Sitzung: 26.05.2011 StR/005/2011
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 26, Nein: 2
Vorlage: FB 3/012/2011
Herr Wallner bezieht sich auf die Vorberatung im Verwaltungsausschuss und bittet, der einstimmigen Empfehlung zu folgen.
Herr Stadtrat Lang fragt sich, wen man mit einer derartigen Satzung trifft bzw. schützt. Wenn man davon ausgeht, dass ein verantwortungsvoller Hundeführer sowieso seinen Hund im Bereich einer Wohnbebauung an der Leine führt, trifft man eigentlich niemanden. Wer überprüft aber die Sache, wenn sich ein kleiner Prozentsatz nicht daran hält. Es entsteht ein negativer Vorbildcharakter. In den privaten Haftpflichtversicherungen für Hunde ist ohnehin eine Anleinpflicht in diesem Bereich vorhanden. In § 1 Abs. 1 geht es um die Bebauung und er bittet um die Meinung der Verwaltung, ob hier auch die Heldenwiese, Pegnitzwiese, schwarzer Weg, etc. von der Leinenpflicht betroffen sind.
Herr Zenger antwortet, dass hier bebaute und beplante Bereiche nach § 34 gemeint sind.
Herr Wallner schlägt vor, den § 1 Abs. 1 Satz 1 mit dem Wortlaut „Im gesamten Stadtgebiet Lauf a.d.Pegnitz sind große Hunde und Kampfhunde innerhalb der Bereiche, die eine geschlossene Bebauung bilden, stets an einer Leine zu führen.“ abzuändern.
In § 3 Abs. 2 muss das Wort mindestens durch „höchstens“ ausgetauscht werden.
Herr Stadtrat Maschler möchte in Erinnerung rufen, dass das Problem mit dem Gassigehen-Tourismus nach wie vor besteht. Diese Problematik wird auch immer wieder auf den Bürgerversammlungen angesprochen. Für dieses Problem wird man auch in naher Zukunft keine Lösung finden, aber vielleicht hat irgendwann jemand eine Idee wie man diesen Tourismus einschränken kann.
Herr Wallner hat auch keine Lösung parat, aber mit dieser Verordnung gibt es auch keine Möglichkeit. Die Beseitigung von Tierfäkalien auf öffentlichen Flächen ist in der Straßenreinigungssatzung enthalten, aber für private Flächen gibt es keinen Einfluss.
Frau Stadträtin Vogel bringt den Vorschlag ein, Hundetoiletten an derartig prekären Stellen anzubringen.
Herr 2. Bürgermeister Scheld weiß als Hundehalter, dass man innerhalb einer Ortschaft seinen Hund anleint. Das Verhalten liegt nicht am Kampfhund, sondern am Besitzer dieser Hunde. Er ist dafür, entweder alle Hunde anzuleinen oder gar keinen.
Herr Wallner erklärt, dass er die Anleinpflicht gerne für alle Hunde in die Verordnung aufgenommen hätte. Eine Verordnung braucht aber eine Grundlage und hier ist eben definiert ab 50 cm.
Frau Stadträtin Hoyer-Neuß versteht nicht, warum man in einer solchen Verordnung nicht alle Hunde erfassen kann.
Herr Wallner entgegnet, dass in der Ermächtigungsgrundlage (Landesgesetz) zu dieser Verordnung steht, dass Gemeinden für das Halten von großen Hunden und Kampfhunden eine Verordnung erlassen. Große Hunde sind Hunde ab 50 cm. Was darunter liegt, ist von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und kann nicht in die Verordnung aufgenommen werden.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt für das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden nachfolgende Verordnung:
„Verordnung der Stadt Lauf
a.d.Pegnitz über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden
(Hundehaltungsverordnung –
HHV)
Vom Datum
der Ausfertigung
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und Abs.
3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem
Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und
Verordnungsgesetzes – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember
1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2010 (GVBl.
S. 169) folgende Verordnung:
§ 1
Anleinpflicht
(1) Im gesamten Stadtgebiet Lauf a.d.Pegnitz sind große Hunde und
Kampfhunde innerhalb der Bereiche, die eine geschlossene Bebauung bilden, stets
an einer Leine zu führen. Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von
120 cm nicht überschreiten.
(2) Die Vorschriften der Satzung über die Benutzung der öffentlichen
Grünanlagen in der Stadt Lauf a.d.Pegnitz und des Bayer. Jagdgesetzes bleiben
von dieser Verordnung unberührt.
(3) Die Anleinpflicht gilt nicht für Blindenführhunde, Diensthunde der
Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der
Deutschen Bahn AG und der Bundeswehr. Weiterhin ausgenommen sind Hunde, die die
für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde
für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt
sind, sowie im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies
erfordert.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Eigenschaft eines Kampfhundes bestimmt sich nach Art. 37 Abs. 1
Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268) in der
jeweils geltenden Fassung.
(2) Große Hunde sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm.
Erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und
Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 einen Kampfhund oder großen Hund nicht
an der Leine führt,
2. entgegen § 1 Abs. 1 einen Kampfhund oder großen Hund nicht
an einer reißfesten oder nicht höchstens 120 cm langen Leine führt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie
gilt 20 Jahre.“