Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Frau Nürnberger erläutert den Antrag und die Stellungnahme der Verwaltung ausführlich.

 

Herr Stadtrat Grand spricht sich dagegen aus, da hierfür eine weitere Fläche für den Einzelhandel in Zentrumsnähe verloren geht. Er möchte wissen ob man dies nicht ablehnen könne.

 

Frau Nürnberger weist auf den Bebauungsplan Nr. 1 hin, der das Zentrum genau abgrenzt. Das ganze ist mit einer Veränderungssperre bzgl. Vergnügungsstätten und Vergnügungsstättenkonzeption belegt. Dieser Antrag sei im Bebauungsplan nicht beinhaltet. Aus städtebaulichen Gesichtspunkten sieht sie keine Möglichkeit zur Ablehnung.

 

Herr 2. Bürgermeister Maschler schließt sich der Meinung von Herrn Stadtrat Grand an. Er sieht keine genaue Abgrenzung zwischen Zentrum und Randlage. Desweiteren möchte er eine genauere Erläuterung des Begriffes „Wettbüro“.

 

Frau Nürnberger weist darauf hin, dass die genaue Abgrenzung im Bauausschuss getroffen wurde. Eine genauere Betriebsbeschreibung müsse erst vorgelegt werden, wenn der Antragsteller die Glücksspielerlaubnis beantragt.

 

Herr Stadtrat Schweikert fragt an, ob denn die Möglichkeit besteht, die Nutzungsänderung erst zu beschließen, wenn der Antrag für die Glücksspielerlaubnis vorliegt.

 

Frau Nürnberger sieht im Moment keine Möglichkeit diese Nutzungsänderung abzulehnen. Da dort überwiegend eine gewerbliche Nutzung vorliegt und man sich dort im Mischgebiet befindet.

 

Herr Stadtrat Mayer spricht sich auch dagegen aus, aber er weist darauf hin, dass man rechtlich keine Möglichkeit hat dies abzulehnen.

 

Herr Stadtrat Kern bezieht sich auf den damaligen Beschluss, indem man eine genau Abwägung getroffen habe wie groß das Gebiet sein soll in dem eine Vergnügungsstätte erlaubt ist.

 

Herr Stadtrat Horlamus liest die Betriebsbeschreibung vor um eine genaue Erläuterung des Begriffes Wettbüro zu erhalten.   


Beschluss:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Nutzungsänderung eines Ladens in eine Vergnügungsstätte – Wettbüro auf dem Grundstück FlNr. 562/2 der Gemarkung Lauf, Altdorfer Straße 4.

 

Der Ablösung von zusätzlich nachzuweisenden Stellplätzen wird zugestimmt.

 

Die Wettannahmestelle darf erst nach Vorliegen einer gültigen Glücksspielerlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag betrieben werden. Auf § 10a Abs. 2 GlüStV wird hingewiesen.

 

Das Gebäude liegt im Bereich des Sanierungsgebiets "Südliches Pegnitzufer" und bedarf der sanierungsrechtlichen Genehmigung. Diese wird hiermit erteilt.

 

Das Landratsam Nürnberger Land wird gebeten, die Verträglichkeit zu prüfen.