Herr Stadtrat Kern bemängelt, dass den wasserrechtlichen Anordnungen des Landratsamtes Nürnberger Land über Wasserschutzgebiete aus dem Betreff der Zweck des Schutzes nicht entnommen werden könne.

 

Frau Nürnberger antwortet, dass diese öffentlich bekannt gemacht werden und bei Interesse bei der zuständigen Stelle Einsicht genommen und rückgefragt werden könne.


Beschluss: