Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 8

Herr Zenger führt aus, dass das Verwaltungsgericht Ansbach am 25.01.2012 die Klage der Stadt Lauf gegen die Genehmigung der Windkraftanlage abgewiesen hat. Das Urteil ist am 08.02.2012 zugegangen und wurde umgehend an die Fraktionen weitergeleitet. Herr Zenger trägt einige Auszüge des Urteils vor. Das VG Ansbach hat eingangs festgestellt, dass diese Anfechtungsklage zwar statthaft und im Übrigen auch zulässig ist, sie ist aber unbegründet. Es wird festgestellt, dass die gesetzlichen Anforderungen des Immissionsschutzes und des Schutzes von Natur und Umwelt nämlich nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet werden können, sondern sie dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung sowie die nach Art. 55 Bayer. Bauordnung für die Baumaßnahmen erforderliche nach § 13 Bundesimmissionsschutzgesetz eingeschlossene Baugenehmigung verletzen die Klägerin aber nicht in ihren Rechten. Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen steht nicht im Ermessen der Gemeinde. Sie hat ausschließlich zu beurteilen, ob das Vorhaben in Anwendung der genannten Vorschriften zulässig ist oder nicht. Insbesondere ist es ihr verwährt, ihr Einvernehmen deshalb zu versagen, weil das Vorhaben ihren Planungsvorstellungen nicht entspricht. Nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch sind im Außenbereich bestimmte Vorhaben als privilegiert zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und wenn die ausreichende Erschließung gesichert ist. Hierzu gehören auch Vorhaben, die der Nutzung der Windenergie dienen.

Die Gemeinde kann bei der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nicht entgegenhalten. Wenn schädliche Umwelteinwirkungen gar nicht hervorgerufen werden, kann dieses Gebot auch nicht als verletzt dargestellt sein. Dies gilt auch für Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wenn das Vorhaben in einem geschützten Gebiet liegen würde, was hier nicht der Fall ist. Deshalb die Aussage: die bloße Flächeninanspruchnahme stellt keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes dar. Es wird hier verwiesen auf die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom Dezember letzten Jahres. In den Fragen des Naturschutzes und der Biologie wurde auch festgestellt, dass rechtlich relevant eine erhebliche Störung vorliegen muss. In Bezug auf den Erholungswert ist wesentlich, ob eine Beeinträchtigung der Erholungseignung der Landschaft, d.h. seines Erholungswertes anzunehmen ist. Dieses ist der Fall, wenn die Funktion des Außenbereiches als Erholungsraum für die Allgemeinheit insgesamt verloren geht oder wesentlich beeinträchtigt ist bzw. wenn der landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört werden würde. Die technische Neuartigkeit einer Anlage und die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit sind allein nicht geeignet, eine Beeinträchtigung zu begründen. Es reichen daher nur nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes regelmäßig nicht aus, damit Windenergieanlagen unzulässig sind. Auch der Denkmalschutz kann eine Rolle spielen und grundsätzlich entgegen stehen, aber hier auch die Begründung, dass sich die Windenergieanlage an dem Maßstab messen lassen muss, den das Denkmalgesetz sagt. Eine weitere zulässige Voraussetzung eines derartigen Vorhabens ist eine ausreichende Erschließung. Es wurde durch das Gericht festgestellt, dass hier geringere Anforderungen als sonst an eine derartige Anlage zu stellen sind. Ein Mindestmaß an Zugängigkeit der Grundstücke für Kraftfahrzeuge muss gegeben sein. Eine wegemäßige Erschließung über einen öffentlichen Feld- und Waldweg kann ausreichend sein. Nicht entscheidend ist hingegen, welche Anforderungen an die Erreichbarkeit des Grundstücks während der Bauphase zu stellen sind. Nach diesen Grundsätzen liegen materiell und verfahrensrechtlich die Voraussetzungen für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vor, da dieses rechtwidrig verweigert wurde. Entgegen der Ansicht der Antragsteller der Windkraftanlagenbetreiber ist die Klägerin zu ihrem Begehren zunächst nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das streitgegenständliche Vorhaben als Vorbehaltsgebiet für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen im Regionalplan ausgewiesen ist. Das Abwägungsergebnis aus der Regionalplanung soll im Rahmen der Zulässigkeitsfrage von privilegierten Vorhaben im Außenbereich nutzbar gemacht werden. Die Klägerin hat ihr Recht auf Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens und auf Klage gegen dessen aufsichtliche Ersetzung nicht dadurch verwirkt, dass der Umweltausschuss am 4. Dezember 2003 der sechsten Änderung des Regionalplanes einstimmig zugestimmt hat. Einen unmittelbaren Ausschluss hatte dieser Beschluss nicht.

