Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 31, Nein: 0

Herr Taubmann erläutert, dass es dem Stadtrat grundsätzlich frei steht, Ausschüsse zu bilden. Eine Ausnahme gilt für den Rechnungsprüfungsausschuss, der in Lauf a.d.Pegnitz als Stadt mit mehr als 5.000 Einwohnern gebildet werden muss (Art. 103 Abs. 2 GO). Die Aufgaben der Ausschüsse sind in Art. 32 GO näher beschrieben.

 

Die Art, Zahl und Zusammensetzung der Ausschüsse regelt der Stadtrat in der Geschäftsordnung (Art. 32 und 33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 45 GO); eine ergänzende Regelung durch Satzung – d.i. die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes - ist zulässig. Hierbei hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen.


Haben dabei mehrere Parteien oder Wählergruppen gleichen Anspruch auf einen Sitz, so ist statt eines Losentscheides auch der Rückgriff auf die Zahl der bei der Wahl auf diese Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen zulässig. Die Bestellung anderer als der von den Parteien oder Wählergruppen vorgeschlagenen Personen ist nicht zulässig.


Den Vorsitz in den Ausschüssen führt nach Art. 33 Abs. 2 GO der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom Stadtrat bestimmtes Stadtratsmitglied. Grundsätzlich hat also den Ausschussvorsitz der erste Bürgermeister (Ausnahme: Rechnungsprüfungsausschuss, Art. 103 Abs. 2 GO). Sofern er darauf verzichtet, kann der zweite, sodann der dritte Bürgermeister Anspruch auf den Vorsitz erheben. Erst dann, wenn auch diese verzichten, kann der Stadtrat ein Stadtratsmitglied zum Ausschussvorsitzenden bestimmen.


Bei der Berechnung der Ausschusssitze, besser gesagt, bei der Sitzverteilung in den Ausschüssen, ist der erste Bürgermeister (wenn er den Vorsitz führen soll), aufgrund seiner besonderen Stellung (unmittelbare Volkswahl) nicht mit einzurechnen. Gleiches gilt, wenn der zweite Bürgermeister oder der dritte Bürgermeister nach Art. 33 Abs. 2 GO zum Ausschuss-Vorsitzenden bestimmt wurde; auch in diesen Fällen darf der weitere Bürgermeister nicht auf die seiner Partei oder Wählergruppe zustehenden Ausschusssitze angerechnet werden (BayVGH, BayVBl. 1989, S.177). Gleiches gilt im Fall der Vertretung infolge einer Vehinderung des Ausschussvorsitzenden nach Art. 39 Abs. 1 GO, wenn der Vertreter nicht (als ordentliches Mitglied) dem Ausschuss angehört. Gehört der Vertreter allerdings dem Ausschuss an, so rückt für ihn kein Vertreter seiner Partei oder Wählergruppe nach.

 

Bereits in der Geschäftsordnung sind die nachfolgenden Regelungen getroffen. So wird die Thematik im Folgenden ergänzend und näher ausgeführt:

 

Bei der Ausschussbildung sollte wie folgt verfahren werden:

 

a) Zunächst ist darüber zu beschließen,


- ob und welche Ausschüsse gebildet werden sollen,

- ob diese Ausschüsse nur vorberatend oder beschließend tätig werden sollen und

- aus wie vielen Mitgliedern sie bestehen sollen.

Die Zahl der Ausschussmitglieder ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Eine Ausnahme bildet wieder der Rechnungsprüfungsausschuss, der mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder haben darf – Art. 103 Abs. 2 GO. Alle Ausschüsse (die vorberatenden und die beschließenden) müssen aber in ihrer Zusammensetzung ein „verkleinertes Spiegelbild des Stadtrates“ bzw. der darin vertretenen Parteien und Wählergruppen sein. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes kommt es dabei auf die Stärke der Fraktionen an. Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO verlangt jedoch nicht, dass jede im Stadtrat vertretene Gruppierung auch in den Ausschüssen vertreten ist, jede noch so kleine Minderheit zum Zuge kommen muss. Die Zahl der Ausschussmitglieder darf allerdings nicht so niedrig sein, dass die kleinen Gruppen bei der Ausschussbesetzung überhaupt nicht zum Zuge kommen können. Von Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO – Zusammenschluss von Stadtratsmitgliedern zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse – dürfen nur solche kleine Gruppen Gebrauch machen, die für sich allein keine Vertretung im Ausschuss erreichen würden. Die genannte Bestimmung hat nicht den Zweck, einer Partei oder Wählergruppe, die ohnedies im Ausschuss vertreten ist, eine noch stärkere Position zu verschaffen.

