastung ist nicht zurückzuzahlen.
Die Gebührenschuldner haben die Kindertageseinrichtung unverzüglich über die
Zurückstellung des Kindes nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG zu informieren.
§ 8
Fälligkeit
Die Gebühren sind spätestens
zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zur Zahlung fällig.
§ 9
Auskunftspflichten
Die Gebührenschuldner sind
verpflichtet, der Stadt Lauf a. d. Pegnitz maßgebliche Veränderungen und deren
Gründe unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderung Auskunft zu
erteilen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen beansprucht werden.
§ 10
In-Kraft-Treten
(1)
Diese Satzung tritt am 1. September 2015 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt
Lauf a.d. Pegnitz vom 28. April 2006 in
der Fassung der Änderungssatzung vom 23.05.2013 außer Kraft.
Lauf a.d. Pegnitz, Datum
(nach der Beschlussfassung im Stadtrat)
Stadtverwaltung Lauf a.d.
Pegnitz
Benedikt Bisping
Erster Bürgermeister