Vorliegend geht es zumindest nicht primär um die Wirksamkeit von Festlegungen des Regionalplans, sondern um die Rechtmäßigkeit einer erteilten Genehmigung. Das streitgegenständliche Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Die Stadt Lauf kann ihr gemeindliches Einvernehmen nur in bauplanungsrechtlichen Dingen verweigern oder geben. Der vorgesehene Standort des Vorhabens ist zur Nutzung von Windenergie geeignet. Es ruft keine schädlichen und unzumutbaren Umwelteinwirkungen hervor. Ihm stehen Belange des Natur- und Artenschutzes, des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes und seiner Eigenart einschließlich seiner Erholungsfunktion und des Denkmalschutzes nicht entgegen. Auch ist die ausreichende Erschließung gesichert. Weiter ist das Vorhaben privilegiert, da es der Nutzung der Windenergie dient. Es soll an einem Standort errichtet und betrieben werden, der aktenkundig nicht als völlig ungeeignet im Sinne des dortigen Windvorkommens ist. Danach kann der Landkreis Nürnberger Land um das Gebiet der Klägerin nicht als völlig ungeeignet für die Windkraftnutzung angesehen werden. Dies trägt letztlich die Klägerin nicht vor, da sich nach ihren eigenen Angaben die dortigen von ihr in Auftrag gegebenen Untersuchungen mit diesen Daten decken. Aufgrund der Pläne und Fotos, die dem Gericht vorgelegt wurden, ist es unbestritten, dass in dieser exponierten Lage der geplanten Windenergieanlage auf dem Galgenberg keine Zweifel an der grundsätzlichen Eignung des Standortes für die Windkraftnutzung bestehen. Die Wirtschaftlichkeit einer Anlage selbst hängt aber von verschiedenen weiteren Parametern ab und fällt in das Unternehmerrisiko des Vorhabenträgers- und –betreibers, der sich hier natürlich Energieertrag und Einspeisungsvergütung erwartet. Dieser Punkt ist aber hier als rechtlich irrelevant nicht zu beachten. Ferner ist das Landratsamt bei seiner im Fall der Errichtung der Windkraftanlage prognostischen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass bei Einhaltung der erteilten Nebenbestimmungen Einwohner der Ortschaften Neunhof und Bullach keinen unzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen oder einer unzulässigen optisch bedrängenden oder gar erdrückenden Wirkung für die Wohnanwesen der dortigen Einwohner ausgesetzt wären. Die Lage des Immissionsortes im Dorf bzw. Mischgebiet Neunhof hat gezeigt, dass die Abstände sehr viel größer sind als an sich notwendig. Die Abstände alleine sind bei den Umwelteinwirkungen nicht alleine maßgebend, sondern es muss durch entsprechende Gutachten nachgewiesen werden, dass hier die Vorgaben eingehalten sind. Die ermittelten Werte liegen unter den Grenzwerten. Für die zur Windenergieanlage nächstliegenden Anwesen werden daher die Immissionsrichtwerte auch nachts eingehalten und schädliche Lärmeinwirkungen sind daher nicht zu erwarten. Der empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 225 m ist zu den nächstgelegenen Anwesen in den Ortschaften Neunhof und Bullach allemal eingehalten. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist unbestritten ein öffentlicher Belang und unter diesem Aspekt schreibt das Gericht, dass eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke relevant ist. Beträgt danach der Abstand zwischen der Wohnnutzung und der Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage dürfte keine optisch bedrängende Wirkung dieser Anlage zu Lasten der Wohnnutzung anzunehmen sein. Bei einem solchen Abstand treten nämlich die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage soweit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnnutzung mehr zukommt. Nach diesen Grundsätzen ist hier der vorgenannte Abstand, der eine optisch bedrängende Wirkung indiziert, für die nächstgelegenen Anwesen in Neunhof und Bullach überschritten. Das Dreifache der Gesamthöhe wären etwa 450 m und wird nach den genehmigten Plänen eindeutig überschritten. Konkrete Umstände, die im Einzelfall gleichwohl eine optische Bedrängung begründen würden, sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Auch Belange des Artenschutzes stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Hier wird ausführlich auf die Stellungnahmen der höheren Naturschutzbehörde und auch der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt verwiesen.

Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Erholung stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Es liegt ersichtlich nicht in einem Gebiet mit besonderem naturschutzrechtlichen Schutzstatus. Gewisse Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen sind immanent. Großräumig betrachtet lasse sich durch eine Bündelung von Windkraftanlagen in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten eine Entlastung im Sinne einer Freihaltung des Gesamtraumes erreichen. Danach kann die These der Klägerin „hier liege eine besonders schutzwürdige Landschaft vor“ nicht geteilt werden. Daher kann jedenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung oder gar Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes der betreffenden Ortschaften nicht angenommen werden. Auch Belange des Denkmalschutzes stehen dem Vorhaben nicht zwingend entgegen. Gesichert ist auch eine ausreichende Erschließung des Vorhabens im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass hier keine ausreichende Erschließung vorläge. Wenn aber nach alledem planungsrechtlich der Klägerin keine Gründe zustehen, ihr gemeindliches Einvernehmen zu verweigern, ist die Verweigerung rechtswidrig und konnte vom Landratsamt aufsichtlich ersetzt werden.

