Sitzung: 27.11.2014 StR/011/2014
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 31, Nein: 0
Vorlage: FB 1/090/2014
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
B e
n u t z u n g s s a t z u n g
für die Kindertagesstätten der Stadt Lauf a.
d. Pegnitz
vom (Tag nach der
Beschlussfassung im Stadtrat)
Die Stadt Lauf a. d. Pegnitz erlässt auf
Grund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2012 (GVBl. S. 366) folgende
B e n u t z u n g s s a t z
u n g:
§ 1
Trägerschaft und Rechtsform
(1)
Die Stadt Lauf a. d. Pegnitz betreibt gemeinnützig und ohne Absicht
Gewinn zu erzielen, Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen.
(2)
Die städtischen Kindertagesstätten sind Einrichtungen im Sinne des
Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetztes (BayKiBiG).
(3)
Der Besuch der Einrichtung ist freiwillig.
(4) Kindertagesstätten der
Stadt Lauf a. d. Pegnitz sind
a)
Kinderkrippen für Kinder von der 8. Lebenswoche bis zum Ende des
Betreuungsjahres in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden;
b)
Einrichtungen für Kinder ab vollendeten zweiten Lebensjahr ausnahmsweise
ab dem 18. Lebensmonat bis zur Aufnahme in einem Regelkindergarten (Kleinkindgruppe);
c)
Einrichtungen für Kinder überwiegend ab dem dritten Lebensjahr,
ausnahmsweise ab dem zweiten Lebensjahr, bis zur Einschulung
(Regelkindergärten);
d)
Kinderhorte für Kinder von der Einschulung bis zum Ende der vierten
Klasse.
§ 2
Aufgaben der Kindertagesstätte
Die Aufgaben der
Kindertagesstätten und die Ausgestaltung der Bildung, Erziehung und Betreuung
bestimmen sich nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz
(BayKiBiG) und den zugehörigen Verordnungen in ihren jeweils gültigen
Fassungen.
§ 3
Personal
(1)
Die Stadt Lauf a. d. Pegnitz stellt im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen das für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertagesstätten
erforderliche Personal.
(2)
Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in den
Kindertagesstätten wird durch geeignete pädagogische Fachkräfte und
pädagogische Ergänzungskräfte sichergestellt.
§ 4
Elternbeirat
(1)
Für jede Kindertagesstätte ist
jeweils ein Elternbeirat zu bilden.
(2)
Die Aufgaben und Befugnisse
ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.
§ 5
Anmeldung
(1) Die Aufnahme eines
Kindes in einer Kindertagesstätte setzt die schriftliche Anmeldung durch die
Personensorgeberechtigten bei der Kindertagesstättenverwaltung voraus. Bei der
Anmeldung sind die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes
und des/der Personensorgeberechtigten zu machen. Änderungen beim
Personensorgerecht sind unverzüglich der Kindertagesstättenverwaltung
mitzuteilen.
(2) Die Anmeldung für die
Kindertagesstätten erfolgt für das kommende Betreuungsjahr (§ 14) regelmäßig
bis 31. Januar eines Jahres. Eine spätere Anmeldung während des
Betreuungsjahres ist nur in Ausnahmefällen möglich.
(3) Bei der Anmeldung
haben die Personensorgeberechtigten im Voraus Buchungszeiten festzulegen. Um
die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden
für die Kindertagesstätten Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 9).
§ 6
Aufnahme
(1)
Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die
Stadtverwaltung im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung nach Anhörung der
Leitung der jeweiligen Kindertagesstätte. Die Aufnahmezusage wird unverzüglich
schriftlich erteilt.
(2) Die Aufnahme in die
Kindertagesstätten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht
genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Stadt
Lauf wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:
1.
Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden;
2.
Kinder, deren Personensorgeberechtigter alleinerziehend und berufstätig
bzw. nachhaltig arbeitssuchend ist;
3.
Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;
4.
Kinder, deren Personensorgeberechtigte beide berufstätig sind;
5.
Kinder, deren Geschwisterkinder bereits eine städtische
Kindertagesstätte besuchen.
Zum Nachweis der
Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen. Bei
gleicher Dringlichkeit entscheidet das Datum der Vormerkung.
