Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 4

Herr Stadtrat Mayer begründet den Antrag der CSU-Stadtratsfraktion und bemängelt, dass der Genehmigungsbescheid durch das Landratsamt Nürnberger Land bisher nicht vorgelegt wurde. Aus Fristwahrungsgründen bzw. aufgrund der Sitzungsferien soll deshalb heute ein Vorratsbeschluss gefasst werden für den Fall, dass das Landratsamt, wie angekündigt und ohne gravierende Änderungen in der bereits vorliegenden Begründung das versagte gemeindliche Einvernehmen ersetzt und den Antrag genehmigt. Die Stadt Lauf soll innerhalb der gesetzten Frist hiergegen Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben und dazu eine Anwaltskanzlei beauftragen.

 

Vorsitzender antwortet, dass der Antrag zulässig ist. Unabhängig von der heutigen Beschlussfassung werden alle Beschlüsse umgesetzt und die Fraktionssprecher laufend über den Fortgang der Angelegenheit informiert.

 

Anschließend gibt Herr Zenger einen Rückblick auf den bisherigen Ablauf des Antrags- und Genehmigungsverfahrens.

 

Die Klage ist zulässig und hat normalerweise eine aufschiebende Wirkung. Der Investor kann jedoch einen Antrag auf sofortigen Vollzug der Genehmigung stellen. Die Stadt Lauf hat jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.

 

Die Kosten des Verwaltungsgerichtsverfahrens bei einem Streitwert von geschätzten 60.000 € belaufen sich in der 1. Instanz einschl. Anwaltskosten auf ca. 9.000 €. die Kosten für den Antrag auf aufschiebende Wirkung auf ca. 5.500 €.

 

Nachdem das Landratsamt Nürnberger Land nach ausführlicher Prüfung festgestellt hat, dass das gemeindliche Einvernehmen rechtswidrig versagt wurde, ist Herr Stadtrat Kern der Auffassung, dass die Chancen aufgezeigt werden müssen, die den Prozess gewinnen lassen. Es handelt sich um einen rechtmäßigen Bescheid, gegen den Klage erhoben werden kann. Er hat jedoch keine rechtlichen Argumente gefunden, die das Windrad verhindern könnten.

 

Herr Stadtrat Ittner nimmt Bezug auf den Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 07.05.2010. Er vertritt nach wie vor die Meinung, dass Windkraft dort angesiedelt werden sollte, wo es die Bürger auch wollen und kritisiert die Hinauszögerungstaktik des Landratsamtes. Der angekündigte Erörterungstermin zwischen Landratsamt, Investor und Bürgern hat nicht stattgefunden und er befürwortet die Klageerhebung. Im Beschluss bittet er um eine redaktionelle Ergänzung, auch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einzureichen.

 

Herr Stadtrat Felßner kritisiert ebenfalls das Verhalten des Landratsamtes, das monatelang keine Entscheidung getroffen hat. Man sollte jetzt erst einmal den Gerichtsbescheid abwarten. Ein Ablehnungsgrund wäre z.B. der geringe Windertrag und die damit verbundene zu geringe Effektivität oder die mangelnde Erschließung, was vom Landratsamt jedoch bewusst ausgeblendet wurde.

 

Herr Offenhammer führt aus, dass die Anlage genehmigt werden muss, da sie genehmigungsfähig ist. Es ist das Ziel aller großen Parteien, regenerative Energiegewinnung zu fördern. Allerdings gebe es weder auf Bundes- noch auf Landespolitikebene klare Vorgaben.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

  1. Dem Antrag der CSU Fraktion mit nachfolgendem Inhalt wird stattgegeben:

„Für den Fall, dass das Landratsamt Nürnberger Land, wie angekündigt und ohne gravierende Änderungen in der bereits vorliegenden Begründung das versagte, gemeindliche Einvernehmen der Stadt Lauf in Sachen ‚Windrad am Galgenberg’ ersetzt, wird die Stadt Lauf innerhalb der gesetzlichen Frist hiergegen Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben und dazu eine Anwaltskanzlei beauftragen. Sollte im Genehmigungsbescheid der sofortige Vollzug ermöglicht sein, ist die Klage unverzüglich einzureichen und hat sich auch dagegen zu richten.“

 

  1. Der 1. Bürgermeister der Stadt Lauf wird beauftragt, sobald der Genehmigungsbescheid des Landratsamtes für die Windkraftanlage in Neunhof eingeht, den erforderlichen Rechtsweg innerhalb der Rechtsmittelfrist zu beschreiten und ein Klageverfahren gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens einzuleiten bzw. bei Anordnung des sofortigen Vollzugs im Genehmigungsbescheid im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage einzureichen.