Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 27, Nein: 0

Herr Stadtrat Ochs und Frau Stadträtin Reichenberger verlassen den Sitzungssaal.


Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt folgende

 

„Verordnung

 

über die Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten, die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie über das Halten von Haustieren in der Stadt Lauf a.d. Pegnitz

vom

 

Die Stadt Lauf a.d. Pegnitz erlässt aufgrund des Art. 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes -BayImSchG- vom 8. Oktober 1974 (GVBl. S. 499), zuletzt geändert am  07. Dezember 2004 (GVBl. 2004, S 499) folgende

 

V e r o r d n u n g :

 


§ 1

Ruhehestörende Haus- und Gartenarbeiten

 

(1)                          Im Stadtgebiet Lauf a.d. Pegnitz ist die Ausübung öffentlich störender Haus- und Gartenarbeiten nur erlaubt:

Montag – Samstag von 08.00 bis 12.00 Uhr

                               und von 14.00 bis 19.00 Uhr.

 

(2)   Ruhestörende Hausarbeiten sind alle im Hauswesen üblicherweise zur Besorgung des Haushaltes anfallenden lärmerregenden Arbeiten, auch wenn sie außer Hauses (z.B. im Hof oder Garten) vorgenommen werden, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe, d.h. die Ruhe der Allgemeinheit, zu stören.

Lärmerregende Hausarbeiten sind insbesondere das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken, Betten und anderen Gebrauchsgegenständen, das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz.

 

(3)   Ruhestörende Gartenarbeiten sind die in Gärten oder Grünanlagen üblicherweise anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe, d.h. die Ruhe der Allgemeinheit, zu stören.

Lärmerregende Gartenarbeiten sind insbesondere solche, bei denen Gartengeräte (z.B. Rasenmäher) mit Motoren benutzt werden.

 

(4)   Unberührt hiervon bleibt das Verbot öffentlich bemerkbarer und ruhestörender Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gemäß den Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 2

Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertrags- und Tonwiedergabegeräten

 

(1)   Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte aller Art, insbesondere Rundfunk- und

       Fernsehgeräte sowie Musikboxen und elektrische Verstärkeranlagen für Musikinstrumente, dürfen nur in solcher Lautstärke

       benutzt und Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass die Allgemeinheit, insbesondere die Nachbarschaft, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.

 

(2)   Von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr ist die Benutzung von Tonertragungsgeräten, Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

 

(3)   Abs. 2 gilt nicht im unmittelbaren Bereich der Festplätze, während der Dauer des Altstadtfestes, des  Kunigundenfestes,  der Kirchweihen in den Ortsteilen oder sonstiger Veranstaltungen mit Volksfestcharakter, soweit dies durch die Art der Veranstaltung bedingt ist.

 

(4)   Unberührt hiervon bleibt das Verbot des Art. 13 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes -BayImSchG-, mit Hilfe von Geräten Schallzeichen zu geben oder Tonübertragungsgeräte oder Tonwiedergabegeräte auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, in öffentlichen Anlagen, in der freien Natur oder in einem Freibadegelände zu benutzen, wenn andere dadurch gestört werden.

 

 

§ 3

 

Halten von Haustieren

 

(1)   Haustiere sind so zu halten, dass die Allgemeinheit durch Lärm nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

 

(2)   Die Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung über das Halten von Hunden und über das Halten von gefährlichen Tieren bleiben davon unberührt.

 

§ 4

 

Ausnahmen und Befreiungen

 

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Stadt Ausnahmen und Befreiungen gewähren, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

 

§ 5

 

Zuwiderhandlungen

 

Wer den Vorschriften der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1

und Abs. 2, 3 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, begeht nach Art. 18 Abs. 2 Ziff. 5 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden.

 

§ 6

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

 

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beschränkung  ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten, die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie über das Halten von Haustieren in der Stadt Lauf a.d. Pegnitz vom 20. August 1996 außer Kraft

 

Lauf a.d. Pegnitz,

Stadt Lauf a.d. Pegnitz

 

 

Benedikt Bisping

1. Bürgermeister“