Nachtrag: 12.01.2009

Beschluss: einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

I.       Herr Hammerlindl führt aus, dass auch hier eine Befreiung bezüglich des Seitenverhältnisses notwendig ist. Eine weitere Befreiung wäre bezüglich des Zwerchgiebels erforderlich. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans muss der First des Zwerchgiebels 1 m unter der Oberkante des Hauptdaches liegen. Dieser Abstand beträgt im vorliegenden Bauantrag nur 0,50 m.

Das gemeindliche Einvernehmen sollte versagt werden, da keine zwingende Notwendigkeit vorhanden ist, den Abstand zu unterschreiten. Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des Seitenverhältnisses sollten in Aussicht gestellt werden, sobald geänderte Pläne vorgelegt werden.

 


Beschluss:

 

Der Bauausschuss lehnt mit 12 : 0 Stimmen die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 394/5 der Gemarkung Günthersbühl, Hallerweg, ab, da die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des Zwerchgiebels

- First 0,50 m statt 1 m unter Oberkante des Hauptdaches

 

nicht eingehalten werden.

 

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des Seitenverhältnisses des Wohngebäudes

L/B 1,11/1 statt 1,2/1

wird in Aussicht gestellt, wenn geänderte Pläne bezüglich des Zwerchgiebels vorgelegt werden, die den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen.