Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 25, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

Die nachfolgend aufgeführten und im Bestandsverzeichnis der Stadt Lauf eingetragenen öffentlichen Feld- und Waldwege sind gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG wegen Vorliegen überwiegender Gründe des öffentlichen Wohls ganz oder teilweise einzuziehen:

Nr. 12

Fl.Nr. 942/3 t, 961/2, 961/3 und 1075 t Gemarkung Lauf mit einer Länge von 0,410 km

Nr. 14

Fl.Nr. 942/3 t Gemarkung Lauf mit einer Länge von 0,150 km

Nr. 15

Fl.Nr. 942/3 t, 1238 und 1239 t Gemarkung Lauf mit einer Länge von 0,350 km

Nr. 16

Fl.Nr. 1243 Gemarkung Lauf mit einer Länge 0,200 km

Nr. 9

Fl.Nr: 1075/3 Gemarkung Lauf auf eine Länge von 0,380 km

Nr. 13

Fl.Nr. 997/2 t Gemarkung Lauf auf eine Länge von 0,300 km

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 BayStrWG ist die Absicht der Einziehung 3 Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen.