Sitzung: 18.11.2014 KiJuS/004/2014
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0
Vorlage: FB 1/090/2014
Beschluss:
Der Kinder- Jugend- und Seniorenausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Satzung zu beschließen:
B e n u
t z u n g s s a t z u n g
für die Kindertagesstätten
der Stadt Lauf a. d. Pegnitz
vom (Tag nach der Beschlussfassung im Stadtrat)
Die
Stadt Lauf a. d. Pegnitz erlässt auf Grund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1
der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24.07.2012 (GVBl. S. 366) folgende
B
e n u t z u n g s s a t z u n g:
§ 1
Trägerschaft und Rechtsform
(1) Die
Stadt Lauf a. d. Pegnitz betreibt gemeinnützig und ohne Absicht Gewinn zu
erzielen, Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen.
(2) Die
städtischen Kindertagesstätten sind Einrichtungen im Sinne des Bayerischen
Kinderbildungs- und –betreuungsgesetztes (BayKiBiG).
(3) Der
Besuch der Einrichtung ist freiwillig.
(4) Kindertagesstätten
der Stadt Lauf a. d. Pegnitz sind
a) Kinderkrippen
für Kinder von der 8. Lebenswoche bis zum Ende des Betreuungsjahres in dem sie
das dritte Lebensjahr vollenden;
b) Einrichtungen
für Kinder ab vollendeten zweiten Lebensjahr ausnahmsweise ab dem 18.
Lebensmonat bis zur Aufnahme in einem Regelkindergarten (Kleinkindgruppe);
c) Einrichtungen
für Kinder überwiegend ab dem dritten Lebensjahr, ausnahmsweise ab dem zweiten
Lebensjahr, bis zur Einschulung (Regelkindergärten);
d) Kinderhorte
für Kinder von der Einschulung bis zum Ende der vierten Klasse.
§ 2
Aufgaben der Kindertagesstätte
Die Aufgaben der
Kindertagesstätten und die Ausgestaltung der Bildung, Erziehung und Betreuung
bestimmen sich nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz
(BayKiBiG) und den zugehörigen Verordnungen in ihren jeweils gültigen
Fassungen.
§ 3
Personal
(1) Die
Stadt Lauf a. d. Pegnitz stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für
den ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertagesstätten erforderliche Personal.
(2) Die
Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in den Kindertagesstätten wird
durch geeignete pädagogische Fachkräfte und pädagogische Ergänzungskräfte
sichergestellt.
§ 4
Elternbeirat
(1) Für jede Kindertagesstätte ist jeweils ein
Elternbeirat zu bilden.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus
Art. 14 BayKiBiG.
§ 5
Anmeldung
(1) Die
Aufnahme eines Kindes in einer Kindertagesstätte setzt die schriftliche
Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten bei der
Kindertagesstättenverwaltung voraus. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen
Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des/der
Personensorgeberechtigten zu machen. Änderungen beim Personensorgerecht sind
unverzüglich der Kindertagesstättenverwaltung mitzuteilen.
(2) Die
Anmeldung für die Kindertagesstätten erfolgt für das kommende Betreuungsjahr (§
14) regelmäßig bis 31. Januar eines Jahres. Eine spätere Anmeldung während des
Betreuungsjahres ist nur in Ausnahmefällen möglich.
(3) Bei der Anmeldung haben die
Personensorgeberechtigten im Voraus Buchungszeiten festzulegen. Um die Bildung,
Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die
Kindertagesstätten Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 9).
§
6
Aufnahme
(1) Über die Aufnahme der
angemeldeten Kinder entscheidet die Stadtverwaltung im Rahmen der Bestimmungen
dieser Satzung nach Anhörung der Leitung der jeweiligen Kindertagesstätte. Die
Aufnahmezusage wird unverzüglich schriftlich erteilt.
(2) Die Aufnahme in die
Kindertagesstätten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht
genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Stadt
Lauf wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:
1. Kinder, die im nächsten Jahr
schulpflichtig werden;
2. Kinder, deren
Personensorgeberechtigter alleinerziehend und berufstätig bzw. nachhaltig
arbeitssuchend ist;
3. Kinder, deren Familien sich
in einer besonderen Notlage befinden;
4. Kinder, deren
Personensorgeberechtigte beide berufstätig sind;
5. Kinder, deren Geschwisterkinder
bereits eine städtische Kindertagesstätte besuchen.
Zum
Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege
beizubringen. Bei gleicher Dringlichkeit entscheidet das Datum der Vormerkung.
(3) Nicht aufgenommene Kinder
werden für einen freien Betreuungsplatz vorgemerkt. Die Reihenfolge ihrer
Aufnahme erfolgt nach den Dringlichkeitsstufen des Absatzes 2.
(4) Die Kindertagesstätten sind
vorrangig für Laufer Kinder bestimmt. Kinder, die ihren gewöhnlichen
Lebensmittelpunkt nicht in Lauf a. d. Pegnitz haben, können aufgenommen werden,
wenn ein freier Betreuungsplatz nicht von einem Laufer Kind benötigt wird.
(5) Während des Betreuungsjahres
frei werdende Plätze werden sofort wieder vergeben.
§
7
Zusatzbestimmungen
zur Aufnahme
Zusatzbestimmungen für die Aufnahme in
1. eine Einrichtung nach § 1
Abs. 4 Buchstaben a) und b)
-
Ein
Betreuungsplatz wird in der Regel bis zum Ende des Betreuungsjahres, in dem das
dritte Lebensjahr vollendet wird, zur Verfügung gestellt.
-
Kinder
mit längerer täglicher Buchungszeit werden vorrangig vor Kindern mit geringer
Buchungszeit aufgenommen.
2. eine Einrichtung nach § 1
Abs. 4 Buchstabe c)
-
Kinder,
die zum Ablauf des folgenden Betreuungsjahres die Schulpflicht erreichen,
werden vorrangig aufgenommen.
-
Die
restlichen Plätze werden nach den in § 6 genannten Dringlichkeitsstufen
vergeben, wobei das jeweils ältere Kind den Vorrang hat.
-
Kinder
aus den umliegenden Wohnbezirken soll der Vorzug gegeben werden.
-
Ein
Kindergartenplatz wird grundsätzlich bis zum Schuleintritt vergeben.
3. eine Einrichtung nach § 1
Abs. 4 Buchstabe d)
-
Ein
Hortplatz wird bis Ende der vierten Klasse der Grundschule vergeben.
-
Das
jeweils jüngere Kind hat den Vorrang.
§
8
Abmeldung
(1) Abmeldungen aus einer Kindertagesstätte sind
unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen jeweils zum Ende eines Monats
durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten gegenüber der
Leitung der Kindertagesstätte oder der Kindertagesstättenverwaltung möglich.
(2) Während der letzten beiden Monate des
Betreuungsjahres ist eine Kündigung nur zum Ende des Betreuungsjahres möglich.
Dies gilt nicht bei nachgewiesenem Wegzug aus dem Stadtgebiet.
§
9
Öffnungszeiten
Mit
Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, der Betriebsferien und einzelner, vorher
rechtzeitig bekanntzugebender Tage sind die Kindertagesstätten von Montag bis
Freitag von 6.30 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. Im Einzelfall trifft die
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat bedarfsorientierte Regelungen.
§
10
Betreuungszeiten
(1) Um eine regelmäßige Bildung,
Erziehung und Betreuung der Kinder in den Kindertagesstätten sicherzustellen,
werden folgende Mindestbuchungszeiten (Kernzeit) festgelegt:
a) In Einrichtungen nach § 1
Abs. 4 Buchstaben a) und b) muss die Betreuungszeit mindestens 3 Stunden pro
Tag bzw. 15 Stunden pro Woche umfassen. Eine tageweise Buchung ist möglich. Die
Buchungstage sollen nach Möglichkeit aufeinanderfolgend sein.
b) In Einrichtungen nach § 1
Abs. 4 Buchstaben c) und d) muss die Betreuungszeit mindestens 4 Stunden pro
Tag bzw. 20 Stunden pro Woche umfassen. Die Kinder müssen grundsätzlich an 5
Tagen die Woche anwesend sein.
(2) In der Kernzeit sollen alle
Kinder gemeinsam am Leben der Kindertagesstätte teilnehmen. Die Kernzeit ist
daher verbindlich für jedes Kind zu buchen.
(3) Grundsätzlich gelten die
gebuchten Zeiten für die Dauer eines Betreuungsjahres. Notwendig werdende
Änderungen von Betreuungszeiten sind in begründeten Ausnahmen (z.B.
Arbeitslosigkeit, Aufnahme einer Tätigkeit) jeweils zum Monatsanfang unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. Wenn möglich, wird auf den
Bedarf der Personensorgeberechtigten umgehend reagiert.
