Nachtrag: 12.01.2009
Sitzung: 13.01.2009 BauA/001/2009
Beschluss: einstimmig abgelehnt
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0
I. Herr Hammerlindl führt aus, dass auch
hier eine Befreiung bezüglich des Seitenverhältnisses notwendig ist. Eine
weitere Befreiung wäre bezüglich des Zwerchgiebels erforderlich. Gemäß den
Festsetzungen des Bebauungsplans muss der First des Zwerchgiebels 1 m unter der
Oberkante des Hauptdaches liegen. Dieser Abstand beträgt im vorliegenden
Bauantrag nur 0,50 m.
Das gemeindliche Einvernehmen sollte versagt werden, da keine zwingende
Notwendigkeit vorhanden ist, den Abstand zu unterschreiten. Die Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des Seitenverhältnisses sollten
in Aussicht gestellt werden, sobald geänderte Pläne vorgelegt werden.
Beschluss:
Der Bauausschuss
lehnt mit 12 : 0 Stimmen die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem
Grundstück FlNr. 394/5 der Gemarkung Günthersbühl, Hallerweg, ab, da die
Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des Zwerchgiebels
- First 0,50 m statt 1 m unter Oberkante des Hauptdaches
nicht eingehalten
werden.
Die Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des Seitenverhältnisses des
Wohngebäudes
L/B 1,11/1 statt 1,2/1
wird in Aussicht gestellt, wenn geänderte Pläne bezüglich des Zwerchgiebels
vorgelegt werden, die den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen.