Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Herr Zenger führt aus, dass sich das Vorhaben aus Sicht der Verwaltung problematisch darstellt, weil derzeit noch nicht feststeht, ob die Kriterien nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllt sind.

 

Für eine Genehmigung nach Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 ist es Voraussetzung, dass der Bauherr tatsächlich privilegiert ist. Der Verwaltung liegt hierzu keine eindeutige Aussage des Amts für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vor.

 

Seit der aus formalen Gründen ablehnenden Beschlussfassung am 31.05.2011 fand zwischenzeitlich ein Gespräch mit Vertretern des Landratsamtes Nürnberger Land statt. Von dort erfolgt auch die abschließende Prüfung der Privilegierung. Die Verwaltung schlägt daher vor, den beiden Anträgen im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 zuzustimmen mit der Maßgabe, dass die Kriterien zutreffen.

 

Bezüglich der Erschließung sollte wegen des höheren Benutzungsgrades des asphaltierten Fuß- und Radwegs bzw. des öffentlichen Feld- und Waldwegs wie bereits 2001 eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, in der sich der Bauherr verpflichtet, den Mehraufwand für den Unterhalt und Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit seiner Nutzung entstehen.

 

Die Zufahrt sollte einmal über den Fuß- und Radweg, der für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist und dann ausschließlich über den nördlichen, öffentlichen Feld- und Waldweg erfolgen. Dies gilt auch für die Erschließung der landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle, die ebenfalls auf diesem Grundstück errichtet werden soll. Außerdem sollte eine Eingrünung angeordnet werden.

 

Herr Stadtrat Breuer bestätigt, dass der Bauherr das Grundstück und beide Gebäude über den nördlichen Weg erschließen wird. Allerdings sieht er es zu weit gehend, den Bauherrn auf Dauer mit der erhöhten Unterhaltspflicht zu belasten, weil der asphaltierte Fuß- und Radweg auch durch andere Fahrzeuge befahren wird und die Entstehung eventueller Schäden nicht unbedingt dem Verursacher zugeordnet werden können. Seiner Meinung sollten eventuelle Ersatzleistungen nur für die der Bauphase gelten.

 

Herr Zenger antwortet, dass die Vereinbarung 2001 deshalb geschlossen wurde, weil der Weg durch den Betrieb sicherlich höher frequentiert würde. Außerdem sollte eine Ausweichstelle geschaffen werden, damit kein Konflikt mit den verschiedenen Verkehrsteilnehmern entsteht.

 

Herr Stadtrat Felßner erkennt in der Stadtpolitik der letzten Jahre keine Standortsicherung für die Landwirtschaft. Der Landwirtschaft werden ständig Knüppel zwischen die Beine geworfen und er erinnert an einige Fälle und Baugesuche in der Vergangenheit.

 

Der aktuelle Antrag ist für ihn die Krönung. In der letzten Bauausschuss-Sitzung ist eine völlig falsche Darstellung des Sachverhalts erfolgt, der angeblich juristisch geprüft worden ist. Insofern überrascht ihn die heutige Darstellung nicht, da diese die logische Folgerung ist. Die Neubaufläche von 0,5 ha ist im Vergleich zum Gesamtbetrieb mit 30 ha von untergeordneter Bedeutung. Das hätte man auch vor vier Wochen wissen müssen.

 

Das Grundstück ist ausreichend erschlossen und grenzt an zwei landwirtschaftliche, öffentlich gewidmete Wege an, die sich in einem guten Zustand befinden, d.h. sie sind tragfähig. Ein Weg wird als Radweg mitbenutzt und erlaubt land- und forstwirtschaftlichen Verkehr. Jetzt wird diesem Weg die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gemäß Widmung abgesprochen. Der Vereinbarung für den erhöhten Unterhalt wird er nicht zustimmen, da im Schadensfall nicht zugeordnet werden kann, wer dafür verantwortlich ist.

 

Vorsitzender sieht diese Vorwürfe nicht und erwidert, dass es gerade bei den von Herrn Stadtrat Felßner genannten Bauvorhaben wichtig war, die Fälle genau zu betrachten, damit im Interesse der Landwirtschaft eine Genehmigungsfähigkeit und folglich eine Planungssicherheit erzielt werden kann.

