Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:

 

1.                  Es wird zur Kenntnis genommen, dass während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Äußerungen zur Planung vorgebracht wurden.


2.                  Es wird zur Kenntnis genommen, dass bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen oder Äußerungen zur Planung vorgebracht wurden.

3.            Der Tekturplan Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 14 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz „Industriegebiet“ vom 24.03.2014 wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.

Der Textteil hat folgenden Wortlaut:

"Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 9,10,13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013, und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende

 

S a t z u n g

 

für den Tekturplan Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 14 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
„Industriegebiet“

§ 1

 

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 14 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz „Industriegebiet“ einschließlich der Tekturpläne Nr. 1 bis Nr. 3 wird wie folgt geändert:

 

Die „Weiteren Festsetzungen“ werden um folgenden Satz ergänzt:

 

Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind nicht zulässig.



§ 2


Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft."

 

 

4.                  Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.