Das Resümee des Gerichtes lautet „Nach alledem ist die Klage abzuweisen“. Gründe der Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VDGO sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim VG Ansbach schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof in München einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

·                    ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen

·                    die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist

·                    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

·                    das Urteil von einer Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht

·                    wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

 

Vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof München müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

 

Herr Stadtrat Mayer äußert, dass man vor Gericht nicht unbedingt Recht, sondern ein Urteil bekommt. Dieses liegt nun vor und muss zur Kenntnis genommen werden. Ganz überraschend in der Tendenz war es für alle sicherlich nicht. Es war schon bei der Setzung des gemeindlichen Einvernehmens durch das Landratsamt Nürnberger Land ziemlich deutlich, in welche Richtung es gehen wird. Trotzdem war man der Meinung, ein Zeichen zu setzen, da man in der Sache der Meinung ist, Recht zu haben. Die juristische Beurteilung ist wieder eine andere. Das jetzt auch das Urteil selbst in der Begründung eindeutig ist, ist klar. Die Abwägung findet im Vorfeld statt. So gesehen ist zwar, wie Herr Zenger richtig ausgeführt hat, die Urteilsbegründung eindeutig, aber in Gerichtsurteilen kann man nicht sagen, dass es niemals eine Chance gibt. Oft sind eindeutig gefällte Urteile in der nächsten Instanz wieder ganz anders ausgefallen.

Für die CSU ist es wichtig, dass dieses Urteil an der grundsätzlichen Einstellung zu dieser einzelnen Maßnahme an diesem Punkt nichts ändert. Die CSU hält dieses Bauwerk an dieser Stelle für falsch und unwirtschaftlich. Das Gericht stellt fest, dass uns das im Prinzip nichts angeht. Er sieht es anders. Die elfte Kammer hat sich erstmalig mit dem Thema Wirtschaftlichkeit überhaupt befasst. Die Formulierung „aktenkundig nicht als völlig ungeeignet“ lässt schon tief blicken. Wenn das Gericht davon überzeugt wäre, dass hier eine völlig problemlose Wirtschaftlichkeit gegeben ist, dann würde es so eine Formulierung nicht wählen. Wenn man die Urteilsbegründung im Detail liest, muss man sich die Frage stellen, ob sich die Stadt Lauf den Vorwurf gefallen lassen muss, dass man sich nicht im Vorfeld des Prozesses um eigene Gutachten bemüht hat. Das Gericht bezieht sich ausschließlich auf die vom Investor vorgelegten Gutachten. Diese werden als richtig akzeptiert und nicht hinterfragt. Er ist sicher, dass man mit neutralen von der Stadt beauftragten Gutachten den einen oder anderen Punkt aufgreifen hätte können. Die CSU-Fraktion wird beantragen in die Berufung zu gehen, sie wird aber nicht beantragen, dass eigene Gutachten erstellt werden, da dies in der Kürze der Zeit keinen Sinn macht. Damit fällt auch ein großer Kostenfaktor weg. Die CSU ist aber der Meinung, dass man den Neunhofer und Bullacher Bürgern schuldig ist, die Kosten für die Berufung aufzubringen. Der große Ansatzpunkt für ihn ist nach wie vor das Thema Wirtschaftlichkeit. Der von den Bürgerinitiativen vorgerechnete Wirkungsgrad von nur 7 % ist nie bestritten worden. Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Berechnungen richtig sind. Wenn alles nichts hilft, ist das Vorgehen vielleicht dazu gut, eventuelle Investoren aus Lauf davon abzuhalten, ihr gutes Geld in ein wirtschaftlich ruinöses Projekt zu stecken. Die Aussichten auf Zulassung der Berufung wird relativ gering sein, trotzdem ist die CSU der Meinung, den Weg weiter zu verfolgen. Dies ist man den Bürgern schuldig. Wenn der Fall abgeschlossen ist, muss klar sein, dass dann der juristische Weg zu Ende ist. Für ihn ist damit aber das Windrad noch nicht gebaut. Auch dann wird sich die CSU weiter dafür einsetzen, damit den Leuten klar ist, dass die Vorgehensweise falsch ist und sie wird versuchen, die ihr noch zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einzusetzen. Insofern beantragt er, dass die Stadt Lauf gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung einlegt.

