Beschluss: einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Herr Zenger führt aus, dass das Grundstück im Bebauungsplan Nr. 37 „Rudolfshof“ als „Grünfläche“ dargestellt wird. Es besteht jedoch bereits ein rechtsgültiger Vorbescheid aus dem Jahr 2002 zur Errichtung eines Einfamilienhauses, I+D, Satteldach 38°, der zweimal verlängert wurde. Diese Bebauung entsprach den Festsetzungen für den südlich bebaubaren Bereich.

 

Nun liegt eine Anfrage für eine zweigeschossige Bebauung im Toskana-Stil vor. Aus Sicht der Verwaltung fügt ost ein zweigeschossiges Gebäude an dieser Stelle aus städtebaulichen Gründen nicht vertretbar. Die Vorgaben des Vorbescheids aus dem Jahr 2002 sollten eingehalten werden.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss lehnt die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 517/17, Am Rudolfshof, ab, da keine weiteren Befreiungen aus städtebaulichen Gründen erteilt werden können.