(3)
Nicht aufgenommene Kinder werden für einen freien Betreuungsplatz
vorgemerkt. Die Reihenfolge ihrer Aufnahme erfolgt nach den
Dringlichkeitsstufen des Absatzes 2.
(4)
Die Kindertagesstätten sind vorrangig für Laufer Kinder bestimmt.
Kinder, die ihren gewöhnlichen Lebensmittelpunkt nicht in Lauf a. d. Pegnitz
haben, können aufgenommen werden, wenn ein freier Betreuungsplatz nicht von
einem Laufer Kind benötigt wird.
(5)
Während des Betreuungsjahres frei werdende Plätze werden sofort wieder
vergeben.
§ 7
Zusatzbestimmungen zur Aufnahme
Zusatzbestimmungen für die Aufnahme in
1.
eine
Einrichtung nach § 1 Abs. 4 Buchstaben a) und b)
-
Ein
Betreuungsplatz wird in der Regel bis zum Ende des Betreuungsjahres, in dem das
dritte Lebensjahr vollendet wird, zur Verfügung gestellt.
-
Kinder
mit längerer täglicher Buchungszeit werden vorrangig vor Kindern mit geringer
Buchungszeit aufgenommen.
2.
eine
Einrichtung nach § 1 Abs. 4 Buchstabe c)
-
Kinder,
die zum Ablauf des folgenden Betreuungsjahres die Schulpflicht erreichen,
werden vorrangig aufgenommen.
-
Die
restlichen Plätze werden nach den in § 6 genannten Dringlichkeitsstufen
vergeben, wobei das jeweils ältere Kind den Vorrang hat.
-
Kinder
aus den umliegenden Wohnbezirken soll der Vorzug gegeben werden.
-
Ein
Kindergartenplatz wird grundsätzlich bis zum Schuleintritt vergeben.
3.
eine
Einrichtung nach § 1 Abs. 4 Buchstabe d)
-
Ein
Hortplatz wird bis Ende der vierten Klasse der Grundschule vergeben.
-
Das
jeweils jüngere Kind hat den Vorrang.
§ 8
Abmeldung
(1)
Abmeldungen aus einer
Kindertagesstätte sind unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen jeweils zum
Ende eines Monats durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten
gegenüber der Leitung der Kindertagesstätte oder der
Kindertagesstättenverwaltung möglich.
(2)
Während der letzten beiden Monate
des Betreuungsjahres ist eine Kündigung nur zum Ende des Betreuungsjahres
möglich. Dies gilt nicht bei nachgewiesenem Wegzug aus dem Stadtgebiet.
§ 9
Öffnungszeiten
Mit Ausnahme der
gesetzlichen Feiertage, der Betriebsferien und einzelner, vorher rechtzeitig
bekanntzugebender Tage sind die Kindertagesstätten von Montag bis Freitag von
6.30 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. Im Einzelfall trifft die Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Elternbeirat bedarfsorientierte Regelungen.
§ 10
Betreuungszeiten
(1)
Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in den
Kindertagesstätten sicherzustellen, werden folgende Mindestbuchungszeiten
(Kernzeit) festgelegt:
a)
In Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 Buchstaben a) und b) muss die
Betreuungszeit mindestens 3 Stunden pro Tag bzw. 15 Stunden pro Woche umfassen.
Eine tageweise Buchung ist möglich. Die Buchungstage sollen nach Möglichkeit
aufeinanderfolgend sein.
b)
In Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 Buchstaben c) und d) muss die
Betreuungszeit mindestens 4 Stunden pro Tag bzw. 20 Stunden pro Woche umfassen.
Die Kinder müssen grundsätzlich an 5 Tagen die Woche anwesend sein.
(2) In der Kernzeit sollen alle
Kinder gemeinsam am Leben der Kindertagesstätte teilnehmen. Die Kernzeit ist
daher verbindlich für jedes Kind zu buchen.
(3)
Grundsätzlich gelten die gebuchten Zeiten für die Dauer eines
Betreuungsjahres. Notwendig werdende Änderungen von Betreuungszeiten sind in
begründeten Ausnahmen (z.B. Arbeitslosigkeit, Aufnahme einer Tätigkeit) jeweils
zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. Wenn
möglich, wird auf den Bedarf der Personensorgeberechtigten umgehend reagiert.
