Beschluss: einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Herr Zenger erklärt, dass eine planabweichende Ausführung der Schließung der Arkaden durch Fenster festgestellt wurde.

 

Zu diesem Bauvorhaben wurde in zwei Ortsterminen u.a. mit dem Unteren Amt für Denkmalschutz und Bayer. Landesamt für Denkmalpflege festgelegt, dass beim Einbau der neuen Fenster in die Arkadenöffnungen eine Sandsteinbrüstung mit einer Mindesthöhe von 30 cm zwingend erforderlich ist. Im Genehmigungsbescheid ist weiterhin festgesetzt, dass die Brüstung in Material und Farbigkeit dem Bestand anzugleichen ist.

 

Nun wurden anstelle der geforderten Sandsteinbrüstung bodentiefe Fenster eingesetzt. Um den Eröffnungstermin einhalten zu können wurde vom Nutzer eine Ausführung mit Holz- bzw. Sandsteinverblendung vorgeschlagen, die vom Landratsamt Nürnberger Land akzeptiert wurde. Diese Ausführung ist aus Sicht der Stadtverwaltung weder technisch noch gestalterisch in Ordnung.

 

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass es sich um einen groben Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen handelt und aus Gleichbehandlungsgründen eine ordnungsgemäße Nachbesserung nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchzuführen ist. 


Beschluss:

 

Der Bauausschuss lehnt die Ausführung der Fassadengestaltung im Bereich der Arkaden ab, da die Genehmigungsauflagen bezüglich der 30 cm hohen massiven Sandsteinbrüstung nicht erfüllt und stattdessen bodentiefe Fenster eingebaut wurden, die mit einer Sandsteinverblendung außenseitig versehen wurden.

 

Nach Auffassung des Bauausschusses handelt es sich hierbei keinesfalls um eine denkmalgerechte Ausführung.

 

Diese Ausführung verstößt grob gegen die Auflagen zum Genehmigungsbescheid B-2010-839-2 vom 14.02.2011.

 

Ohne diese Auflagen wäre die Genehmigung und das Einvernehmen der Stadt bei diesem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude nicht erteilt worden.

 

Das Landratsamt Nürnberger Land wird daher als Bauaufsichtsbehörde gebeten, was auch hiermit ausdrücklich beantragt wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeit geeignete aufsichtliche Maßnahmen zu treffen, um einen rechtsmäßigen Zustand herzustellen.