Sitzung: 14.06.2012 KiJuA/003/2012
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Vorlage: FB 1/059/2012
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss begutachtet die nachfolgende, neugefasste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Lauf an der Pegnitz und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die
Kindertagesstätten der Stadt Lauf an der Pegnitz vom 28. April 2006
Die Stadt Lauf a. d. Pegnitz erlässt auf
Grund von Art. 2 Abs.1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 424), zuletzt geändert durch
Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl. S66), und auf Grund von
§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs (SGB) 8. Buch (VIII) Kinder und
Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S.
3134), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2975), folgende Satzung:
Art. 1
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt
geändert:
a) Es wird folgender neuer § 6 eingefügt:
„§ 6 Beitragsentlastung“.
b) Der bisherige § 6 „Vorübergehende
Abmeldung“ wird zu § 7.
2. Nach § 5 wird folgender neuer § 6 eingefügt:
„§ 6
Beitragsentlastung
(1) Im letzten Kindergartenjahr, welches der Vollzeitschulpflicht nach
Art. 35 f., 37 ff. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und
Unterrichtswesen (BayEUG) unmittelbar vorausgeht, wird die Gebühr nach § 3 Abs.
1 Nr.1 ab 01.09.2012 um 50 Euro, ab 01.09.2013 um 100 Euro reduziert. Ein sich
eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt.
(2) Eine Zurückstellung vom Schulbesuch nach Art 37 Abs. 2 BayEUG
unterbricht die Beitragsentlastung ab Zugang des dem zurückstellenden
Bescheides folgenden Monats bis zum Beginn des tatsächlich letzten
Kindergartenjahres. Die bis zur Zurückstellung gewährte Beitragsentlastung ist
nicht zurückzuzahlen. Die Gebührenschuldner haben die Kindertageseinrichtung
unverzüglich über die Zurückstellung des Kindes nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG zu
informieren.“
3. Der bisherige § 7 „Inkrafttreten“ wird zu § 8.
Art. 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung mittels
ordentlicher Anbringung an den städtischen Anschlagtafeln (Aushang) gemäß §34
der Geschäftsordnung in Kraft.