 

Es ist im Übrigen durchaus auch zulässig, die Mitgliederzahl für die einzelnen Ausschüsse verschieden hoch festzusetzen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die bisherigen Ausschüsse, wie folgt zu ändern:

- Verwaltungsausschuss - in der Ferienzeit zugleich Ferienausschuss – wird umbenannt in Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss – weiterhin genannt Verwaltungsausschuss,

- Bauausschuss – wird umbenannt in Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss - genannt BUS – der Umweltausschuss wird gestrichen,

- Kultur- u. Sportausschuss     

für Angelegenheiten der Kultur-, Heimat-, Gemeinschaftspflege und Freizeitgestaltung, insbesondere der Musikschule, der Erwachsenenbildung, der kulturellen Einrichtungen, des Kunigundenfestes, der Vereine und für Angelegenheiten des Sports, des Tourismus und Fremdenverkehrs.

- Kinder-, Jugend- und Seniorenausschuss

für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendbetreuung und –bildung, insbesondere für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendtagesstätten jeglicher Form in kommunaler, freigemeinnütziger oder sonstiger Trägerschaft, der Schulen, der Ganztagesbetreuung, der Nachmittagsbetreuung, der sozialpädagogischen Betreuung, in Schul- und Kindergartensprengelfragen, der Spiel- und Bolzplätze sowie sonstige Jugendspieleinrichtungen/-plätze, des Jugendzentrums, Jugendrat/-parlament, Jugendeinrichtungen und –veranstaltungen sowie die Aufgaben des Streetworkers betreffend. Außerdem übernimmt er die Aufgaben der Senioren- u. Altenheimkommission, sowie die Seniorenarbeit einschl. der Angelegenheiten des Pflegeheimes und der Glockengießer Spitalstiftung, soweit diese Aufgaben nicht dem Stadtrat oder dem ersten Bürgermeister zugewiesen sind.

 

ALTERNATIVE:  - Sozialausschuss – wird neu gebildet und übernimmt die Aufgaben der Senioren- u. Altenheimkommission, sowie die Seniorenarbeit einschl. der Angelegenheiten des Pflegeheimes und der Glockengießer Spitalstiftung, soweit diese Aufgaben nicht dem Stadtrat oder dem ersten Bürgermeister zugewiesen sind.

 

- Rechnungsprüfungsausschuss

 

Die Aufgabenbereiche aller Ausschüsse werden in der Geschäftsordnung näher festgelegt, wobei sämtliche Personalentscheidungen, soweit sie in die Zuständigkeit eines Ausschusses fallen, vom fachkundigen Verwaltungsausschuss wahrgenommen werden. Die bisherige Aufteilung von Personalentscheidungen auf die verschiedenen Ausschüsse entfällt.

Gleiches gilt für bereichsspezifische Bauangelegenheiten, die künftig im fachkundigen Bauausschuss behandelt werden.

An der bisherigen Regelung, dass die Ausschüsse sowohl vorberatend als auch beschließend tätig sind, sollte festgehalten werden (siehe hierzu § 2 Abs. 3 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts). Soweit der Stadtrat nach den §§ 2 und 3 seiner Geschäftsordnung selbst zur Entscheidung zuständig ist; sind sie vorberatend, im Übrigen beschließen sie an Stelle des Stadtrates (beschließende Ausschüsse).

