Sitzung: 08.04.2014 BauA/005/2014
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0
Vorlage: FB 5/011/2014
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt:
- Es wird zur Kenntnis genommen, dass während der öffentlichen
Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Äußerungen zur Planung vorgebracht wurden
von
- Herrn Roland Kraft, Breslauer Str. 15, Lauf
- Frau Margarete und Herrn Rudolf Lorenz, Stettiner Str. 13, Lauf
Zu den vorgebrachten Äußerungen wird festgestellt:
Eine Verschiebung der Baugrenze nach Süden ist nicht möglich, nachdem zum angrenzenden Wald ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.
- Zu den bei der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:
Keine Einwendungen oder Äußerungen vorgebracht wurden von
Planungsverband Industrieregion Mittelfranken
Staatliches Bauamt Nürnberg
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
Städt. Werke Lauf GmbH
Gasversorgung Lauf GmbH
Kabel Bayern GmbH & Co.KG
Polizeiinspektion Lauf
Vermessungsamt Nürnberg
Landesamt für Denkmalpflege, Abt. für Vor- und Frühgeschichte, Nürnberg
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
Herr Kreisbrandrat Norbert Thiel, Hersbruck
Regierung von Mittelfranken – Höhere Landesplanungsbehörde
Der Flächennutzungsplan wird im Zuge der nächsten Änderung angepasst.
Landratsamt Nürnberger Land
Die Hinweise des SB Wasserrecht und Bodenschutz werden in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth
Der rechtskräftige Bebauungsplan lässt eine Bebauung bis auf einen Abstand von 10 m zum Wald zu. Durch den Tekturplan ergibt sich keine Verschlechterung der Situation. Bei Einhaltung eines Abstandes von 20 m oder mehr wäre eine Bebauung in Bereich südlich des Wendehammers unmöglich.
3.
Der Tekturplan Nr. 10 zum Bebauungsplan Nr. 1 der Stadt
Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Kotzenhof“ vom
Der Textteil hat folgenden Wortlaut:
"Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1,
9,10,13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom
S a t z u n g
für den Tekturplan
Nr. 10 zum Bebauungsplan Nr. 1 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
für das Baugebiet
„Kotzenhof“
§ 1
(1) Für den Geltungsbereich des Tekturplanes
Nr. 10 zum Bebauungsplan Nr. 1 gilt der
vom Stadtbauamt Lauf a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom
(2) Die Grenze
des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan.
§ 2
Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen
Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer
Kraft."
- Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.
Herr Stadtrat Mayer hat den Sitzungssaal während der Beratung verlassen.