Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Herr Zenger führt aus, dass im März 2001 auf dem Grundstück FlNr. 422/1 ein Zweifamilienhaus als Einzelmaßnahme genehmigt wurde. Die Erschließung erfolgt direkt von der Tauchersreuther Hauptstraße aus.

 

Im März 2005 wurde auf dem Grundstück FlNr. 435/1 die Genehmigung für ein Einfamilienhaus erteilt. Voraussetzung war eine Vereinbarung vom 20.11.2004 mit der Stadt Lauf und dem Bauherrn, die u.a. die Einlegung privater Ver- und Entsorgungsleitung in den Herrnweg beinhaltet. Am 14.12.2004 wurde durch die Bauherren eine Erklärung vorgelegt, dass die Hinterlieger (Grundstücke FlNr. 454/1 und 454/2) an den Kanal mit anschließen dürfen.

 

Ein im Oktober 2001 genehmigtes Bauvorhaben auf dem Grundstück FlNr. 454/2  wurde jedoch bis heute nicht realisiert. Ein Antrag für das Grundstück FlNr. 454/1 wurde im März 2005 wieder zurückgezogen.

 

Mit BAB vom 13.09.2011 wurde dann das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 454/1 der Bauherren Tobisch erteilt mit der Maßgabe, dass eine Vereinbarung mit der Stadt Lauf sowie den Eigentümern der Grundstücke FlNr. 435/1 und 454/2 bezüglich der Erschließung über den öffentlichen Feld- und Waldweg abgeschlossen wird.

 

Am 30.11.2011 fand eine Besprechung mit allen Beteiligten statt. Bei der hydraulischen Untersuchung wurde festgestellt, dass die Dimensionierung des privaten Kanals ausreichend ist.

 

Im Januar/Februar 2012 wurde dann ein Schriftverkehr zwischen den beteiligten Anliegern bezüglich der finanziellen Beteiligung geführt, was jedoch ergebnislos verlief.

 

Daraufhin hat die Stadtverwaltung im März/April Verhandlungen mit den Eigentümern des Grundstücks FlNr. 422/1 bezüglich der Übernahme der privaten Kanalhaltung durch die Stadt Lauf geführt. Die Eigentümer sind damit grundsätzlich einverstanden.

 

Mit Schreiben vom 19.04.2012 wurde der Stadt Lauf durch die Bauherren Tobisch eine Frist zum 30.04.2012 gesetzt, bis zu diesem Zeitpunkt eine verbindliche und annehmbare Lösung der Abwasserentsorgung für ihr Grundstück und der Unterhaltsregelung des Herrnwegs vorzulegen. Sollte dies nicht der Fall sein,, werden sie einen offiziellen Antrag auf Übernahme des kompletten Kanals im Herrnweg durch die Stadt Lauf und eine Umwidmung des Herrnwegs als „Siedlungsstraße“ stellen.

 

Am 14.05.2012 ging bei der Stadt Lauf ein weiteres Schreiben der Bauherren Tobisch ein, in dem sie unwiderruflich erklären, dass sie mit einer Abwasserentsorgung ihres Grundstücks über einen Privatkanal nicht mehr einverstanden sind. Gleichermaßen weigern sie sich, eine Erschließung über einen Wald- und Wiesenweg zu akzeptieren, für den sie irgendeine Unterhaltspflicht auferlegt bekommen.

 

Sie stellen daher den Antrag, dass ihr Grundstück FlNr. 454/1 über einen städtischen Abwasserkanal erschlossen und der Herrnweg in eine „Siedlungsstraße“ umgewidmet wird.

 

Sollte beide Antrage nicht bis zum 08.06.2012 positiv beschieden sein und der Bauantrag nicht bis zum 15.062012 mit positiver Stellungnahme an das Landratsamt weitergeleitet werden, sehen sie sich gezwungen, die Angelegenheit einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.

 

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass die Anträge abzulehnen sind. Es besteht in diesem Fall kein Rechtsanspruch auf Erschließung bezüglich Straße und Entsorgung. Am Beschluss vom 13.09.2011 sollte festgehalten werden. Sollte die Vereinbarung mit der Stadt Lauf von der Fam. Tobisch nicht abgeschlossen werden bzw. keine Gesamtregelung mit den weiteren Beteiligten möglich sein, ist das gemeindliche Einvernehmen wegen fehlender  Erschließung zu versagen.

 

Frau Neidl ergänzt, dass die Bauherren keinen Anspruch auf Erschließung haben, da kein rechtskräftiger Bebauungsplan und keine Abrundungssatzung vorliegen. Sollte eine Erschließungsanlage hergestellt werden, entstünde eine Beitragspflicht für alle Anlieger, d.h. auch die bereits bebauten Grundstücke und Altbestände müssen abgerechnet werden.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

1.      Die Anträge der Bauherren Tobisch vom 11. Mai 2012 werden abgelehnt, weil in diesem Fall kein Rechtsanspruch auf Erschließung bezüglich Straße und Entsorgung besteht.

 

2.      Am Bauausschussbeschluss vom 13.09.2011 wird festgehalten.

 

3.      Sollte die Vereinbarung mit der Stadt Lauf von den Bauherren Tobisch nicht abgeschlossen werden bzw. keine Gesamtregelung mit den weiteren Beteiligten möglich sein, wird für den Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen wegen fehlender Erschließung versagt.