Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

 

  1. Für den Bebauungsplan Nr. 14 „Industriegebiet“ einschließlich der Tekturpläne Nr. 1 bis Nr. 3 wird ein Tekturplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.

  2. Der Tekturplan besteht aus einem Textteil mit folgendem Inhalt:

    „Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 14 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz „Industriegebiet“ einschließlich der Tekturpläne Nr. 1 bis Nr. 3 wird wie folgt geändert:

    Die „Weiteren Festsetzungen“ werden um folgenden Satz ergänzt:

    Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind nicht zulässig.“

  3. Der Tekturplan erhält die Bezeichnung Tekturplan Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 14 „Industriegebiet“

  4. Der Bauausschuss beschließt die folgende

 


Satzung
der Stadt Lauf a.d.Pegnitz

 

über die Veränderungssperre für den Bereich des Tekturplanentwurfs Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 14 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Industriegebiet“

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Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung am 22.10.2013 auf Grund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (Bundesgesetzblatt I S. 2414) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796) folgenden Satzung beschlossen:

 

 

§ 1  Zu sichernde Planung

 

Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung am 22.10.2013 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Tekturplan Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 14 „Industriegebiet“ aufzustellen.

Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

 

 

§ 2  Räumlicher Geltungsbereich

 

 

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz „Industriegebiet“ einschließlich der Tekturpläne Nr. 1 bis Nr. 3 (Siehe Lageplan – Anlage 1).

 

 

 

§ 3  Rechtswirkung der Veränderungssperre

 

(1)     In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

1.    Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

 

Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird.

 

2.    erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

(2)       Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

(3)        Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

 

§ 4  Inkrafttreten und Außerkrafttreten
der Veränderungssperre

 


Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist.

 

5.   Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans und der Erlass der Veränderungs-       sperre sind ortsüblich bekanntzumachen. Weiterhin sind die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung durchzuführen.