 

Aus den Fraktionen wurde bekannt, dass die Mitgliederzahl der Ausschüsse von bisher 12 auf künftig 14 erhöht werden soll; sie wird bei entsprechender Beschlussfassung künftig in der Zusammensetzung aus dem ersten (ggf. aus einem weiteren) Bürgermeister als Vorsitzenden und 14 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern bestehen.

 

b) Verfahren zur Ausschussbildung

 

Die bisherige Gescho. und auch neu beschlossene Geschäftsordnung sehen vor, die Sitze nach dem Verfahren Hare/Niemeyer (mathematisches Proporzverfahren) – siehe § 6 Abs. 1 Satz 2 - zu verteilen. Bei gleichem Anspruch auf einen Sitz entscheidet das Los.

 

Dem Verfahren liegt folgende Berechnungsformel zu Grunde:

 

Zahl der Stadtratssitze einer Partei oder Wählergruppe  x  Gesamtstärke des Ausschusses

Dividiert durch die Gesamtstärke des Stadtrats

 

Unter Zugrundelegung des Wahlergebnisses vom 16. März 2014 und einer Stadtratsentscheidung zur Besetzung mit 14 Mitgliedern ergäbe dies folgende Ausschussbesetzung bei 14 zu vergebenden Sitzen:

 

Partei oder Wählergruppe

Berechnungsformel

Ergebnis

Zahl der Ausschusssitze

CSU

  9 / 30 x 14 =

4,2

4

SPD

  7 / 30 x 14 =

3,266

3

GRÜNE

  7 / 30 x 14 =

3,266

3

FW

  6 / 30 x 14 =

2,8

3

FDP

  1 / 30 x 14 =

0,466

1

Summe

 

 

14

 

c) Der Rechnungsprüfungsausschuss ist bisher mit vier Mitgliedern besetzt (§ 2 Abs. 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes vom 26. März 2009). Diese Mitgliederzahl wurde erstmals in der Wahlperiode 1996/2002 angewandt und hat sich bisher bewährt. Für die Zusammensetzung des Rechnungsprüfungsausschusses ist Art. 33 Abs. 1 GO zu beachten, nur Art. 33 Abs. 2 GO (Vorsitz erster Bürgermeister) findet keine Anwendung (Art. 103 Abs. 2 Halbsatz 2 GO). Ein Ausschussmitglied ist vom Stadtrat zum Vorsitzenden zu bestellen.

 

       Die Ausschussbesetzung für den Rechnungsprüfungsausschuss wird unter Berücksichtigung der neuen Geschäftsordnung wie folgt ermittelt:

 

Partei oder Wählergruppe

Berechnungsformel

Ergebnis

Zahl der Ausschusssitze

CSU

  9 / 30 x 4 =

1,70

2

SPD

  7 / 30 x 4 =

0,93

1 Losentscheid

GRÜNE

  7 / 30 x 4 =

0,93

1 Losentscheid

FW

  6 / 30 x 4 =

0,80

1

FDP

  1 / 30 x 4 =

0,13

0

Summe

 

 

4

 

Hier wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, den Ausschuss mit 5 Mitgliedern zu besetzen, um bei strittigen Fragen auch eine Mehrheitsentscheidung im Ausschuss zu bekommen!

Ansonsten entscheidet das Los über den Sitz für die Partei mit dem gleichen Ergebnis 0,93.

d) Bei dem zur Bodenordnung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durch Stadtratsbeschluss vom 23.10.1980 gebildeten Umlegungsausschuss handelt es sich um keinen Stadtratsausschuss nach der Gemeindeordnung bzw. Geschäftsordnung für den Stadtrat oder der Satzung zur Regelung von Fragen des öffentlichen Gemeindeverfassungsrechtes.


Für diesen Ausschuss sind nach der Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten aus dem Stadtrat zwei weitere Mitglieder und deren Stellvertreter zu bestimmen. Der erste Bürgermeister ist aufgrund der gesetzlichen Regelung Vorsitzender des Umlegungsausschusses.

