Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 7

Herr Taubmann berichtet, dass im Zuge der Beratungen im Stadtratsgremium über die Entschädigung der neu benannten Referenten für das Pflegeheim und den städtischen Haushalt auch darüber gesprochen wurde, den ehrenamtlich Beauftragten für die Seniorenarbeit bzw. für die Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Lauf ebenfalls eine Entschädigung zu zahlen.

Da die vom Stadtrat beauftragten Personen zweifelsfrei ein kommunales Ehrenamt ausüben, besteht auch ein Anspruch auf eine „angemessene“ Entschädigung.

Bezüglich der Festlegung der Höhe der Entschädigung kann die Kommune frei entscheiden; jedoch sollte der Sinn des Ehrenamtes dabei gewahrt bleiben und die Entschädigung keiner Vergütung der Tätigkeit gleichstehen.

In einem Gespräch des Bürgermeisters mit den Beauftragten (Senioren, Belange von Menschen mit Behinderung) wurden Beträge von 30,-- bis 250,-- Euro als monatlicher Entschädigungsbetrag pro Person genannt.

Haushaltsrechtlich wäre ein Betrag von 3.360,-- Euro im Haushaltsjahr 2015 unter der HHSt. 0.0000.4090 zusätzlich mit einzustellen (Behindertenbeauftragte zusammen 250,-- € mtl. + 30,-- € mtl. für Seniorenbeauftragte).

Die Verwaltung schlägt zur rechtlichen Absicherung vor, eine Änderungssatzung zur Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 02. Mai 2014 zu erlassen.

Die Änderung betrifft den § 3 der Satzung: Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder; Entschädigung

 

Es wird deshalb folgende Änderungssatzung zur Beschlussfassung vorgeschlagen:

 

Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom (Datum der Ausfertigung)

 

Auf Grund von Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.7.2012 (GVBl S. 366) folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 02. Mai 2014

erlässt die Stadt Lauf a.d.Pegnitz folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 02. Mai 2014 wird wie folgt geändert:

 

 

  1. § 3 erhält folgende Überschrift:

 

„Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder und ehrenamtlich Beauftragten der Stadt; Entschädigung“

 

  1. § 3 wird wie folgt geändert:

 

In § 3 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Die ehrenamtlich Beauftragten der Stadt erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt monatlich 250,00 € für die Beauftragten für Belange von Menschen mit Behinderung und in Höhe von 30,00 € monatlich für die Seniorenbeauftragte.“

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Herr Stadtrat Wartha ist interessiert, warum die monatliche Aufwandsentschädigung so unterschiedlich ist.

 

Herr Taubmann erklärt, dass der Aufwand für die Tätigkeit der Behindertenbeauftragten sehr viel aufwendiger ist als der Seniorenbeauftragten.

 

Herr Stadtrat Ochs findet es nicht plausibel, da es mehr Senioren als behinderte Menschen gibt und findet dies eine Ungleichbehandlung. Er beantragt deshalb, die Sätze gleich auf dem Niveau der Seniorenbeauftragten anzupassen.

 

Vorsitzender schließt an, dass die ehrenamtlich aktiven Mitglieder selbst über den Umfang des Betrages entscheiden und die Entschädigung in Absprache mit den Beteiligten so festgesetzt und in den Haushalt eingestellt wurde. Die Gesetzesgrundlage sieht entsprechend eine ehrenamtliche Entschädigungsregelung vor. Der Aufwand wurde vorgelegt und das Ergebnis ist dahingehend schlüssig. Sollten sich Veränderungen ergeben, wird die Verwaltung dies flexibel modifizieren. Er findet die Entschädigung deshalb gerechtfertigt.

 


Beschluss:

 

Der vorstehenden Änderungssatzung wird seitens des Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses zugestimmt. Sie wird dem Stadtrat zur weiteren Beschlussfassung empfohlen.