Herr Zenger führt aus, dass der Bebauungsplan Nr. 48
„Schappenstraße/Mainzlohe/
Breite Straße“ gilt. Die Anbauten liegen wie auch bereits der Großteil des
bestehenden Gebäudes außerhalb der Baugrenzen. Weiterhin liegen die
Abstandsflächen für den Aufzuganbau teilweise auf dem Nachbargrundstück. Der
Nachbar hat mit Schreiben vom 30.01.2009 erklärt, dass die Nichteinhaltung der
Abstandsflächen für den Aufzug nicht zu einer Beeinträchtigung seines
Grundstücks FlNr. 418 führen darf.
Die notwendigen Befreiungen vom Bebauungsplan können aus städtebaulichen und nachbarschützenden Gründen erteilt werden. Darüber hinaus sollten die Überschreitungen der Abstandsflächen, die sich aus dem notwendigen, behindertengerechten Umbau/Anbau ergeben, durch die Genehmigung einer Abweichung nach BayBO reguliert werden.
Das gemeindliche Einvernehmen sollte daher erteilt werden.
Beschluss:
Der Bauausschuss erteilt das Einverständnis
zum Anbau an das bestehende Einfamilienhaus und behindertengerechter Umbau auf
dem Grundstück FlNr. 418/21 der Gemarkung Heuchling, Breite Str. 6a.
Der notwendigen Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans bezüglich der Überschreitung der Baugrenzen wird zugestimmt, da
sie städtebaulich vertretbar sind und nachbarliche Belange nur geringfügig
berührt werden.
Hinweis:
Unter Bezug auf das Schreiben des Nachbarn FlNr. 418 wird darum gebeten, die
Abstandsflächenüberschreitung durch eine Abweichung von Art. 63 BayBO bei
diesem Härtefall zu regulieren.