 

Herr Stadtrat Offenhammer berichtet, dass auch seine Fraktion dieses Urteil gelesen und ausführlich diskutiert hat. Es gibt natürlich unterschiedliche Auffassungen. Das Ergebnis war von vornherein klar, aber neben der rechtlichen Einschätzung gibt es auch eine politische Einschätzung, wie man sich gegenüber den Bürgern in den Ortsteilen verhalten möchte und deswegen gibt es keinen Fraktionszwang und seine Fraktion wird unterschiedlich abstimmen, je nachdem welche Gewichtung auch gesehen wird.

 

Herr Stadtrat Ittner möchte die bereits erfolgte inhaltliche Darlegung von Herrn Stadtrat Mayer nicht nochmals wiederholen. Er möchte seitens der SPD-Fraktion hinzufügen, dass in dieser Frage ein Konsequenzcharakter und ein Demonstrativcharakter besteht. Der Konsequenzcharakter liegt auf der Hand. Es wurde ein langer Weg beschritten in Vertretung der Bürger vor Ort und er denkt, dass nun der letztmögliche Eingriff möglich ist. Wenn schon die Unmacht der Bürger und der kommunalen Vertretung so groß ist, dann muss man die vorhandenen juristischen Mittel ausnutzen. Ihm ist immer noch nicht klar, wie es sein kann, dass man um ein gemeindliches Einvernehmen gebeten wird, aber nur eine Option hat und im anderen Falle ein Einvernehmen nicht zu erteilen, wird es als rechtswidrig eingestuft. Damit bleibt für ihn die Frage offen, warum man überhaupt ein gemeindliches Einvernehmen einholt. Er kündigt an, dass die SPD-Fraktion dem Antrag der CSU-Fraktion folgen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung liegt im finanziellen überschaubaren Bereich. Wenn dieser Antrag dann beschieden ist, macht es wenig Sinn, noch weitere Schritte zu gehen. Man ist es den Bürgern schuldig und es wird auch für eventuelle weitere Vorhaben einen Schritt mehr Klarheit bringen. Er möchte allen Kolleginnen und Kollegen danken, egal in welche Richtung sie abgestimmt haben, dass sie sehr viel Zeit in dieses kommunalpolitische Thema eingebracht haben.

 

Herr Stadtrat Grand darf für die GRÜNEN-Fraktion mitteilen, dass man sich in dieser Sache einig ist und ganz grundsätzlich gegen eine Revision ist. Er möchte betonen, dass man sich nicht gegen die Menschen wendet, die in Neunhof oder Bullach leben und anderer Meinung sind, sondern seine Fraktion will sich für eine Energiewende einsetzen. Dieses Wort wird auf höchster Ebene gepredigt, aber im Moment hat er den Eindruck, dass die Energiewende torpediert wird. Wenn man aber nichts dafür tut, kann es auch nicht funktionieren. Er denkt, dass alle gefordert und aufgerufen sind, dazu etwas beizutragen. Dieses Thema wurde ausgiebig von allen möglichen Stellen beleuchtet und begutachtet und seine Fraktion sieht keine Erfolgsaussichten in einer Revision.

Er denkt, dass es ehrlicher ist zu sagen, dass es keinen Sinn hat, diesen Weg weiter zu gehen. Man sollte sich eher überlegen, wie man die Energiewende mit den Menschen vor Ort auf einen guten Weg bringen kann.

 

Herr Stadtrat Herrmann möchte nicht über die Zulassung des Antrages zur Berufung oder den Ausgang des Verfahrens spekulieren. Für ihn steht etwas viel wichtigeres im Vordergrund. Nach eingehender Beschäftigung der Thematik und dem Dialog mit der Bevölkerung hat er als gewählter Volksvertreter eine Zusage gegeben, diese Bürgerinnen und Bürger bei ihrem Einsatz für ihre Interessen zu unterstützen. Auch viele andere Kolleginnen und Kollegen aus dem Gremium haben ebenfalls diese Zusage gegeben. Wenn jetzt, wo es um die Zulassung zur Entscheidung in der zweiten Instanz geht, ein Rückzieher gemacht wird, geht eine der wichtigsten demokratischen Grundlagen, nämlich die Glaubwürdigkeit und damit das Vertrauen dieser Bürgerinnen und Bürger in die Arbeit der Kommunalpolitik verloren. Er ist der Meinung, dass – falls das Gericht den Antrag auf Zulassung der Berufung positiv bewertet – eine große Chance besteht, die Argumente des Anwalts durch entsprechende Gutachten untermauern zu lassen und gleichzeitig der Sorgfaltspflicht nachzukommen. Erst dann steht mit Sicherheit fest, welche Voraussetzungen gegeben sind und mit welchen Folgen für Mensch und Natur gerechnet werden muss. Alleine die Annahmen und Prognosen sind in diesem Fall nicht genug. Er sieht es als seine moralische Pflicht, als Volksvertreter alles für die Bürgerinnen und Bürger zu tun. Deshalb appelliert er an das Gremium, diese Chance zu nutzen und sich weiterhin für die Anliegen der Bevölkerung einzusetzen und stark zu machen.

