Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 4

Herr Zenger erläutert den Ablauf und den Antrag auf Befreiung sowie die rechtliche Stellungnahme gemäß der Arbeitsunterlage.

 

Die rechtliche Beurteilung stellt sich wie folgt dar.

Betriebsbeschreibung und Prospekt begründen die Annahme einer „Anlage für sportliche Zwecke“ im Sinne der Baunutzungsverordnung, die allerdings von einem Fitness-Center im Hinblick auf die Größenordnung abweicht.

 

Es besteht jedoch die Möglichkeit der Befreiung gem. § 31 BauGB. Dabei ist zu prüfen, ob die Grundzüge der Planung berührt sind und ob die Befreiung städtebaulich vertretbar ist.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass, obwohl eine der tragenden Säulen des Konzepts die gesunde Ernährung ist, das Training schwerpunktmäßig im Vordergrund steht. Es handelt sich also weder um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke noch um die Ausübung eines freien Berufes, sondern um eine „Anlage für sportliche Zwecke“. Die Grundzüge der Planung sind aber nicht berührt und wegen der relativ geringen Flächeninanspruchnahme kann die Abweichung auch als städtebaulich vertretbar beurteilt werden. Somit kann eine Befreiung in Betracht gezogen werden.

 

Herr Stadtrat Mayer ist der Ansicht, dass es sich um einen Grenzfall handelt, den man nicht im Vorfeld regeln kann. Aufgrund des geringen Flächenverbrauchs ist eine Befreiung möglich und es besteht seiner Meinung nach im Falle einer Ablehnung und einer gerichtlichen Auseinandersetzung keine Aussicht auf Erfolg.

 

Herr Stadtrat Offenhammer verweist auf die Intention bei der Aufstellung des Bebauungsplans, dass die Zulassung von Fitness-Studios mit einer Größenordnung von 600 – 800 m² ausgeschlossen werden sollte und Anfragen diesbezüglich auch abgelehnt wurden. Bei Mrs. Sporty handelt sich aufgrund der Größenordnung und der Kooperation mit der danebenliegenden Praxis nicht um ein klassisches Fitness-Studio. Eine Befreiung ist daher denkbar, aber nur für diese Fläche. Eine Erweiterung sollte ausgeschlossen werden.

 

Vorsitzender ist der Meinung, dass es sich um eine nicht übertragbare Einzelfallentscheidung für die beantragte Fläche und diesem Betreiber handeln sollte.

 

Herr Stadtrat Zeltner fragt, welche Entscheidung getroffen werden soll, wenn ein weiterer Interessent ein ähnliches Projekt in der gleichen Größenordnung beantragt. Er stellt daher seine Zustimmung nicht in Aussicht.

 

Herr Stadtrat Kern ist der Ansicht, dass jede Ausnahmegenehmigung Begehrlichkeiten weckt. Er wird daher dem Antrag nicht zustimmen.

 

Vorsitzender schlägt vor, mit dem Rechtsberater eine entsprechende Formulierung auszuarbeiten. Sollte dies nicht möglich sein, wird das Baugesuch nochmals im Gremium behandelt.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Tektur zur Nutzungsänderung der Mieteinheit Nr. 5.1 im 2. Obergeschoss (BA 1) auf dem Grundstück FlNr. 1000/65 der Gemarkung Lauf, Oskar-Sembach-Ring 4.

 

Der notwendigen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 71 Gewerbegebiet „Am Haltepunkt West“

 

- Anlagen für sportliche Zwecke sind unzulässig

 

wird zugestimmt mit der Maßgabe, dass die beantragte Nutzung in der durch „Sportclub Mrs. Sporty“ in der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag dargestellte Weise und Umfang auf dem Grundstück FlNr. 1000/65 in der Mieteinheit Nr. 5.1. im 2. OG (BA 1) ausschließlich durch „Sportclub Mrs. Sporty“ betrieben wird.