Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Aufgrund der Größenordnung der Kleingartenanlage erachtet es das Gremium als notwendig, eine WC-Anlage vorzusehen. Die Verwaltung wird daher beauftragt, die technischen Möglichkeiten (mit Kostenschätzung) zu prüfen.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

Zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgebrachten fachlichen Informationen und Empfehlungen wird festgestellt:

Landratsamtes Nürnberg:
Technische Abteilung:

 

zu 1.

Die Änderung des Flächennutzungsplans für die Grundstücke Fl.Nr. 142 und 143 der Gem. Wetzendorf ist in der derzeit im Verfahren befindlichen 2. Änderung des Flächennutzungsplanes enthalten.

 

Das Grundstück Fl. 416 der Gem. Wetzendorf kann in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden.

 

Eine Einbeziehung des Grundstücks Fl.Nr. 1206/5 der Gemarkung Lauf in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus Gleichbehandlungsgründen abgelehnt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erscheint derzeit nicht erforderlich.

 

zu 2.

Eine Begrenzung der Parzellengrößen auf maximal ca. 400 m² ist vorgesehen.

Eine Festsetzung zum Ausschluss des Dauerwohnens ist bereits im Bebauungsplan enthalten.

Die maximale Größe der Gartenlauben wird auf 20 m² erhöht.

Die Festsetzung, dass Gartenlauben nur in Holzbauweise mit naturroter Dacheindeckung zulässig sind, wird Bebauungsplan ergänzt.

Die Anzahl der Stellplätze wird auf ca. 40 erhöht.

 

Technischer Umweltschutz:

Ein Hinweis auf die Immissionen durch die Bahnlinie wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Naturschutz:

Entlang der Bahnlinie wird ein Gehölzstreifen mit einer Breite von 5 m als öffentliche Grünfläche angelegt. In den anderen Bereichen erscheint eine Eingrünung als Hecke mit einheimischen Gehölzen mit einer Breite von ca. 3m auf den Gartenparzellen ausreichend.

Punkt 7 der Festsetzungen kann entsprechend der Anregung der Naturschutzbehörde ergänzt werden.

 

DB Services Immobilien GmbH

 

zu 1.2

Der Hinweis zu den Schallemissionen wird in den Bebauungsplan übernommen.

 

zu 1.3.1

Zwischen Freizeitgärten und dem DB-Gelände wird eine Hecke auf einem 5 m breiten öffentlichen Grünstreifen angelegt. Die Einfriedung der Freizeitgärten erfolgt hinter dieser Hecke. Da für die Pflege der Hecke die Stadt zuständig ist und zwischen Gleis und Grünfläche ein Abstand von mind. 5 m gewährleistet ist, wird hier kein Gefahrenpotential gesehen.

Da mit dem öffentlichen Grünstreifen zwischen Gleisbereich und Freizeitgärten ein zusätzlicher Schutzstreifen entsteht, kann auf die Anbringung eines massiven Stabmattenzaunes verzichtet werden. Ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,5 m ist ausreichend. Der Abstand zwischen Gartenparzellen und Gleisachse beträgt überall mehr als 7,50 m.

 

Die sonstigen Auflagen und Hinweise werden bei der weiteren Planung und Ausführung beachtet.

 

N-ERGIE Netz GmbH,

 

Die Leitungstrasse sowie die Schutzzone werden in den Bebauungsplan übernommen.

Die Gebäude können in der Regel außerhalb des Baubeschränkungsbereiches errichtet werden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, erfolgt eine nähere Abstimmung mit der N-ERGIE.

Die weiteren Auflagen und Hinweise werden in die Begründung aufgenommen.

 

Wasserwirtschaftsamt Nürnberg

 

Ein Anschluss des Gebiets an die Kanalisation ist aufgrund der hohen Kosten auch langfristig nicht vorgesehen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden dahingehend ergänzt, dass eine Versickerung von Abwasser unzulässig ist. Ein Hinweis auf die Anzeigepflicht von Brunnenbohrungen wird aufgenommen.

 

Amt für Landwirtschaft und Forsten Roth, Außenstelle Hersbruck

 

Die geforderten Waldabstände der Gartenlauben werden eingehalten. Der Bebauungsplan sieht bereits einen mind. 5 m breiten öffentlichen Grünstreifen zur Erreichbarkeit des Waldes im Norden des Plangebiets vor.

 

Dr. Bernd Mühldorfer, Bodendenkmalpfleger

 

Ein Hinweis auf die Meldepflicht wird in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

Zu den im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangen Äußerungen wird festgestellt:

Siedlergemeinschaft der Stammarbeitersiedlung Lauf e.V.

 

Der Seespitzweg ist bereits jetzt ab der Bahnunterführung für den motorisierten Verkehr gesperrt (Ausnahme Land- und Forstwirtschaft). Eine Änderung ist durch den Bebauungsplan nicht vorgesehen.

Eine Verlegung des Seespitzweges südlich um die Freizeitgartenanlage würde zu einem unnötigen Umweg für Radfahrer und Fußgänger führen. Das Befahren des Seespitzweges sowie der Wege in der Gartenanlage ist nur ausnahmsweise zur Anlieferung sperriger Güter wie z.B. Material für die Erstellung der Gartenlauben, zulässig.

 

Durch die Nutzung des Parkplatzes ist mit keiner erheblichen Lärmbelästigung aus dem Parkverkehr zu rechnen, da kein ständiger Wechsel bei der Belegung der Parkplätze erfolgen wird. Eine Eingrünung des Parkplatzes ist im Bebauungsplan bereits vorgesehen. Eine Verschiebung des Parkplatzes ist nicht erforderlich.

 

Eine erhebliche Zunahme des Verkehrs auf der Linzer bzw. Kärntner Straße durch die Freizeitgartenanlage ist nicht zu befürchten, da die Gartennutzer in der Regel nur einmal an- und abfahren werden. Auch ist nicht anzunehmen, dass alle Gärten täglich genutzt werden und dass alle Pächter mit dem Pkw anfahren. Die Beschilderung der Linzer Straße als Einbahnstraße ist deshalb nicht erforderlich.

 

Die Errichtung einer öffentlichen Toilette ist wegen des fehlenden Abwasserkanals nicht möglich.

 

Die Rechtsverordnung über die Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten gilt im gesamten Stadtgebiet und damit auch in der Freizeitgartenanlage. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Ein Verbot der Nutzung von Motorsägen zum Herrichten von Brennholz wird im Bebauungsplan ergänzt.

 

Herrn Erich Schmidt, Hirtengasse 3, 91207 Lauf

 

Eine Einbeziehung des Grundstückes Fl.Nr. 144 der Gemarkung Wetzendorf in den Geltungsbereich ist aufgrund der Darstellung im Flächennutzungsplanes als „Wald“ und der Lage im Baubeschränkungsbereich der Hochspannungsleitung der E-NERGIE nicht möglich.

 

Der Bebauungsplanentwurf mit den beschlossenen Änderungen wird beschlussmäßig gebilligt.

 

Im weiteren Verfahrensablauf sind die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 


 

Herr Stadtrat Deuerlein hat während des Sachvortrags den Sitzungssaal um 15.32 Uhr betreten.