 

Herr Stadtrat Kern entgegnet, dass auch Konsequenzgründe zu verfolgen sind. 2003 wurde dieser Standort im Regionalplan befürwortet und man war sich einig, dass Investoren das Grundstück bekommen. Im Wahlkampf 2008 wurde angekündigt, sich für den Bau weiterer Windräder einzusetzen. Er hat dafür im Einsatz für die Bürger die meisten Stimmen im Dorf erhalten und er steht zu seinen konsequent verfolgten Überzeugungen. In diesem Rechtsstreit hat man inzwischen von den Juristen des Landratsamtes und vom Verwaltungsgericht Ansbach die Bestätigung bekommen, dass der Beschluss, das Einvernehmen zu versagen, rechtswidrig war. Die Klagemöglichkeit, die nun wahrgenommen wird, beruht demnach auf einem rechtswidrigen Beschluss. Er zitiert aus einer e-mail des Herrn Braun vom 20.02.2012: „Im Endeffekt ist deshalb festzuhalten, dass mit der Windhäufigkeit allein kaum rechtlich Raum gewonnen werden kann. Hinsichtlich der abschließenden Begutachtung habe ich in der Tat kein eindeutiges Votum abgegeben. Sollten keine neuen Aspekte hinzukommen, dann bleibt es beim derzeitigen Erkenntnis- und Sachstand und ein Rechtsmittel wird eher wenig Aussicht auf Erfolg haben.“

Man stellt sich also nicht gegen die Bürger, wenn gesagt wird, erfolglose Dinge brauchen nicht beschlossen werden. Insofern hält er es für konsequent und eine Revision für nicht gerechtfertigt.

 

Herr 2. Bürgermeister Scheld bringt vor, dass man zu bestimmten Themen immer unterschiedlicher Auffassung sein wird. Er möchte mit äußerster Schärfe zurückweisen, dass noch nie rechtswidrige Beschlüsse gefasst wurden.

 

Herr Stadtrat Felßner bringt als Beispiel, wenn eine Mannschaft in der 85 Minute mit 1:0 zurückliegt, hat sie kaum Aussicht, das Spiel noch zu gewinnen. Manche Spiele wurden in den letzten Minuten dann doch noch gewonnen. Deswegen heißt das Wort „kaum“ für ihn nicht, dass es unmöglich ist. Man ist auch noch nicht am Schluss des Prozesses, sondern noch im Spiel. Heute wird darüber entschieden, im Spiel zu bleiben oder ob abgepfiffen wird. Es gibt noch eine Chance. Man braucht Gründe für eine Zulassung in die zweite Instanz. Er hat massive Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils. Seine Begründung geht dahin, dass die ausreichende Erschließung gesichert sein muss. Nach wie vor hält er die Begründung des Gerichtes auch für falsch, dass für den Bau die Erschließung nicht wichtig ist. In diesem konkreten Bauantrag ist enthalten, dass für den Betrieb der Anlage und eben nicht für den Bau eine Zuwegung mit 12 Tonnen Achslast erforderlich ist. Diese ist nicht vorhanden. Seiner Ansicht wurde dies nicht gewürdigt und das Urteil ist deshalb falsch. Wenn ein Windrad gebaut wird, muss auch der Strom ins Netz gebracht werden. In der Erschließung muss dies geprüft werden, wie die Umsetzung erfolgen soll. Über Privatgrundstücke geht nichts. Es kann nur über öffentliche Feldwege funktionieren. Seine Frage geht dahin, ob die Stadt Lauf als Besitzer des öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweges verpflichtet ist, in diesem Weg eine Kabelverlegung zu dulden. Wenn dies heute nicht klar beantwortet werden kann, möchte er eine Beantwortung vom Gericht. In diesem Verfahren wurde es nicht beantwortet, da die Frage nicht gestellt wurde. Diese Punkte müssen in der nächsten Instanz geklärt werden und bedeuten für ihn den absoluten Tod des Windrades. Er setzt sich dafür ein, bis zur letzten Konsequenz für das Recht der Bürgerinnen und Bürger zu kämpfen. Im ersten Verfahren wurde die Wirtschaftlichkeit fast nicht geprüft. In einer nächsten Instanz muss geprüft werden, ob die Privilegierung von einem unrentablen Projekt an sich gegeben ist, wenn man nicht weiß, ob dort eine Wirtschaftlichkeit gegeben ist, sind die anderen Interessen unterzuordnen. Sollte die Wirtschaftlichkeit nicht nachweisbar sein, gibt es keine Genehmigung. Er glaubt deswegen, dass in der zweiten Instanz eine eindeutige Aussicht auf Erfolg besteht. Wenn Bedarf besteht, dass in Vorbereitung der Revision ein Gutachten benötigt würde, muss ein Beschluss gefasst werden, der dies ermöglicht. Wenn sich herausstellt, dass ein Gutachten erfolgen muss, bedeutet dies, dass die Revisionsverhandlung um ein halbes Jahr oder Jahr nach hinten verschoben werden muss und man hat dann einen Zeitgewinn.

