Beschluss: zur Kenntnis genommen

Herr Zenger führt zum Bebauungsplan Nr. 93 „Sondergebiet Krankenhaus“ aus, dass die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der „frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange“ angehört wurde. Die Behörde teilt mit, dass für die geplanten Parkplätze ein geschütztes Biotop in Anspruch genommen werden müsste und sie dieser Planung nicht zustimmt. Wenn die Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH die Schaffung von Parkplätzen weiter verfolgen will, müssten Alternativen geprüft oder ein Ausgleich geschaffen werden, der jedoch mit Kosten verbunden ist. Außerdem wird sich die Verkehrssituation an der Kunigundengasse einschließlich Einmündung verändern.

 

Im Rahmen der vorzeitigen Bürgerbeteiligung wurden auch Einwendungen von Anliegern der Kunigundengasse wegen des erhöhten Verkehrsaufkommens und dem damit verbundenen Lärm vorgebracht,

 

Die Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH benötigt diese Parkplätze dringend als Ersatz für den gekündigten Parkplatz an der Simonshofer Straße und für die Erweiterung der medizinischen Bereiche und bittet die Stadt Lauf um Realisierung der Maßnahme über einen Bebauungsplan.

 

Zum Bebauungsplan Nr. 98 „Westlich der Simonshofer Straße“ führt Herr Zenger aus, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen eines anderen Baugesuchs entschieden hatte, dass es sich bei diesem Bereich um „Innenbereich“ handelt und deshalb nach § 34 beurteilt werden muss.

 

Da die Eigentümer dadurch einen Rechtsanspruch auf Bebaubarkeit haben, wurde zur Vorgabe von städtebaulichen Festsetzungen ein Bebauungsplan aufgestellt. Allerdings besteht eine Konfliktsituation aufgrund der vielbefahrenen Simonshofer Straße und dem Gewerbelärm des angrenzenden Krankenhauses. Deshalb wurde ein Lärmschutzgutachten in Auftrag gegeben.

 

Hierbei wurde festgestellt, dass der zulässige Lärmpegel aus den Emissionen des Krankenhauses nachts um bis zu 11 dB überschritten wird. Eine Verträglichkeit mit der jetzigen Planung ist nicht möglich. Möglich wäre ein Abrücken der Wohnbebauung von der südwestlichen Grundstücksgrenze mit aktivem Lärmschutz.

 

Alternativ wäre eine Genehmigung nach §. 34 BauGB im Einzelgenehmigungsverfahren mit Auflagen möglich. Denkbar wäre auch eine Dienstbarkeit zur Hinnahme des Lärms zur privatrechtlichen Absicherung. Trotzdem könnten Probleme für das Krankenhaus bezüglich des Lärms entstehen, die aber zur Sicherung des Krankenhausstandorts gelöst werden müssten.


 

Herr Stadtrat Auernheimer hat während des Sachvortrags den Sitzungssaal betreten.

 

Herr Stadtrat Mayer war während des Sachvortrags nicht anwesend.