Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Herr Zenger erläutert das Bauvorhaben und führt aus, dass sich nach § 34 BauGB ein Bauvorhaben nach Art, Maß und Umfang der Nutzung in die nähere Umgebung einfügen muss. Das ist bei der vorgelegten Planung bezüglich der überbauten Fläche und Geschosszahl der Fall, bei der Grundflächenzahl, also der Bezugsgröße Bebauung/Grundstück, nicht. Deshalb gibt es erhebliche Nachbareinwendungen hinsichtlich Geschossigkeit, GRZ, Lärmbelästigung, Auswirkungen auf Grundwasser und Boden, Verschattung, Wertminderung und Konsequenzfällen im Quartier.

 

Die GRZ des abgebrochenen Gebäudes mit zwei Vollgeschossen lag bei einer überbauten Fläche von 300 m² bei 0,24. Nun soll ein Gebäude mit drei Geschossen mit einer überbauten Fläche von ca. 520 m² errichtet werden, wobei sich eine GRZ von 0,42 ergibt. Diese liegt deutlich über allen vergleichbaren Gebäuden in der näheren Umgebung und auch über dem Höchstwert der BauNVO.

 

Da die GRZ ein Einfügungskriterium darstellt und ein Gebäude mit der geplanten Massivität aufgrund der Vorbildwirkung zu Spannungen in der Umgebung und einer Verschlechterung der Gesamtsituation führen könnte, schlägt die Verwaltung vor, eine Überbauung von 400 m² mit einer GRZ von 0,32 als Obergrenze vorzugeben.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss versagt das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück der Gemarkung Lauf, Nelkenstr. 9, da es sich bei einer Überbauung von 520 m² und einer GRZ von 0,42 nicht einfügt.

 

In Bezug auf die vorhandene Bebauung wird eine GRZ von 0,32 vorgegeben.


 

Herr Stadtrat Spannring hat um 17.30 den Sitzungssaal verlassen.