Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1

Beschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

  1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Äußerungen zur Planung vorgebracht wurden.

  2. Zu den bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB  vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:

    Regierung von Mittelfranken – Höhere Landesplanungsbehörde

    Die ergänzenden Hinweise zu den Ausführungen in der Begründung werden zur Kenntnis genommen, überprüft und entsprechend redaktionell ergänzt.

    Planungsverband Industrieregion Mittelfranken

    Der Hinweis des Planungsverbandes wird zur Kenntnis genommen. Die textliche Festsetzung wird derart redaktionell ergänzt, dass die Festsetzungen 1.2 und 1.3 redaktionell um einen Verweis auf den Anhang der Begründung ergänzt wird.

    Landratsamt Nürnberger Land

    Die textlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz (Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen) bleiben unverändert. Es erfolgt jedoch die Aufnahme des folgenden textlichen Hinweises:
    Bei der Neuerrichtung und Änderung von Bauvorhaben bzw. im Genehmigungsverfahren ist mit der Bauaufsichtsbehörde die Vorlage eines Lärmschutzgutachtens auf Basis der Ermächtigung der BauVorlV abzustimmen.

    N-ERGIE Netz GmbH, Nürnberg

    Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Aufgrund der bereits enthaltenen Regelungen in den textlichen Festsetzungen sind keine weiteren Ergänzungen erforderlich.

    Deutsche Telekom Technik GmbH

    Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es erfolgt keine weitere Ergänzung des Bebauungsplans.

    Kabel Bayern GmbH

    Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und es erfolgt eine redaktionelle Ergänzung der Begründung.

    Handwerkskammer für Mittelfranken

    Der Einwand wird zur Kenntnis genommen. Infolge der landesplanerischen Zulässigkeit sowie der Verträglichkeit aus Sicht des Einzelhandels wird die Änderung des Bebauungsplans unverändert beibehalten.


3.            Der Tekturplan Nr. 3 zum Bebauungsplan Nr. 63 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Östliche Hersbrucker Straße“ vom 07.10.2013 in der Fassung der letzten Änderung vom 04.02.2014 wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.

Der Textteil hat folgenden Wortlaut:

"Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 9,10,13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013, und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende

 

S a t z u n g

 

für den Tekturplan Nr. 3 zum Bebauungsplan Nr. 63 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
für das Baugebiet
„Östliche Hersbrucker Straße“

§ 1

 

(1)       Für den Geltungsbereich des Tekturplanes Nr. 3 zum Bebauungsplan Nr. 63
gilt der vom Planungsbüro Vogelsang, Nürnberg, ausgearbeitete Plan vom 07.10.2013 in der Fassung der letzten Änderung vom 04.02.2014.

(2)        Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan.

§ 2


Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft."

 

 

4.                  Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.