Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

1.            Auf die Erstellung eines Schallschutzgutachtens wird verzichtet, da durch die Bahnlinie keine unzumutbaren Lärmbelästigungen für das als „Grünfläche für Freizeitgärten“ ausgewiesene Gebiet entstehen.

 

2.        Der Bebauungsplan Nr. 99 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Freizeitgärten am Seespitzweg“ vom 14.09.2010 in der Fassung der letzten Änderung vom 24.04.2012 wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.

Der Textteil hat folgenden Wortlaut:

"Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 9,10,13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.7.2011 (BGBl. I S. 1509), und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende

 

S a t z u n g

 

für den Bebauungsplan Nr. 99 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet
„Freizeitgärten an Seespitzweg“

§ 1

 

(1)     Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 99 gilt der vom Stadtbau-

         amt Lauf a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom 14.09.2010 in der Fassung der letzten Änderung vom 24.04.2012.

(2)     Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan.

§ 2


Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft."

 

3.                  Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.