 

Herr Stadtrat Kern nimmt die rechtswidrige Beschlussfassung zurück, da es ungeschickt formuliert war. Er weist jedoch darauf hin, dass in den Schriften des Landratsamtes und des Gerichtes enthalten ist, dass der Beschluss, das Einvernehmen zu vertagen, rechtswidrig war. Deswegen ist die Genehmigung ersetzt worden.

 

Herr Zenger informiert, dass der Anwalt befragt wurde, nachdem die Urteilsbegründung vorlag, wie er diese bewertet. Am 13.02.2012 hat er in einem ersten Schreiben mit folgendem Inhalt geantwortet: „Ein entsprechender Antrag mit dem Ziel der Zulassung der Berufung macht selbstverständlich nur dann Sinn, wenn ausreichend Gründe vorhanden sind, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, dementsprechend auch zumindest Aussicht auf Erfolg in materieller Sicht vorliegt.“

Dieses Schreiben wurde auch an die Fraktionen weitergeleitet.

Zur Windhäufigkeit wird beschrieben: „Im Verfahren hatten wir gutachtliche Messungen, die die Stadt Lauf ursprünglich in Auftrag gegeben hatte, eingeführt. Hieraus ergibt sich, dass eine Windkraftnutzung an dieser Stelle zumindest nicht sinnvoll ist. Wir müssten hier dem Gericht in der zweiten Instanz nachweisen, dass aufgrund der festgestellten Windgeschwindigkeiten der Betrieb einer Anlage absolut unwirtschaftlich ist. Ein solches Gutachten müsste kurzfristig beigebracht werden.“

Bei den Schutzpflichten und Schallimmissionen geht er darauf ein, inwieweit hier – was das Gericht als zulässig anerkannt hat – dies wirklich zulässig ist. Andererseits muss durch die Gemeinde nachgewiesen werden, dass die prognostizierten Werte im Gutachten des Investors nicht eingehalten werden können bzw. die Berechnung der Prognose und die zugrunde gelegten Werte unrichtig sind. Dies dürfte nur durch ein entsprechendes Gutachten belegbar sein.

Zum Bereich Naturschutz müssten dem Gericht in der zweiten Instanz konkrete Erkenntnisse/Gutachten vorgelegt werden, die das Gegenteil beweisen. Zum Denkmalschutz hätte das Verwaltungsgericht von Amts wegen die Durchführung eines Ortstermins veranlassen müssen. Dies müsste nochmals geprüft werden.

Am 20.02.2012 kam nach Rückfrage ein erneutes Schreiben mit folgenden Inhalt: „Ich halte nach wie vor den Betrieb der Windkraftanlage an diesem Standort für unwirtschaftlich. Dennoch habe ich mich mit einem Fachkollegen in Verbindung gesetzt, den ich bereits seit zehn Jahren kenne. Dieser hat nunmehr mitgeteilt, dass es rechtlich äußerst schwierig sein wird, eine absolute Unwirtschaftlichkeit des Betriebs einer Anlage feststellen zu lassen oder dies gar als Grund dafür zu nehmen, eine genehmigte Anlage gerichtlich anzugreifen. Im Endeffekt ist deshalb festzustellen, dass mit der Windhäufigkeit allein rechtlich kaum Raum gewonnen werden kann. Die Annahme ist hier richtig, dass ein bloßes Bestreiten der Prognosewerte alleine nicht genügt. Ein entsprechender Nachweis könnte durch einen Gutachter erbracht werden. Die Ausführungszeit ist selbstverständlich ein Thema. In Anbetracht der starken Auslastung der Gutachter dürfte die Minimumzeit wohl drei Monate betragen. Zum 6. April läuft die Frist ab und es gibt keine Verlängerung, da dies gesetzliche Fristen sind.

