Sitzung: 18.10.2011 BauA/011/2011
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 4
Vorlage: FB 5/079/2011
Herr Zenger erläutert den Ablauf und den Antrag auf
Befreiung sowie die rechtliche Stellungnahme gemäß der Arbeitsunterlage.
Die rechtliche
Beurteilung stellt sich wie folgt dar.
Betriebsbeschreibung und Prospekt begründen die Annahme einer „Anlage für
sportliche Zwecke“ im Sinne der Baunutzungsverordnung, die allerdings von einem
Fitness-Center im Hinblick auf die Größenordnung abweicht.
Es besteht jedoch
die Möglichkeit der Befreiung gem. § 31 BauGB. Dabei ist zu prüfen, ob die
Grundzüge der Planung berührt sind und ob die Befreiung städtebaulich
vertretbar ist.
Zusammenfassend
wird festgestellt, dass, obwohl eine der tragenden Säulen des Konzepts die
gesunde Ernährung ist, das Training schwerpunktmäßig im Vordergrund steht. Es
handelt sich also weder um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke noch um die
Ausübung eines freien Berufes, sondern um eine „Anlage für sportliche Zwecke“.
Die Grundzüge der Planung sind aber nicht berührt und wegen der relativ
geringen Flächeninanspruchnahme kann die Abweichung auch als städtebaulich
vertretbar beurteilt werden. Somit kann eine Befreiung in Betracht gezogen
werden.
Herr Stadtrat Mayer
ist der Ansicht, dass es sich um einen Grenzfall handelt, den man nicht im
Vorfeld regeln kann. Aufgrund des geringen Flächenverbrauchs ist eine Befreiung
möglich und es besteht seiner Meinung nach im Falle einer Ablehnung und einer
gerichtlichen Auseinandersetzung keine Aussicht auf Erfolg.
Herr Stadtrat
Offenhammer verweist auf die Intention bei der Aufstellung des Bebauungsplans,
dass die Zulassung von Fitness-Studios mit einer Größenordnung von 600 – 800 m²
ausgeschlossen werden sollte und Anfragen diesbezüglich auch abgelehnt wurden.
Bei Mrs. Sporty handelt sich aufgrund der Größenordnung und der Kooperation mit
der danebenliegenden Praxis nicht um ein klassisches Fitness-Studio. Eine
Befreiung ist daher denkbar, aber nur für diese Fläche. Eine Erweiterung sollte
ausgeschlossen werden.
Vorsitzender ist
der Meinung, dass es sich um eine nicht übertragbare Einzelfallentscheidung für
die beantragte Fläche und diesem Betreiber handeln sollte.
Herr Stadtrat
Zeltner fragt, welche Entscheidung getroffen werden soll, wenn ein weiterer
Interessent ein ähnliches Projekt in der gleichen Größenordnung beantragt. Er
stellt daher seine Zustimmung nicht in Aussicht.
Herr Stadtrat Kern
ist der Ansicht, dass jede Ausnahmegenehmigung Begehrlichkeiten weckt. Er wird
daher dem Antrag nicht zustimmen.
Vorsitzender schlägt vor, mit dem Rechtsberater eine entsprechende Formulierung auszuarbeiten. Sollte dies nicht möglich sein, wird das Baugesuch nochmals im Gremium behandelt.
Beschluss:
Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Tektur zur Nutzungsänderung der Mieteinheit Nr. 5.1 im 2. Obergeschoss (BA 1) auf dem Grundstück FlNr. 1000/65 der Gemarkung Lauf, Oskar-Sembach-Ring 4.
Der notwendigen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 71 Gewerbegebiet „Am Haltepunkt West“
- Anlagen für sportliche Zwecke sind unzulässig
wird zugestimmt mit der Maßgabe, dass die beantragte Nutzung in der durch „Sportclub Mrs. Sporty“ in der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag dargestellte Weise und Umfang auf dem Grundstück FlNr. 1000/65 in der Mieteinheit Nr. 5.1. im 2. OG (BA 1) ausschließlich durch „Sportclub Mrs. Sporty“ betrieben wird.