 

Personelle Besetzung

 

Durch Beschluss des Stadtrats sind nun die Ausschussmitglieder zu bestellen; es darf keine geheime Wahl stattfinden. Den Fraktionen steht dabei für die auf sie entfallenden Sitze ein verbindliches Vorschlagsrecht zu (Art. 33 Abs. 1 Satz 4 GO), d.h. andere als die vorgeschlagenen Personen darf der Stadtrat nicht bestellen. Dabei kann die Fraktion jedes ihrer Mitglieder benennen, auch ein Mitglied für mehrere Ausschüsse. Die Fraktion kann selbst ein ihr nicht angehöriges Mitglied benennen. Rechtlich unzulässig ist dagegen die Abtretung des Vorschlagsrechts an eine andere Partei oder Wählergruppe sowie eine gütliche Vereinbarung zur Aufteilung von Ausschusssitzen.

Es ist im Übrigen zulässig, für die Ausschussmitglieder Stellvertreter namentlich zu bestimmen. Dies ist zur Wahrung des verkleinerten Spiegelbildes des Stadtrats im Ausschuss  zulässig; nicht zulässig ist die Einführung eine regellosen „wilden“ Stellvertretung von Fall zu Fall, da eine solche den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs widersprechen würde.

 

Der Bayer. Gemeindetag empfiehlt im Unterschied zu früher in seinem Geschäftsordnungsmuster (vgl. § 7 Abs. 2 des Entwurfs der Geschäftsordnung) für die Ausschussmitglieder für den Fall ihrer Verhinderung je Fraktion Stellvertreter in einer bestimmten Reihenfolge namentlich zu benennen. Die Vertreter sind für jeden Ausschuss gesondert zu benennen.

Dabei ist es auch zulässig, für mehrere Ausschussmitglieder die gleiche Stellvertreterreihenfolge zu bestimmen.

Vorteil dieser Stellvertreterregelung ist:

Die erste Stellvertreterperson ist sehr gut in das Aufgabengebiet des betreffenden Ausschusses eingearbeitet, weil sie relativ häufig vertreten muss und es gibt keine Kollision, dass ein Stellvertreter zwei Ausschussmitglieder gleichzeitig vertreten sollte.

 

Nach den Vorschlägen aus den Fraktionen ist bei Bildung der o. g. Ausschüsse folgende Besetzung vorgesehen, wobei die Ausschüsse mit 14 Mitgliedern + 1. Bürgermeister besetzt sind:


Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt, den Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss wie folgt zu besetzen:

 

Mitglied

Partei

Vertreter/in

Dienstbier Adolf Volkmar

Felßner Günther

Mayer Christian

Ochs Gerald

CSU

1. Stv.: Maschler Norbert

2. Stv.: Deuerlein Rainer

3. Stv.: Meyer Harald

4. Stv.: Weber Manfred

5. Stv.: Sopolidis Nikos

Höpfel Ruth

Horlamus Alexander

Ittner Frank

SPD

1. Stv.: Auernheimer Johannes

2. Stv.: Wartha Joachim

3. Stv.: Schweikert Georg

4. Stv.: Auernheimer Jutta

Grand Martin

Kern Hans

Platt Christine

GRÜNE

1. Stv.: Vogel Erika

2. Stv.: Jackson Mathias

3. Stv.: Pristownik Christian

4. Stv.: Eryazici Ahmet

Lang Thomas

Schmidt Hans

Tiedtke, Dr. Andreas

FW

1. Stv.: Keller Frank

2. Stv.: Pohl Adolf

3. Stv.: Seitz, Dr. Martin

Herrmann Karl-Heinz

FDP

1. Stv.: Meyer Harald

2. Stv.: Seitz, Dr. Martin

 

Der Stadtrat beschließt, den Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss wie folgt zu besetzen:

 

