Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Kinder- Jugend- und Seniorenausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Satzung zu beschließen:

 

B e n u t z u n g s s a t z u n g

 

für die Kindertagesstätten der Stadt Lauf a. d. Pegnitz

 

vom (Tag nach der Beschlussfassung im Stadtrat)

 

Die Stadt Lauf a. d. Pegnitz erlässt auf Grund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2012  (GVBl. S. 366) folgende

 

 

B e n u t z u n g s s a t z u n g:

 

§ 1

Trägerschaft und Rechtsform

 

(1)    Die Stadt Lauf a. d. Pegnitz betreibt gemeinnützig und ohne Absicht Gewinn zu erzielen, Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen.

 

(2)    Die städtischen Kindertagesstätten sind Einrichtungen im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetztes (BayKiBiG).

 

(3)    Der Besuch der Einrichtung ist freiwillig.

 

(4)    Kindertagesstätten der Stadt Lauf a. d. Pegnitz sind

a)       Kinderkrippen für Kinder von der 8. Lebenswoche bis zum Ende des Betreuungsjahres in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden;

b)      Einrichtungen für Kinder ab vollendeten zweiten Lebensjahr ausnahmsweise ab dem 18. Lebensmonat bis zur Aufnahme in einem Regelkindergarten (Kleinkindgruppe);

c)       Einrichtungen für Kinder überwiegend ab dem dritten Lebensjahr, ausnahmsweise ab dem zweiten Lebensjahr, bis zur Einschulung (Regelkindergärten);

d)      Kinderhorte für Kinder von der Einschulung bis zum Ende der vierten Klasse.

 

§ 2

Aufgaben der Kindertagesstätte

 

Die Aufgaben der Kindertagesstätten und die Ausgestaltung der Bildung, Erziehung und Betreuung bestimmen sich nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz (BayKiBiG) und den zugehörigen Verordnungen in ihren jeweils gültigen Fassungen.

 

§ 3

Personal

 

(1)    Die Stadt Lauf a. d. Pegnitz stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertagesstätten erforderliche Personal.

 

(2)    Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in den Kindertagesstätten wird durch geeignete pädagogische Fachkräfte und pädagogische Ergänzungskräfte sichergestellt.

 

§ 4

Elternbeirat

 

(1)   Für jede Kindertagesstätte ist jeweils ein Elternbeirat zu bilden.

 

(2)   Die Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.

 

§ 5

Anmeldung

 

(1)    Die Aufnahme eines Kindes in einer Kindertagesstätte setzt die schriftliche Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten bei der Kindertagesstättenverwaltung voraus. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des/der Personensorgeberechtigten zu machen. Änderungen beim Personensorgerecht sind unverzüglich der Kindertagesstättenverwaltung mitzuteilen.

 

(2)    Die Anmeldung für die Kindertagesstätten erfolgt für das kommende Betreuungsjahr (§ 14) regelmäßig bis 31. Januar eines Jahres. Eine spätere Anmeldung während des Betreuungsjahres ist nur in Ausnahmefällen möglich.

 

(3)    Bei der Anmeldung haben die Personensorgeberechtigten im Voraus Buchungszeiten festzulegen. Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertagesstätten Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 9).

 

 

 

 

 

 

§ 6

Aufnahme

 

(1)    Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Stadtverwaltung im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung nach Anhörung der Leitung der jeweiligen Kindertagesstätte. Die Aufnahmezusage wird unverzüglich schriftlich erteilt.

 

(2)    Die Aufnahme in die Kindertagesstätten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Stadt Lauf wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

1.       Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden;

2.       Kinder, deren Personensorgeberechtigter alleinerziehend und berufstätig bzw. nachhaltig arbeitssuchend ist; 

3.       Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;

4.       Kinder, deren Personensorgeberechtigte beide berufstätig sind;

5.       Kinder, deren Geschwisterkinder bereits eine städtische Kindertagesstätte besuchen.

Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen. Bei gleicher Dringlichkeit entscheidet das Datum der Vormerkung.

 

(3)    Nicht aufgenommene Kinder werden für einen freien Betreuungsplatz vorgemerkt. Die Reihenfolge ihrer Aufnahme erfolgt nach den Dringlichkeitsstufen des Absatzes 2.

 

(4)    Die Kindertagesstätten sind vorrangig für Laufer Kinder bestimmt. Kinder, die ihren gewöhnlichen Lebensmittelpunkt nicht in Lauf a. d. Pegnitz haben, können aufgenommen werden, wenn ein freier Betreuungsplatz nicht von einem Laufer Kind benötigt wird.

 

(5)    Während des Betreuungsjahres frei werdende Plätze werden sofort wieder vergeben. 

 

§ 7

Zusatzbestimmungen zur Aufnahme

 

Zusatzbestimmungen für die Aufnahme in

1.       eine Einrichtung nach § 1 Abs. 4 Buchstaben a) und b)

-         Ein Betreuungsplatz wird in der Regel bis zum Ende des Betreuungsjahres, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird, zur Verfügung gestellt.

-         Kinder mit längerer täglicher Buchungszeit werden vorrangig vor Kindern mit geringer Buchungszeit aufgenommen. 

2.       eine Einrichtung nach § 1 Abs. 4 Buchstabe c)

-         Kinder, die zum Ablauf des folgenden Betreuungsjahres die Schulpflicht erreichen, werden vorrangig aufgenommen.

-         Die restlichen Plätze werden nach den in § 6 genannten Dringlichkeitsstufen vergeben, wobei das jeweils ältere Kind den Vorrang hat. 

-         Kinder aus den umliegenden Wohnbezirken soll der Vorzug gegeben werden.

-         Ein Kindergartenplatz wird grundsätzlich bis zum Schuleintritt vergeben.

3.       eine Einrichtung nach § 1 Abs. 4 Buchstabe d)

-         Ein Hortplatz wird bis Ende der vierten Klasse der Grundschule vergeben.

-         Das jeweils jüngere Kind hat den Vorrang.

 

 

 

 

 

 

§ 8

Abmeldung

 

(1)   Abmeldungen aus einer Kindertagesstätte sind unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen jeweils zum Ende eines Monats durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten gegenüber der Leitung der Kindertagesstätte oder der Kindertagesstättenverwaltung möglich. 

 

(2)   Während der letzten beiden Monate des Betreuungsjahres ist eine Kündigung nur zum Ende des Betreuungsjahres möglich. Dies gilt nicht bei nachgewiesenem Wegzug aus dem Stadtgebiet.

 

§ 9

Öffnungszeiten

 

Mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, der Betriebsferien und einzelner, vorher rechtzeitig bekanntzugebender Tage sind die Kindertagesstätten von Montag bis Freitag von 6.30 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. Im Einzelfall trifft die Verwaltung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat bedarfsorientierte Regelungen.

 

§ 10

Betreuungszeiten

 

(1)    Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in den Kindertagesstätten sicherzustellen, werden folgende Mindestbuchungszeiten (Kernzeit) festgelegt:

a)       In Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 Buchstaben a) und b) muss die Betreuungszeit mindestens 3 Stunden pro Tag bzw. 15 Stunden pro Woche umfassen. Eine tageweise Buchung ist möglich. Die Buchungstage sollen nach Möglichkeit aufeinanderfolgend sein.

b)      In Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 Buchstaben c) und d) muss die Betreuungszeit mindestens 4 Stunden pro Tag bzw. 20 Stunden pro Woche umfassen. Die Kinder müssen grundsätzlich an 5 Tagen die Woche anwesend sein.

 

(2)    In der Kernzeit sollen alle Kinder gemeinsam am Leben der Kindertagesstätte teilnehmen. Die Kernzeit ist daher verbindlich für jedes Kind zu buchen.

 

(3)    Grundsätzlich gelten die gebuchten Zeiten für die Dauer eines Betreuungsjahres. Notwendig werdende Änderungen von Betreuungszeiten sind in begründeten Ausnahmen (z.B. Arbeitslosigkeit, Aufnahme einer Tätigkeit) jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. Wenn möglich, wird auf den Bedarf der Personensorgeberechtigten umgehend reagiert.

 

§ 11

Pflichten und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten

 

(1)    Die Kindertagesstätten können die Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch unter Beachtung der maßgeblichen Öffnungszeiten und der gebuchten Betreuungszeiten zu sorgen. Kann ein Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen oder erst verspätet gebracht werden, ist die Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu verständigen.

 

(2)    Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die angebotene Entwicklungsgespräche mit pädagogischen Personal führen.

 

(3)    Kinder die erkrankt sind, dürfen die Kindertagesstätte während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. Erkrankungen sind der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich, möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

 

(4)    Wenn ein Kind an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) leidet oder in Wohngemeinschaft des Kindes eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 34 IfSG aufgetreten ist, darf es die Kindertagesstätte nicht besuchen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes bzw. des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch das Kind nicht mehr zu befürchten ist. In diesen Fällen ist die Kindertagesstätte unverzüglich zu benachrichtigen. Die Leitung der Kindertagesstätte kann in diesen Fällen die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Kindertagesstätte von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen.

 

(5)    Erwachsene, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 34 IfSG leiden, dürfen die Kindertagesstätte nicht betreten.

 

(6)    Alle nicht sichtbaren Besonderheiten des Kindes sind der Kindertagesstätte mitzuteilen. Darunter zu verstehen: Allergien, Unverträglichkeiten, organische Schwächen usw.. Auch Vorfälle mit möglichen Spätfolgen sind mitzuteilen (z.B. ein Sport- oder Autounfall ohne vermeintliche Verletzung).

 

(7)    Änderungen der Anschrift und der Telefonnummer der Personensorgeberechtigten sind der Kindertagesstätte umgehend mitzuteilen. Es besteht auch eine Mitteilungspflicht bei Änderung des Personensorgerechts.

 

§  12

Betreuung auf dem Wege

 

Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zu und von der Kindertagesstätte zu sorgen. Die Personensorgeberechtigten haben schriftlich zu erklären, wenn das zu betreuende Kind von einer anderen Person (ab 14 Jahren) abgeholt werden darf. Solange eine solche Erklärung nicht vorliegt, muss das Kind persönlich abgeholt werden und zwar vor Ende der Öffnungszeit.

 

§ 13

Ausschluss vom Besuch der Kindertagesstätte

 

(1)    Ein Kind kann vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden, wenn

a)       es durch fortgesetztes Stören die Gemeinschaft oder einzelne Kinder gefährdet,

b)      es länger als zwei Wochen unentschuldigt fernbleibt,

c)       die Benutzungsgebühr trotz Mahnung nicht entrichtet wird,

d)      nicht zu erreichen ist, dass mit den Eltern zum Wohle des Kindes zusammengearbeitet wird,

e)      die Öffnungszeiten beharrlich nicht beachtet werden,

f)         die Personensorgeberechtigten durch falsche Angaben zur Person einen Betreuungsplatz erhalten haben,

Vor Ausschluss des Kindes sind die Personensorgeberechtigten des Kindes zu hören.

 

(2)    Zum Ende des Betreuungsjahres kann die Gemeinde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

 

(3)    Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder an einer ansteckenden Krankheit leidet. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

 

§ 14

Betreuungsjahr

 

Das Betreuungsjahr für die Kindertagesstätten beginnt am 1. September und endet am 31. August.

 

§ 15

Gebühren

 

Die Stadt Lauf erhebt für die Benutzung ihrer Kindertagesstätten Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung.

 

§ 16

In-Kraft-Treten

 

(1)    Diese Satzung tritt am 1. September 2015 in Kraft.

 

(2)    Gleichzeitig tritt die Satzung für die Kindertagesstätten der Stadt Lauf a. d. Pegnitz vom 28. April 2006 außer Kraft.

 

 

 

Lauf a.d.Pegnitz, Datum (Tag nach Beschluss im Stadtrat)

Stadtverwaltung Lauf a.d.Pegnitz

 

 

 

Benedikt Bisping

Erster Bürgermeister