Beschluss:
Der Bauausschuss kann die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 „Kotzenhof“ für die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Doppelgaragen auf dem Grundstück FlNr. 478/13 der Gemarkung Veldershof, Breslauer Straße, nicht in Aussicht stellen, da nachbarliche Belange erheblich betroffen sind und die die Unterschrift des Eigentümers von FlNr. 478/12 nicht vorliegt.