§
11
Pflichten
und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten
(1) Die Kindertagesstätten können
die Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das
Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind
daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch unter Beachtung der
maßgeblichen Öffnungszeiten und der gebuchten Betreuungszeiten zu sorgen. Kann
ein Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen oder erst verspätet gebracht
werden, ist die Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu verständigen.
(2) Eine wirkungsvolle Bildungs-
und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und
Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die
Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die angebotene
Entwicklungsgespräche mit pädagogischen Personal führen.
(3) Kinder die erkrankt sind,
dürfen die Kindertagesstätte während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.
Erkrankungen sind der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich, möglichst
unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der
Erkrankung soll angegeben werden.
(4) Wenn ein Kind an einer
übertragbaren Krankheit im Sinne des § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) leidet
oder in Wohngemeinschaft des Kindes eine übertragbare Krankheit im Sinne des §
34 IfSG aufgetreten ist, darf es die Kindertagesstätte nicht besuchen, bis nach
dem Urteil des behandelnden Arztes bzw. des Gesundheitsamtes eine
Weiterverbreitung der Krankheit durch das Kind nicht mehr zu befürchten ist. In
diesen Fällen ist die Kindertagesstätte unverzüglich zu benachrichtigen. Die
Leitung der Kindertagesstätte kann in diesen Fällen die Wiederzulassung des
Kindes zum Besuch der Kindertagesstätte von der vorherigen Vorlage eines
ärztlichen Zeugnisses abhängig machen.
(5) Erwachsene, die an einer
übertragbaren Krankheit im Sinne des § 34 IfSG leiden, dürfen die
Kindertagesstätte nicht betreten.
(6) Alle nicht sichtbaren
Besonderheiten des Kindes sind der Kindertagesstätte mitzuteilen. Darunter zu
verstehen: Allergien, Unverträglichkeiten, organische Schwächen usw.. Auch
Vorfälle mit möglichen Spätfolgen sind mitzuteilen (z.B. ein Sport- oder
Autounfall ohne vermeintliche Verletzung).
(7) Änderungen der Anschrift und
der Telefonnummer der Personensorgeberechtigten sind der Kindertagesstätte
umgehend mitzuteilen. Es besteht auch eine Mitteilungspflicht bei Änderung des
Personensorgerechts.
§ 12
Betreuung
auf dem Wege
Die Personensorgeberechtigten
haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zu und von der Kindertagesstätte
zu sorgen. Die Personensorgeberechtigten haben schriftlich zu erklären, wenn
das zu betreuende Kind von einer anderen Person (ab 14 Jahren) abgeholt werden
darf. Solange eine solche Erklärung nicht vorliegt, muss das Kind persönlich
abgeholt werden und zwar vor Ende der Öffnungszeit.
§
13
Ausschluss
vom Besuch der Kindertagesstätte
(1) Ein Kind kann vom Besuch der
Kindertagesstätte ausgeschlossen werden, wenn
a) es durch fortgesetztes Stören
die Gemeinschaft oder einzelne Kinder gefährdet,
b) es länger als zwei Wochen
unentschuldigt fernbleibt,
c) die Benutzungsgebühr trotz
Mahnung nicht entrichtet wird,
d) nicht zu erreichen ist, dass
mit den Eltern zum Wohle des Kindes zusammengearbeitet wird,
e) die Öffnungszeiten beharrlich
nicht beachtet werden,
f)
die
Personensorgeberechtigten durch falsche Angaben zur Person einen
Betreuungsplatz erhalten haben,
Vor
Ausschluss des Kindes sind die Personensorgeberechtigten des Kindes zu hören.
(2) Zum Ende des Betreuungsjahres
kann die Gemeinde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen
kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Ein Kind muss vorübergehend
vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht
besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder an einer ansteckenden Krankheit
leidet. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
§
14
Betreuungsjahr
Das Betreuungsjahr für die Kindertagesstätten
beginnt am 1. September und endet am 31. August.
§
15
Gebühren
Die Stadt Lauf erhebt für die Benutzung ihrer
Kindertagesstätten Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung.
§
16
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 1.
September 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Satzung für die Kindertagesstätten der Stadt Lauf a. d. Pegnitz vom 28. April
2006 außer Kraft.
Lauf a.d.Pegnitz, Datum (Tag
nach Beschluss im Stadtrat)
Stadtverwaltung Lauf
a.d.Pegnitz
Benedikt Bisping
Erster Bürgermeister