Sitzung: 22.10.2013 BauA/016/2013
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0
Vorlage: FB 5/100/2013
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss beschließt:
- Für den Bebauungsplan Nr. 14
„Industriegebiet“ einschließlich der Tekturpläne Nr. 1 bis Nr. 3 wird ein
Tekturplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.
- Der Tekturplan besteht aus einem Textteil
mit folgendem Inhalt:
„Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 14 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz „Industriegebiet“ einschließlich der Tekturpläne Nr. 1 bis Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Die „Weiteren Festsetzungen“ werden um folgenden Satz ergänzt:
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind nicht zulässig.“
- Der Tekturplan erhält die Bezeichnung
Tekturplan Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 14 „Industriegebiet“
- Der Bauausschuss beschließt die folgende
Satzung
der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
über die Veränderungssperre für den Bereich
des Tekturplanentwurfs Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 14 der Stadt Lauf
a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Industriegebiet“
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Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung am 22.10.2013
auf Grund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004
(Bundesgesetzblatt I S. 2414) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998
(GVBl. S. 796) folgenden Satzung beschlossen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung am
22.10.2013 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Tekturplan Nr. 4
zum Bebauungsplan Nr. 14 „Industriegebiet“ aufzustellen.
Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre
erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 14 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz „Industriegebiet“
einschließlich der Tekturpläne Nr. 1 bis Nr. 3 (Siehe Lageplan – Anlage 1).
§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) In
dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1. Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden;
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung
oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden
müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird.
2. erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre
baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung
einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht
berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach
Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung
eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der
Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist.
5. Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans
und der Erlass der Veränderungs- sperre
sind ortsüblich bekanntzumachen. Weiterhin sind die Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung
durchzuführen.