Sitzung: 26.03.2009 StR/003/2009
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 27, Nein: 0
Vorlage: OA/002/2009
Herr Stadtrat Ochs und Frau Stadträtin Reichenberger verlassen den Sitzungssaal.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt folgende
„Verordnung
über die
Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten, die Benutzung von
Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie über
das Halten von Haustieren in der Stadt Lauf a.d. Pegnitz
vom
Die Stadt Lauf a.d. Pegnitz erlässt aufgrund
des Art. 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes -BayImSchG- vom 8. Oktober
1974 (GVBl. S. 499), zuletzt geändert am
07. Dezember 2004 (GVBl. 2004, S 499) folgende
V e r o r d n u n g :
§ 1
Ruhehestörende
Haus- und Gartenarbeiten
(1)
Im Stadtgebiet Lauf a.d. Pegnitz ist die Ausübung öffentlich störender
Haus- und Gartenarbeiten nur erlaubt:
Montag – Samstag von 08.00
bis 12.00 Uhr
und von 14.00 bis 19.00
Uhr.
(2) Ruhestörende Hausarbeiten sind alle im
Hauswesen üblicherweise zur Besorgung des Haushaltes anfallenden lärmerregenden
Arbeiten, auch wenn sie außer Hauses (z.B. im Hof oder Garten) vorgenommen
werden, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe, d.h. die Ruhe der
Allgemeinheit, zu stören.
Lärmerregende Hausarbeiten sind insbesondere das Ausklopfen von Teppichen,
Polstermöbeln, Decken, Betten und anderen Gebrauchsgegenständen, das Hämmern,
das Sägen oder Hacken von Holz.
(3) Ruhestörende
Gartenarbeiten sind die in Gärten oder Grünanlagen üblicherweise anfallenden
lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe, d.h. die Ruhe
der Allgemeinheit, zu stören.
Lärmerregende Gartenarbeiten sind insbesondere solche, bei denen Gartengeräte
(z.B. Rasenmäher) mit Motoren benutzt werden.
(4) Unberührt
hiervon bleibt das Verbot öffentlich bemerkbarer und ruhestörender Arbeiten an
Sonn- und Feiertagen gemäß den Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der
Sonn- und Feiertage in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Benutzung von
Musikinstrumenten, Tonübertrags- und Tonwiedergabegeräten
(1) Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte
aller Art, insbesondere Rundfunk- und
Fernsehgeräte sowie Musikboxen und
elektrische Verstärkeranlagen für Musikinstrumente, dürfen nur in solcher
Lautstärke
benutzt und Musikinstrumente dürfen nur
so gespielt werden, dass die Allgemeinheit, insbesondere die Nachbarschaft,
nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.
(2) Von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr ist
die Benutzung von Tonertragungsgeräten, Tonwiedergabegeräten und
Musikinstrumenten nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte
Personen nicht gestört werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht im unmittelbaren Bereich der Festplätze, während
der Dauer des Altstadtfestes, des
Kunigundenfestes, der Kirchweihen
in den Ortsteilen oder sonstiger Veranstaltungen mit Volksfestcharakter, soweit
dies durch die Art der Veranstaltung bedingt ist.
(4) Unberührt hiervon bleibt das Verbot des Art. 13 des Bayerischen
Immissionsschutzgesetzes -BayImSchG-, mit Hilfe von Geräten Schallzeichen zu
geben oder Tonübertragungsgeräte oder Tonwiedergabegeräte auf öffentlichen
Wegen, Straßen, Plätzen, in öffentlichen Anlagen, in der freien Natur oder in
einem Freibadegelände zu benutzen, wenn andere dadurch gestört werden.
§ 3
Halten von
Haustieren
(1) Haustiere sind so zu halten, dass die
Allgemeinheit durch Lärm nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
(2) Die
Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in der jeweils gültigen
Fassung über das Halten von Hunden und über das Halten von gefährlichen Tieren
bleiben davon unberührt.
§ 4
Ausnahmen und
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die Stadt Ausnahmen und
Befreiungen gewähren, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu
einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichungen auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
§ 5
Zuwiderhandlungen
Wer den Vorschriften der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
und Abs. 2, 3 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, begeht
nach Art. 18 Abs. 2 Ziff. 5 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes eine
Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00
EUR geahndet werden.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie
gilt 20 Jahre.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten, die
Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und
Tonwiedergabegeräten sowie über das Halten von Haustieren in der Stadt Lauf
a.d. Pegnitz vom 20. August 1996 außer Kraft
Lauf a.d. Pegnitz,
Stadt Lauf a.d.
Pegnitz
Benedikt Bisping
1. Bürgermeister“