Hinsichtlich der abschließenden Begutachtung habe ich in der Tat kein eindeutiges Votum abgegeben, dennoch will ich die Erfolgsaussichten etwas konkretisieren. Letztlich hängt es davon ab, zu welchem Ergebnis der Sachverständige kommt. Sollten keine neuen Aspekte hinzukommen bzw. wir den Vortrag nicht beweisen können und verbleibt es beim derzeitigen Erkenntnis- und Sachstand, wird ein Rechtsmittel eher wenig Aussicht auf Erfolg haben. Gelingen uns aber entsprechende Nachweise durch ein Fachgutachten, könnte auch eine Entscheidung in der zweiten Instanz anders ausfallen.

Nur nebenbei weise ich darauf hin, dass das VG Ansbach die Berufung als solche nicht zugelassen hat. Es findet dementsprechend durch den VGH eine entsprechende Vorprüfung statt. Lässt der VGH die Prüfung nicht zu, ist das Verfahren beendet. Entscheidet der VGH für die Zulassung der Berufung bestehen durchaus Möglichkeiten im zweiten Verfahren zu siegen.

Nach Auffassung von Herrn Zenger handelt es sich hier um öffentliche Feld- und Waldwege und es ist nicht zulässig, den Anschluss zu verweigern. Nach Aussage des Investors hat er bereits eine Netzanschlusszusage vorliegen. Dies ist im Telekommunikationsgesetz geregelt.

 

Vorsitzender meint, es ist die Aufgabe als Politiker zu sagen, was denn jetzt im politischen Sinne dann auch daraus für ein Schluss zu ziehen ist. Für ihn war es ein sehr klares Urteil. Nicht jedes Urteil ist so klar und deutlich. Er ist sehr glücklich darüber, dass sich das Gericht auf 47 Seiten intensiv mit den verschiedenen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Es geht darum auch festzustellen „im Namen des Volkes“ abzuwägen, ob einmal die gesetzlichen Grundlagen hier tatsächlich richtig Anwendung finden und ob Beeinträchtigungen – wenn sie da sind – von den Betroffenen entsprechend aufgenommen werden können und wie damit umgegangen wird. Dies hat das Gericht nun durchgeführt. Im Jahr 2003 wurden die Weichen gestellt und es wurde einstimmig beschlossen, an diesen Stellen Windenergie zu ermöglichen.

Den Spielball hat uns der beauftragte Rechtsanwalt wieder zurückgegeben, indem er jetzt sagt, dass Fachleute noch weitere Gutachten bringen sollen. Zum Antrag auf Zulassung zur Berufung ist man mit den inhaltlichen Begründungen vielleicht möglicherweise ein bisschen arg spät dran. Wenn man sich mit anderen Juristen unterhält, wäre diese Frage im Vorfeld besser beantwortbar gewesen. Als das Urteil herauskam, haben ihn Menschen angesprochen und gefragt, wo man in diese Anlage investieren kann und wann ein Windradprojekt im Stadtgebiet startet.

In Abwägung der verschiedenen Interessen und unterschiedlichen Meinungen in der Bürgerschaft kann er nur zu dem Schluss kommen, dass ein Antrag auf Zulassung einer Revision nicht zielführend ist. Es ist auch inhaltlich für ihn nicht überzeugend dargelegt worden, welche Möglichkeiten und Perspektiven so ein Schritt hätte.

 

Herr Stadtrat Mayer entgegnet, dass die Beschlussformulierung juristisch so gewählt ist, dass sie alles offen lässt, was dafür zu tun ist. Er beantragt, die Sitzung kurz zu unterbrechen, da noch über eine Erweiterung des Antrages bezüglich der Gutachten eine Abstimmung erfolgen soll. In Bezug auf die Wirtschaftlichkeit sieht er durchaus Chancen.

 

Herr Stadtrat Ittner beleuchtet, dass heute aus Fristgründen – wenn dies gewünscht wird – ein Zulassungsantrag auf Berufung gestellt werden muss. Die Frage, ob Gutachten gebraucht werden, würde er in Zusammenarbeit mit dem vertretenden Anwalt abklären. In der Vergangenheit wurden etliche Gutachten auf Weisung des Bürgermeisters in Auftrag gegeben. Es gab da und dort zwischendurch eine Abstimmung mit Fraktionsvorsitzenden darüber. Diese Sachlage ist nach dem Beschluss mit dem Anwalt zu prüfen und dann zu entscheiden. In Absprache – wenn es der Bürgermeister wünscht - mit den Fraktionsvorsitzenden wird dann in weitere Gutachten eingegangen. Die Abwägung muss sich Rahmen einer Kostenabwägung in der Erwartung eines Erfolges, Dauer und Zeitfristen bewegen. Er plädiert auch für eine kurze Sitzungsunterbrechung.

 

Gegen den Geschäftsordnungsantrag von Herrn Stadtrat Mayer erhebt sich kein Widerspruch, somit wird die Sitzung für 10 Minuten unterbrochen.

 

Vorsitzender nimmt die Sitzung wieder auf.

 

Herr Stadtrat Ittner bittet nochmals um Verständnis für die Unterbrechung. Man musste sich über die Details einig werden, damit ein gemeinsamer Antrag beschlossen werden kann. Die CSU-Fraktion und die SPD-Fraktion beantragen gemeinsam zu beschließen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Ansbach vom 25.01.2012 AZ: AN 11 K 11.01753 zu stellen. Für eventuell notwendige gutachterliche Unterstützung sind die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Nach Meinung der vorgenannten Fraktionen ist es nicht möglich, einen Fixbetrag zu nennen, da noch keine Absprache mit anwaltlicher Unterstützung stattgefunden hat und nicht bekannt ist, welche Gutachten gebraucht werden bzw. inwiefern diese zeitlich machbar sind.

 

Herr Stadtrat Grand denkt, dass es nicht sein kann, dass man sich seit einem Jahr die Köpfe heiß redet und dann in einem schwammig formulierten Antrag die Verantwortung auf den Bürgermeister abgeschoben wird, zumal man auch nichts über die Kosten der Gutachten weiß. Seine Fraktion lehnt deshalb diesen Vorschlag grundsätzlich ab.

 

Herr Stadtrat Rduch möchte anmerken, dass mit diesem Antrag beschlossen werden soll, Ausgaben in nicht genannter Höhe zu tätigen, um einem absolut sinnlosen Unterfangen eine Chance zu geben. Hier werden von der Gegnerschaft der Windkraftanlagen bzw. des Standortes am Galgenberg in fünf Minuten Strategien aus der Hosentasche entwickelt, die nicht annähernd eine Aussicht auf Erfolg haben. Er bittet dies in der Entscheidung und bei der Abstimmung zu bedenken.

 

Herr Stadtrat Felßner hält den Beschlussvorschlag sowohl in der Form als auch ohne Inhalt des Betrages für absolut richtig. Niemand vermag zu sagen, ob es sinnvoll ist. Er ist der festen Überzeugung, dass eine Chance besteht, den Prozess zu gewinnen. Er ist sich allerdings nicht mehr sicher, ob in diesem Gremium alle das Spiel für die Bürger gewinnen wollen.

 

Herr Stadtrat Lang vertritt die Auffassung, wenn in die Berufung gegangen wird, dann werden entsprechende Gutachten benötigt. Ob dies Erfolg haben wird, muss die Absprache zeigen. Er ist verärgert, dass der Anwalt jetzt erst die Fakten auf den Tisch legt.

 

Herr Stadtrat Rduch versteht nicht, was diese Gutachten belegen sollen. Welches Argument mit einem begründeten Verdacht mit Aussicht auf Erfolg besteht denn, um ein Gutachten zu erstellen? Insofern wird hier nur Geld hinausgeschmissen, ohne etwas davon zu haben.

 

Herr Stadtrat Grand fragt sich auch, welches Gutachten nun innerhalb von vier Wochen erstellt werden soll. Naturschutz und Schallimmissionen scheiden aufgrund der Zeitkürze aus, bleibt also nur die Wirtschaftlichkeit. Diese war aber noch nie Thema in diesem Verfahren. In der Urteilsbegründung ist auch auf Seite 32 aufgeführt, dass diese alleine das Unternehmerrisiko ist.

 

Herr 2. Bürgermeister Scheld trägt vor, dass der Erste Bürgermeister da ist, um die mehrheitlichen Beschlüsse des Stadtrates durchzuführen. Wenn heute ein Höhenfixum festgelegt werden würde, wäre man ja schlauer als der Anwalt. Es ist bedauerlich, dass der Anwalt jetzt erst die Tatsachen vorlegt. Heute muss eine Entscheidung gefällt werden, ob Widerspruch gegen das Urteil eingelegt werden soll und er bittet nun um Abstimmung.

 

Herr Stadtrat Kern äußert, dass selbst ein Bürgerentscheid, der mit großer Mehrheit durchgeführt worden wäre, dieses Windrad bei der Rechtslage nicht hätte verhindern können. Er möchte hier verdeutlichen, dass den Bürgern verbal signalisiert wuwrde, sie zu unterstützen, aber wirklich bewegt wurde bisher wenig.

 

Herr Stadtrat Pohl stellt einen Geschäftsordnungsantrag, über den Antrag abzustimmen.

 

Da kein Widerspruch vorliegt, wird nachfolgender Beschluss gefasst:


Beschluss:

 

Die CSU und die SPD Fraktion beantragen zu beschließen, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Ansbach vom 25.01.2012 AZ: AN 11 K 11.01753 zu stellen. Für eventuell notwendige gutachterliche Unterstützung sind die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.