 

Herr Zenger weist den Vorwurf falscher Information zurück. In der letzten Sitzung wurden zwei Möglichkeiten, nach denen eine Genehmigung erteilt werden könnte, vorgestellt. Bis heute wurde die Frage nicht beantwortet, ob eine Privilegierung vorliegt, und eine Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 erteilt werden kann. Die andere Möglichkeit wäre eine Genehmigung nach § 35 Abs 1 Nr. 4 gewesen, wenn damit eine Gesamtauslagerung des Betriebs erfolgt wäre, auch im Hinblick auf das städtebauliche Ziel, die Wohnbebauung im Bereich des derzeitigen Standorts zu ermöglichen. Nach Aussage des Bauherrn bleibt der derzeitige Standort aber erhalten und der Betrieb soll durch die beantragte Maßnahme erweitert werden. Von einer Falschinformation kann also keine Rede sein.

 

Der Unterhaltsvertrag wird aus Sicht der Verwaltung deshalb notwendig, weil es sich hier um ein Konstrukt mit einem öffentliche gewidmeten Feld- und Waldweg und einem relativ schmal befestigten Radweg handelt. Wenn auf den Vertrag verzichtet werden soll, ist die Stadt Lauf in der Verpflichtung, bei Schäden durch schwere Fahrzeuge den Weg wieder instand zu setzen und zu unterhalten.

 

Herr Stadtrat Kern ist der Meinung, dass Herr Stadtrat Felßner den Eindruck erwecken wollte, dass Landwirte in Lauf a.d. Pegnitz benachteiligt werden. Es wurde immer mit geltendem Recht argumentiert und Herr Felßner sucht nach Lösungen am geltenden Recht vorbei. Eben um die Landwirte nicht zu benachteiligen, wird bei den Vorhaben nach tragfähigen Lösungen gesucht und bei Kompromissbereitschaft aller Beteiligten auch gefunden.

 

Herr Kern ist allerdings bezüglich der Unterhaltsvereinbarung auch der Meinung, dass eine Zuordnung sehr schwierig sein dürfte. Schäden, die während der Bauphase entstehen müssen selbstverständlich auf den Bauherren umgelegt werden.

 

Herr Stadtrat Breuer schließt sich der Meinung von Herrn Stadtrat Kern an. Sollte ein Ausweichstelle, wie 2001 gefordert, weiterhin notwendig sein, wird sich der Bauherr dem sicherlich nicht verstellen.

 

Herr Zenger antwortet, dass die Haftung während der Bauphase selbstredend ist. Dazu wird vor Baubeginn eine Beweissicherung durchgeführt. Die Ausweichstelle wurde damals von der Verkehrsbehörde gefordert, um die Fußgänger und Radfahrer nicht zu gefährden.

 

Nachdem sich nach ausführlicher Diskussion abzeichnet, dass das Gremium die Unterhaltsvereinbarung als problematisch betrachtet, schließt sich die Verwaltung dieser Meinung an.

 

Herr Stadtrat Felßner äußert sich nochmals zur Erschließung. Er ist der Meinung, dass eine Ausweichstelle erst dadurch notwendig wurde, dass der ursprüngliche Feld- und Waldweg zum Fuß- und Radweg umgewidmet worden ist und ie Kosten für die Ausweichstelle vom Baulastträger des Fuß- und Radwegs übernommen werden müssten.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss erteilt das Einvernehmen zum Neubau eines Hühnerstalls auf dem Grundstück FlNr. 151 der Gemarkung Bullach, Maschgraben, in der vorgelegten Form unter der Maßgabe, dass das Vorhaben die Kriterien von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllt und die Erschließung ausschließlich vom nördlich angrenzenden, öffentlichen Feld- und Waldweg FlNr. 143 erfolgt. Eine dauerhafte Eingrünung mit heimischen Sträuchern und Gehölzen ist anzuordnen.

 

Vor Beginn und nach Abschluss der Baumaßnahme ist eine Beweissicherung des ausgebauten Fuß- und Radwegs durchzuführen.