§ 11
Pflichten und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten
(1) Die
Kindertagesstätten können die Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann
sachgerecht erfüllen, wenn das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die
Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch
unter Beachtung der maßgeblichen Öffnungszeiten und der gebuchten
Betreuungszeiten zu sorgen. Kann ein Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen
oder erst verspätet gebracht werden, ist die Leitung der Kindertagesstätte
unverzüglich zu verständigen.
(2) Eine wirkungsvolle
Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen
Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher
regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die
angebotene Entwicklungsgespräche mit pädagogischen Personal führen.
(3) Kinder die erkrankt
sind, dürfen die Kindertagesstätte während der Dauer der Erkrankung nicht
besuchen. Erkrankungen sind der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich,
möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche
Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.
(4) Wenn ein Kind an
einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
leidet oder in Wohngemeinschaft des Kindes eine übertragbare Krankheit im Sinne
des § 34 IfSG aufgetreten ist, darf es die Kindertagesstätte nicht besuchen,
bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes bzw. des Gesundheitsamtes eine
Weiterverbreitung der Krankheit durch das Kind nicht mehr zu befürchten ist. In
diesen Fällen ist die Kindertagesstätte unverzüglich zu benachrichtigen. Die
Leitung der Kindertagesstätte kann in diesen Fällen die Wiederzulassung des Kindes
zum Besuch der Kindertagesstätte von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses abhängig machen.
(5) Erwachsene, die an
einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 34 IfSG leiden, dürfen die
Kindertagesstätte nicht betreten.
(6) Alle nicht sichtbaren
Besonderheiten des Kindes sind der Kindertagesstätte mitzuteilen. Darunter zu
verstehen: Allergien, Unverträglichkeiten, organische Schwächen usw.. Auch
Vorfälle mit möglichen Spätfolgen sind mitzuteilen (z.B. ein Sport- oder
Autounfall ohne vermeintliche Verletzung).
(7) Änderungen der
Anschrift und der Telefonnummer der Personensorgeberechtigten sind der
Kindertagesstätte umgehend mitzuteilen. Es besteht auch eine Mitteilungspflicht
bei Änderung des Personensorgerechts.
§ 12
Betreuung auf dem Wege
Die Personensorgeberechtigten haben
für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zu und von der Kindertagesstätte zu
sorgen. Die Personensorgeberechtigten haben schriftlich zu erklären, wenn das
zu betreuende Kind von einer anderen Person (ab 14 Jahren) abgeholt werden
darf. Solange eine solche Erklärung nicht vorliegt, muss das Kind persönlich
abgeholt werden und zwar vor Ende der Öffnungszeit.
§ 13
Ausschluss vom Besuch der Kindertagesstätte
(1) Ein Kind kann vom
Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden, wenn
a)
es
durch fortgesetztes Stören die Gemeinschaft oder einzelne Kinder gefährdet,
b)
es
länger als zwei Wochen unentschuldigt fernbleibt,
c)
die
Benutzungsgebühr trotz Mahnung nicht entrichtet wird,
d)
nicht
zu erreichen ist, dass mit den Eltern zum Wohle des Kindes zusammengearbeitet
wird,
e)
die
Öffnungszeiten beharrlich nicht beachtet werden,
f)
die
Personensorgeberechtigten durch falsche Angaben zur Person einen
Betreuungsplatz erhalten haben,
Vor
Ausschluss des Kindes sind die Personensorgeberechtigten des Kindes zu hören.
(2) Zum Ende des
Betreuungsjahres kann die Gemeinde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
zwei Wochen kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Ein Kind muss
vorübergehend vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden, wenn der
Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder an einer ansteckenden
Krankheit leidet. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 14
Betreuungsjahr
Das Betreuungsjahr für die
Kindertagesstätten beginnt am 1. September und endet am 31. August.
§ 15
Gebühren
Die Stadt Lauf erhebt für die
Benutzung ihrer Kindertagesstätten Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten
Gebührensatzung.
§ 16
In-Kraft-Treten
(1)
Diese Satzung tritt am 1. September 2015 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Kindertagesstätten der Stadt Lauf
a. d. Pegnitz vom 28. April 2006 außer Kraft.
Lauf a.d.Pegnitz, Datum
(Tag nach Beschluss im Stadtrat)
Stadtverwaltung Lauf
a.d.Pegnitz
Benedikt Bisping
Erster Bürgermeister