Herr Zenger erläutert, dass ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von drei Stadthäusern auf diesem Grundstück vom Bauherrn am 08.05.2012 zurückgezogen wurde und stattdessen eine Anfrage zur Errichtung von einem Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten sowie einem Stadthaus vorgelegt wurde. Gemäß Stellplatzsatzung sind zehn Stellplätze nachzuweisen. Der Bauherr schlägt zur Schaffung der erforderlichen Stellplätze zwei Varianten vor:

 

- 8 Stellplätze (5 Carports, 3 offene Stellplätze) und Ablöse von 2 Stellplätzen,

- 9 Stellplätze (5 Carports, 4 offene Stellplätze) und Ablöse von 1 Stellplatz.

 

Hierfür beantragt der Bauherr die Zustimmung zur Ablöse u.a. mit der Begründung, dass die Stellplatzsatzung sehr eng gefasst ist und nach der Bayerischen Bauordnung und der Garagenstellplatzverordnung nur ein Stellplatz je Wohnung, d.h. insgesamt fünf Stellplätze, nachgewiesen werden müssten.

 

Herr Zenger bemerkt hierzu, dass eine Koppelung der Stellplätze an die verkauften Wohnungen rechtlich nicht möglich ist. Er befürchtet allerdings bei einer Zustimmung zur Ablöse für Stellplätze bei Neubauten Konsequenzfälle. Allerdings lässt die Satzung auch Ausnahmen zu und es könnte überlegt werden, ob die Satzung noch zeitgemäß ist oder einer Überarbeitung bedarf.

 

Herr 3. Bürgermeister Schweikert ist ebenfalls Meinung, dass bei einer Ausnahme Konsequenzfälle geschaffen werden.

 

Herr Stadtrat Grand befürchtet bei einer Ablöse einen erhöhten Parkdruck in der Dehnberger Straße.

 

Herr Stadtrat Ittner lehnt eine Zustimmung ebenfalls aus Konsequenzgründen ab. Er hält es ebenfalls für nötig, die Stellplatzsatzung in einer Arbeitsgruppe zu überarbeiten.

 

Herr Stadtrat Mayer sieht zum einen, dass es in Lauf einen Leerstand von privaten Stellplätzen gibt und bringt dem Bauträger insoweit Verständnis entgegen. Die Stellplatzsatzung ist jedoch bewusst restriktiver als die Bayerische Bauordnung, wobei es die Möglichkeit der Ausnahme gibt. Der Bauträger beantragt ja nicht, auf die Stellplätze verzichten zu wollen, sondern eine Ablöse. Damit können an anderer Stelle Parkplätze geschaffen werden. Im Rahmen einer gewünschten Nachverdichtung stellt er für die Ablöse und damit für die Realisierung der Maßnahme in der vorgelegten Form seine Zustimmung in Aussicht.

 

Herr Stadtrat Kern verweist auf die geltende Satzung und möchte keine Ausnahme zulassen. Wenn neue Fakten geschaffen werden sollen, kann dies nur durch eine Satzungsänderung passieren.

 

Herr Stadtrat Offenhammer führt aus, dass die Satzung die Möglichkeit einer Ausnahme vorsieht, wenn sie nicht auf dem eigenen Grund errichtet werden können. Bei der vorliegenden Anfrage nutzt der Bauträger das Grundstück mit Wohnbaunutzung optimal aus. Deshalb schlägt er als Kompromiss vor, dass der Bauherr neun Stellplätze nachweisen muss und den fehlenden Stellplatz ablösen kann.

 

Herr Zenger erwidert, dass bei ähnlichen Neubauten die geforderten Stellplätze nachgewiesen werden mussten und deshalb schon ein Erklärungsproblem entstehen würde, wenn jetzt Ausnahmen gemacht würden..

 

Herr Stadtrat Grand befürchtet, dass bei einer Ablöse eines Stellplatzes die neun zu errichtenden Stellplätze eng angelegt werden und schlecht anfahrbar sind und die Fahrzeuge dann in der Dehnberger Straße abgestellt werden.

 

Herr Stadtrat Felßner versteht nicht, warum man der Ausnahme nicht zugestimmt, obwohl die Satzung einen Ermessenspielraum zulässt.

 

Nach kurzer Diskussion beschließt das Gremium, zunächst über die Ablösevarianten und je nach Beschlussfassung anschließend über die Baumaßnahme abzustimmen. Damit besteht Einverständnis.


Beschluss:

 

1.   Der Bauausschuss beschließt:

Die Zustimmung zur Ablösung von zwei Stellplätzen wird erteilt.

Abstimmung:       Ja: 6    Nein 6             abgelehnt

 

2.   Der Bauausschuss beschließt:

Die Zustimmung zur Ablösung eines Stellplatzes wird erteilt.

Abstimmung:       Ja: 6    Nein 6             abgelehnt

 

Damit ist das Bauvorhaben in der vorgelegten Form nicht möglich.