Mitglied

Partei

Vertreter/in

Deuerlein Rainer

Maschler Norbert

Mayer Christian

Meyer Harald

CSU

1. Stv.: Sopolidis Nikos

2. Stv.: Weber Manfred

3. Stv.: Ochs Gerald

4. Stv.: Felßner Günther

5. Stv.: Dienstbier Adolf Volkmar

Höpfel Ruth

Horlamus Alexander

Schweikert Georg

SPD

1. Stv.: Auernheimer Johannes

2. Stv.: Ittner Frank

3. Stv.: Wartha Joachim

4. Stv.: Auernheimer Jutta

Grand Martin

Jackson Mathias

Kern Hans

GRÜNE

1. Stv.: Eryazici Ahmet

2. Stv.: Pristownik Christian

3. Stv.: Platt Christine

4. Stv.: Vogel Erika

Keller Frank

Pohl Adolf

Tiedtke, Dr. Andreas

FW

1. Stv.: Lang Thomas

2. Stv.: Seitz, Dr. Martin

3. Stv.: Schmidt Hans

Herrmann Karl-Heinz

FDP

1. Stv.: Schmidt Hans

2. Stv.: Dienstbier Adolf Volkmar

 

Der Stadtrat beschließt, den Kinder-, Jugend- und Seniorenausschuss wie folgt zu besetzen:

 

Mitglied

Partei

Vertreter/in

Ochs Gerald

Meyer Harald

Sopolidis Nikos

Weber Manfred

CSU

1. Stv.: Deuerlein Rainer

2. Stv.: Maschler Norbert

3. Stv.: Mayer Christian

4. Stv.: Felßner Günther

5. Stv.: Dienstbier Adolf Volkmar

Auernheimer Johannes

Auernheimer Jutta

Wartha Joachim

SPD

1. Stv.: Horlamus Alexander

2. Stv.: Höpfel Ruth

3. Stv.: Ittner Frank

4. Stv.: Schweikert Georg

Eryazici Ahmet

Jackson Mathias

Platt Christine

GRÜNE

1. Stv.: Vogel Erika

2. Stv.: Grand Martin

3. Stv.: Pristownik Christian

4. Stv.: Kern Hans

Lang Thomas

Pohl Adolf

Seitz, Dr. Martin

FW

1. Stv.: Schmidt Hans

2. Stv.: Keller Frank

3. Stv.: Tiedtke, Dr. Andreas

Herrmann Karl-Heinz

FDP

1. Stv.: Mayer Christian

2. Stv.: Keller Frank

 

Der Stadtrat beschließt, den Kultur- und Sportausschuss wie folgt zu besetzen:

 

Mitglied

Partei

Vertreter/in

Deuerlein Rainer

Maschler Norbert

Sopolidis Nikos

Weber Manfred

CSU

1. Stv.: Dienstbier Adolf Volkmar

2. Stv.: Ochs Gerald

3. Stv.: Felßner Günther

4. Stv.: Meyer Harald

5. Stv.: Mayer Christian

Auernheimer Johannes

Auernheimer Jutta

Schweikert Georg

SPD

1. Stv.: Horlamus Alexander

2. Stv.: Ittner Frank

3. Stv.: Wartha Joachim

4. Stv.: Höpfel Ruth

Eryazici Ahmet

Pristownik Christian

Vogel Erika

GRÜNE

1. Stv.: Jackson Mathias

2. Stv.: Platt Christine

3. Stv.: Kern Hans

4. Stv.: Grand Martin

Lang Thomas

Schmidt Hans

Seitz, Dr. Martin

FW

1. Stv.: Tiedtke, Dr. Andreas

2. Stv.: Pohl Adolf

3. Stv.: Keller Frank

Herrmann Karl-Heinz

FDP

1. Stv.: Pohl Adolf

2. Stv.: Ochs Gerald

 

 

Der Stadtrat beschließt, die Herren Stadträte Kern, Pohl, Sopolidis und Frau Stadträtin Höpfel in den Rechnungsprüfungsausschuss zu entsenden.

 

Weiterhin beschließt der Stadtrat, den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss Frau Stadträtin Höpfel zu übertragen. Als deren Stellvertreter wird Herr Stadtrat Kern benannt.