Sitzung: 26.05.2011 StR/005/2011
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0
Vorlage: FB 3/011/2011
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
Die Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Kunigundenfest vom 30.06.2006 wird wie folgt beschlossen:
„Verordnung der Stadt Lauf
a.d.Pegnitz zur Änderung der Rechtsverordnung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für
das Kunigundenfest
Vom Datum der
Ausfertigung
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund
von Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das
Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.
Dezember 1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2010
(GVBl. S. 169) folgende Verordnung:
§ 1
Die
Rechtsverordnung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Kunigundenfest vom
30.06.2006 wird wie folgt geändert:
- In § 1 Abs. 1
werden die Worte „auf dem städtischen Festplatz Heldenwiese“ gestrichen.
- In § 1 Abs. 2
wird das Datum „14.06.2006“ durch das Datum „20.04.2011“ ersetzt.
- In § 1 Abs. 2
wird folgender Satz 2 eingefügt: „Festplatz ist der Bereich der Heldenwiese,
auf dem sich der Vergnügungspark befindet“.
- In § 4 Abs. 1
werden die Worte „Auf dem Festplatz ist es insbesondere untersagt“ durch
die Worte „Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es untersagt“ ersetzt.
- In § 4 wird
folgender neuer Absatz 2 eingefügt: „Abs. 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn alkoholische
Getränke zum Verzehr in der eigenen Wohnung bzw. der eigenen Betriebsstätte
mitgeführt werden“.
- Der bisherige
§ 4 Abs. 2 wird zu Abs. 3. Dessen Satz 2 erhält folgende neue Fassung:
„Ausgenommen sind Blindenhunde, sowie Hunde, die für den Polizei- oder
Rettungseinsatz erforderlich sind.“
- In § 7 Abs. 1
Nr. 12 wird „Abs. 2“ durch „Abs. 3“ ersetzt
- In § 7 Abs. 2
werden die Worte „und mit einem Zutrittsverbot belegt“ gestrichen
- § 8 erhält
folgende neue Fassung:
„§ 8
Anordnungen für
den Einzelfall
Die Stadt Lauf
a.d.Pegnitz kann im Vollzug dieser Verordnung erforderliche weitere Anordnungen
für den Einzelfall zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum,
Besitz oder Sittlichkeit erlassen.“
10. Der Lageplan vom 14.06.2006 wird durch den
Lageplan vom 20.04.2011 ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 01.07.2011 in
Kraft.“
Der Lageplan vom 20.04.2011 ist Bestandteil dieses
Beschlusses.